Artikel 80 RL 2018/1972/EU
Ausschließlich auf der Vorleistungsebene tätige Unternehmen
(1) Stuft eine nationale Regulierungsbehörde ein Unternehmen, das auf keinem Endkundenmarkt für elektronische Kommunikationsdienste vertreten ist, gemäß Artikel 67 auf einem oder mehreren Vorleistungsmärkten als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht ein, so prüft sie, ob das Unternehmen folgende Merkmale aufweist:
- a)
- Alle Unternehmen und Geschäftsbereiche innerhalb des Unternehmens, alle Unternehmen, die von demselben Endeigentümer kontrolliert werden, sich aber nicht zwangsläufig vollständig in dessen Besitz befinden, und alle Anteilseigner, die eine Kontrolle über das Unternehmen ausüben können, widmen sich ausschließlich laufenden und geplanten Aktivitäten in Vorleistungsmärkten für elektronische Kommunikationsdienste und üben somit keine Aktivitäten in Endkundenmärkten für elektronische Kommunikationsdienste in der Union aus;
- b)
- das Unternehmen ist nicht aufgrund einer Exklusivvereinbarung oder einer faktisch auf eine Exklusivvereinbarung hinauslaufenden Vereinbarung verpflichtet, mit einem eigenständigen getrennten Unternehmen, das sich nachgelagerten Aktivitäten in einem Endkundenmarkt für elektronische Kommunikationsdienste für Endkunden widmet, zu arbeiten.
(2) Gelangt die nationale Regulierungsbehörde zu dem Schluss, dass die Bedingungen in Absatz 1 dieses Artikels erfüllt sind, so darf sie dem Unternehmen nur Verpflichtungen nach den Artikeln 70 und 73 auferlegen oder Verpflichtungen in Bezug auf eine faire und angemessene Preisgestaltung, wenn dies auf der Grundlage einer Marktanalyse einschließlich einer vorausschauenden Beurteilung des voraussichtlichen Verhaltens des Unternehmens, das als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurde, gerechtfertigt ist.
(3) Die nationale Regulierungsbehörde überprüft die dem Unternehmen gemäß diesem Artikel auferlegten Verpflichtungen, wenn sie feststellt, dass die Bedingungen in Absatz 1 dieses Artikels nicht mehr erfüllt sind, und wendet gegebenenfalls die Artikel 67 bis 74 an. Die Unternehmen unterrichten die nationale Regulierungsbehörde umgehend über alle Änderungen bei den für die Buchstaben a und b dieses Artikels relevanten Gegebenheiten.
(4) Die nationale Regulierungsbehörde überprüft die dem Unternehmen gemäß diesem Artikel auferlegten Verpflichtungen auch, wenn sie aufgrund der Bedingungen, die das Unternehmen seinen nachgelagerten Kunden anbietet, feststellt, dass Wettbewerbsprobleme zum Nachteil der Endverbraucher aufgetreten sind oder voraussichtlich auftreten werden, die die Auferlegung einer oder mehrerer der in den Artikeln 69, 71, 72 oder 74 vorgesehenen Verpflichtungen oder die Änderung der gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels auferlegten Verpflichtungen erfordern.
(5) Die Auferlegung von Verpflichtungen und deren Überprüfung gemäß diesem Artikel erfolgen im Einklang mit den in den Artikeln 23, 32 und 33 genannten Verfahren.
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