Artikel 93 RL 2018/1972/EU

Nummerierungsressourcen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden die Erteilung von Nutzungsrechten für alle nationalen Nummerierungsressourcen und die Verwaltung der nationalen Nummerierungspläne kontrollieren und angemessene Nummerierungsressourcen für die Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste zur Verfügung stellen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass objektive, transparente und nicht diskriminierende Verfahren für die Erteilung von Nutzungsrechten für die nationalen Nummerierungsressourcen festgelegt werden.

(2) Die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden können auch anderen Unternehmen als den Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste zur Bereitstellung bestimmter Dienste Nutzungsrechte für Nummerierungsressourcen aus den nationalen Nummerierungsplänen gewähren, sofern angemessene Nummerierungsressourcen zur Verfügung gestellt werden, um die aktuelle und absehbare künftige Nachfrage zu befriedigen. Diese Unternehmen müssen ihre Fähigkeit zur Verwaltung dieser Nummerierungsressourcen und zur Erfüllung aller einschlägigen Anforderungen nach Artikel 94 nachweisen. Die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden können die Erteilung von weiteren Nutzungsrechten für Nummerierungsressourcen an solche Unternehmen aussetzen, wenn nachweislich das Risiko einer Erschöpfung der Nummerierungsressourcen besteht.

Um zu einer einheitlichen Anwendung dieses Artikels beizutragen, verabschiedet das GEREK nach Konsultation der Interessenträger und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission bis zum 21. Juni 2020 Leitlinien zu den gemeinsamen Kriterien für die Bewertung der Fähigkeit zur Verwaltung der Nummerierungsressourcen sowie des Risikos ihrer Erschöpfung.

(3) Die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden sorgen dafür, dass nationale Nummerierungspläne und -verfahren so angewandt werden, dass die Gleichbehandlung aller Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste und der Unternehmen, die gemäß Absatz 2 zugelassen sind, gewährleistet ist. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass ein Unternehmen, dem das Nutzungsrecht für Nummerierungsressourcen erteilt wurde, sich gegenüber anderen Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste hinsichtlich der Nummerierungsressourcen für den Zugang zu ihren Diensten nicht diskriminierend verhält.

(4) Die einzelnen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden einen Bereich geografisch nicht gebundener Nummern zur Verfügung stellen, die unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 sowie des Artikels 97 Absatz 2 dieser Richtlinie zur Bereitstellung anderer elektronischer Kommunikationsdienste als interpersoneller Kommunikationsdienste in der gesamten Union genutzt werden können. Wurden anderen Unternehmen als Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste im Einklang mit Absatz 2 des vorliegenden Artikels Nutzungsrechte für Nummerierungsressourcen gewährt, so gilt für die besonderen Dienste, für deren Bereitstellung die Nutzungsrechte erteilt wurden, dieser Absatz.

Die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden sorgen dafür, dass die in Anhang I Teil E aufgeführten Bedingungen, die für die Nutzungsrechte für Nummerierungsressourcen zur Bereitstellung der Dienste außerhalb des Mitgliedstaats mit dem entsprechenden Ländercode gelten können, und Durchsetzungsmaßnahmen genauso streng sind wie die Bedingungen und Durchsetzungsmaßnahmen für die innerhalb des Mitgliedstaats mit dem betreffenden Ländercode im Einklang mit dieser Richtlinie bereitgestellten Dienste. Die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden stellen zudem im Einklang mit Artikel 94 Absatz 6 sicher, dass Anbieter, die Nummerierungsressourcen mit dem Ländercode ihres Mitgliedstaats in anderen Mitgliedstaaten nutzen, den Verbraucherschutz- und anderen nationalen Vorschriften bezüglich der Nutzung von Nummerierungsressourcen entsprechen, die in den Mitgliedstaaten gelten, in denen die Nummerierungsressourcen zum Einsatz kommen. Diese Verpflichtung gilt unbeschadet der Durchsetzungsbefugnisse der zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten.

Das GEREK unterstützt die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden auf Anforderung bei der Koordinierung ihrer Tätigkeiten, um die effiziente Verwaltung der zur extraterritorialen Nutzung innerhalb der Union zugelassenen Nummerierungsressourcen zu gewährleisten.

Damit die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden die Einhaltung der Anforderungen dieses Absatzes leichter überwachen können, richtet das GEREK eine Datenbank der zur exterritorialen Nutzung innerhalb der Union zugelassenen Nummerierungsressourcen ein. Zu diesem Zweck übermitteln die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden dem GEREK die einschlägigen Informationen. Werden zur exterritorialen Nutzung innerhalb der Union zugelassene Nummerierungsressourcen nicht von der nationalen Regulierungsbehörde bewilligt, so konsultiert die für ihre Zuteilung oder Verwaltung verantwortliche zuständige Behörde die nationale Regulierungsbehörde.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vorwahl 00 die Standardvorwahl für Auslandsverbindungen ist. Besondere Regelungen für die Nutzung nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste zwischen benachbarten Orten im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen Mitgliedstaaten können eingeführt oder beibehalten werden.

Die Mitgliedstaaten können einen gemeinsamen Nummerierungsplan für alle oder bestimmte Nummernkategorien vereinbaren.

Die Endnutzer, die von solchen Regelungen oder Vereinbarungen betroffen sind, sind umfassend zu informieren.

(6) Unbeschadet des Artikels 106 fördern die Mitgliedstaaten, soweit technisch machbar, die Over-the-Air-Bereitstellung, um den Endnutzern, insbesondere Anbietern und Endnutzern von Maschine-Maschine-Kommunikationsdiensten, den Wechsel ihres Anbieters elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste zu erleichtern.

(7) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Nummerierungspläne und alle nachträglichen Erweiterungen oder Änderungen veröffentlicht werden, wobei Ausnahmen nur im Falle von Verpflichtungen aus Gründen der Staatssicherheit möglich sind.

(8) Die Mitgliedstaaten fördern die Harmonisierung bestimmter Nummern oder Nummernbereiche in der Union, wo diese sowohl das Funktionieren des Binnenmarkts als auch die Entwicklung europaweiter Dienste fördert. Sofern dies erforderlich ist, um eine unbefriedigte grenzübergreifende oder europaweite Nachfrage nach Nummerierungsressourcen zu decken, erlässt die Kommission unter weitest möglich Berücksichtigung der Stellungnahmen des GEREK Durchführungsrechtsakte zur Harmonisierung bestimmter Nummern oder Nummernbereiche.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 118 Absatz 4 erlassen.

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