Artikel 94 RL 2018/1972/EU

Verfahren für die Gewährung von Nutzungsrechten für Nummerierungsressourcen

(1) Müssen für Nummerierungsressourcen individuelle Nutzungsrechte gewährt werden, so gewähren die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden solche Rechte auf Antrag jedem Unternehmen für die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten im Rahmen einer Allgemeingenehmigung nach Artikel 12, vorbehaltlich des Artikels 13 und des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe c sowie sonstiger Vorschriften zur Sicherstellung einer effizienten Nutzung dieser Nummerierungsressourcen gemäß dieser Richtlinie.

(2) Die Rechte zur Nutzung von Nummerierungsressourcen werden nach offenen, objektiven, transparenten, nichtdiskriminierenden und verhältnismäßigen Verfahren gewährt.

Bei der Gewährung von Nutzungsrechten für Nummerierungsressourcen geben die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden an, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen diese Rechte vom Rechteinhaber übertragen werden können.

Gewähren die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden Nutzungsrechte für Nummerierungsressourcen für einen begrenzten Zeitraum, muss die Laufzeit im Hinblick auf das angestrebte Ziel unter gebührender Berücksichtigung eines angemessenen Zeitraums für die Amortisation der Investition für den jeweiligen Dienst angemessen sein.

(3) Die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden treffen Entscheidungen über die Gewährung von Nutzungsrechten für Nummerierungsressourcen so schnell wie möglich nach Erhalt des vollständigen Antrags und innerhalb von drei Wochen im Fall von Nummerierungsressourcen, die im Rahmen des nationalen Nummerierungsplans für spezielle Zwecke vergeben worden sind. Solche Entscheidungen werden veröffentlicht.

(4) Entscheiden die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden nach Konsultation der interessierten Kreise gemäß Artikel 23, dass Nutzungsrechte für Nummerierungsressourcen von außerordentlichem wirtschaftlichem Wert im Wege wettbewerbsorientierter oder vergleichender Auswahlverfahren vergeben werden, so können sie die Frist von drei Wochen gemäß Absatz 3 dieses Artikels um einen weiteren Zeitraum von bis zu drei Wochen verlängern.

(5) Die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden schränken die Zahl der gewährten individuellen Nutzungsrechte nur so weit ein, wie dies für eine effiziente Nutzung der Nummerierungsressourcen notwendig ist.

(6) Umfassen die Nutzungsrechte für Nummerierungsressourcen ihre exterritoriale Nutzung innerhalb der Union im Einklang mit Artikel 93 Absatz 4, so knüpfen die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden sie an bestimmte Bedingungen, um die Einhaltung der einschlägigen nationalen Verbraucherschutzvorschriften und des nationalen Rechts in Bezug auf die Nutzung der Nummerierungsressourcen in den Mitgliedstaaten, in denen sie zum Einsatz kommen, zu gewährleisten.

Weist die nationale Regulierungsbehörde oder andere zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, in dem die Nummerierungsressourcen genutzt werden, einen Verstoß gegen seine einschlägigen Verbraucherschutzvorschriften oder nationales Recht für die Nutzung von Nummerierungsressourcen nach und stellt einen entsprechenden Antrag, so ergreift die nationale Regulierungsbehörde oder andere zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Nutzungsrechte für die Nummerierungsressourcen gewährt wurden, im Einklang mit Artikel 30 Maßnahmen zur Durchsetzung der Bedingungen in Unterabsatz 1 dieses Absatzes; unter anderem können dem betreffenden Unternehmen in schwerwiegenden Fällen die gewährten Rechte zur exterritorialen Nutzung der Nummerierungsressourcen entzogen werden.

Das GEREK erleichtert und koordiniert den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der unterschiedlichen beteiligten Mitgliedstaaten und sorgt für die angemessene Koordinierung ihrer Arbeit untereinander.

(7) Dieser Artikel gilt auch, wenn die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 93 Absatz 2 auch anderen Unternehmen als den Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste Nutzungsrechte für Nummerierungsressourcen gewähren.

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