ANHANG I RL 2018/1972/EU
LISTE DER BEDINGUNGEN, DIE AN ALLGEMEINGENEHMIGUNGEN UND AN NUTZUNGSRECHTE FÜR FUNKFREQUENZEN UND FÜR NUMMERIERUNGSRESSOURCEN GEKNÜPFT WERDEN KÖNNEN
Dieser Anhang legt die Maximalliste der Bedingungen für Allgemeingenehmigungen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste außer nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste (Teil A), elektronische Kommunikationsnetze (Teil B), elektronische Kommunikationsdienste außer nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste (Teil C), Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen (Teil D) und Rechte zur Nutzung von Nummerierungsressourcen (Teil E) fest.
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A.
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Allgemeine Bedingungen, die an eine Allgemeingenehmigung geknüpft werden können
- 1.
- Verwaltungsgebühren entsprechend Artikel 16.
- 2.
- Speziell die elektronische Kommunikation betreffender Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre entsprechend der Richtlinie 2002/58/EG.
- 3.
- Informationen im Rahmen eines Meldeverfahrens gemäß Artikel 12 und für sonstige, in Artikel 21 genannte Zwecke.
- 4.
- Ermöglichung der rechtmäßigen Überwachung des Telekommunikationsverkehrs entsprechend der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG.
- 5.
- Nutzungsbedingungen für Mitteilungen öffentlicher Stellen an die Bevölkerung zu deren Warnung vor unmittelbar bevorstehenden Gefahren und zur Abschwächung der Folgen schwerer Katastrophen.
- 6.
- Vorschriften für die Nutzung bei Katastrophen oder einem nationalen Notstand zur Sicherstellung der Kommunikation zwischen Hilfsdiensten und Behörden.
- 7.
- Andere als die in Artikel 13 genannten Zugangsverpflichtungen für Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste bereitstellen.
- 8.
- Maßnahmen, die die Vereinbarkeit mit den in Artikel 39 genannten Normen oder Spezifikationen gewährleisten sollen.
- 9.
- Transparenzverpflichtungen für Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze, die öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, mit denen sichergestellt werden soll, dass durchgehende Konnektivität im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen gemäß Artikel 3 besteht und — soweit notwendig und verhältnismäßig — Zugang der zuständigen Behörden zu Informationen, die zur Prüfung der Richtigkeit der Offenlegung benötigt werden.
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B.
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Besondere Bedingungen, die an eine Allgemeingenehmigung für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze geknüpft werden können
- 1.
- Zusammenschaltung der Netze entsprechend dieser Richtlinie.
- 2.
- Übertragungspflichten entsprechend dieser Richtlinie.
- 3.
- Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch elektromagnetische Felder, die von elektronischen Kommunikationsnetzen verursacht werden, entsprechend dem Unionsrecht, unter weitest möglicher Berücksichtigung der Empfehlung 1999/519/EG.
- 4.
- Wahrung der Integrität öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze entsprechend dieser Richtlinie einschließlich der Bedingungen zur Vermeidung elektromagnetischer Störungen zwischen elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten gemäß der Richtlinie 2014/30/EU.
- 5.
- Sicherung öffentlicher Netze gegen unbefugten Zugang entsprechend der Richtlinie 2002/58/EG.
- 6.
- Bedingungen für die Nutzung von Funkfrequenzen gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU, sofern diese Nutzung nicht der Erteilung von individuellen Nutzungsrechten gemäß Artikel 46 Absatz 1 und Artikel 48 dieser Richtlinie unterworfen ist.
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C.
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Besondere Bedingungen, die an eine Allgemeingenehmigung für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste außer nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste geknüpft werden können
- 1.
- Interoperabilität der Dienste entsprechend dieser Richtlinie.
- 2.
- Bereitstellung — für Endnutzer — von Nummern des nationalen Nummerierungsplans, von UIFN und, soweit technisch und wirtschaftlich machbar, von Nummern der Nummerierungspläne anderer Mitgliedstaaten sowie Bedingungen entsprechend dieser Richtlinie.
- 3.
- Speziell die elektronische Kommunikation betreffende Verbraucherschutzvorschriften.
- 4.
- Beschränkungen in Bezug auf die Ausstrahlung von illegalen Inhalten entsprechend der Richtlinie 2000/31/EG und Beschränkungen in Bezug auf die Ausstrahlung schädlicher Inhalte entsprechend der Richtlinie 2010/13/EU.
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D.
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Bedingungen, die an Frequenznutzungsrechte geknüpft werden können
- 1.
- Verpflichtung zur Bereitstellung einer Dienstleistung oder zur Nutzung einer Technologieart im Rahmen des Artikels 45, gegebenenfalls einschließlich der Anforderungen in Bezug auf Reichweite und Dienstqualität.
- 2.
- Effektive und effiziente Funkfrequenznutzung entsprechend dieser Richtlinie.
- 3.
- Technische und den Betrieb betreffende Bedingungen zur Vermeidung von funktechnischen Störungen und für den Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch elektromagnetische Felder unter weitest möglicher Berücksichtigung der Empfehlung 1999/519/EG, sofern diese Bedingungen von den in der Allgemeingenehmigung aufgeführten Bedingungen abweichen.
- 4.
- Höchstdauer gemäß Artikel 49 vorbehaltlich von Änderungen im nationalen Frequenzvergabeplan.
- 5.
- Übertragung oder Vermietung von Rechten auf Betreiben des Rechteinhabers und Bedingungen für eine solche Übertragung entsprechend dieser Richtlinie.
- 6.
- Entgelte für Nutzungsrechte entsprechend Artikel 42.
- 7.
- Verpflichtungszugsagen, die das Unternehmen, das die Nutzungsrechte erwirbt, im Rahmen eines Genehmigungs- oder Genehmigungsverlängerungsverfahrens vor der Erteilung der Genehmigung oder gegebenenfalls aufgrund der Aufforderung zur Beantragung von Nutzungsrechten abgegeben hat.
- 8.
- Verpflichtungen zur Bündelung oder gemeinsamen Nutzung von Funkfrequenzen oder zur Zugangsgewährung zu Funkfrequenzen für andere Nutzer in bestimmten Regionen oder auf nationaler Ebene.
- 9.
- Verpflichtungen im Rahmen der einschlägigen internationalen Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzbändern.
- 10.
- Besondere Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Funkfrequenzbändern zu Versuchszwecken.
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E.
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Bedingungen, die an Nutzungsrechte für Nummerierungsressourcen geknüpft werden können
- 1.
- Angabe des Dienstes, für den die Nummer benutzt werden soll, einschließlich aller Anforderungen, die an die Bereitstellung dieses Dienstes geknüpft sind, und, um Zweifel zu vermeiden, Angabe der Tarifgrundsätze und Höchstpreise, die für bestimmte Nummernbereiche zum Schutz der Verbraucher gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d gelten können.
- 2.
- Effektive und effiziente Nummerierungsressourcen entsprechend dieser Richtlinie.
- 3.
- Anforderungen für die Nummernübertragbarkeit entsprechend dieser Richtlinie.
- 4.
- Verpflichtung, Informationen über öffentliche Endnutzerverzeichnisse im Sinne des Artikels 112 zur Verfügung zu stellen.
- 5.
- Höchstdauer gemäß Artikel 94 vorbehaltlich von Änderungen im nationalen Nummerierungsplan.
- 6.
- Übertragung von Rechten auf Betreiben des Rechteinhabers und Bedingungen für eine solche Übertragung entsprechend dieser Richtlinie, einschließlich der Bedingung, dass das Recht auf Nutzung einer Nummer auch für jene Unternehmen verbindlich ist, auf die die Rechte übertragen werden.
- 7.
- Nutzungsentgelte entsprechend Artikel 95.
- 8.
- Verpflichtungszusagen, die das Unternehmen, das die Nutzungsrechte erwirbt, im Laufe eines auf Wettbewerb oder auf Vergleich beruhenden Auswahlverfahrens abgegeben hat.
- 9.
- Verpflichtungen im Rahmen der einschlägigen internationalen Vereinbarungen über die Nutzung von Nummern.
- 10.
- Verpflichtungen in Bezug auf die exterritoriale Nutzung von Nummern innerhalb der Union zur Gewährleistung der Einhaltung der Verbraucherschutzvorschriften und anderer nummernbezogener Vorschriften in anderen Mitgliedstaaten als demjenigen, dem der Ländercode zugewiesen ist.
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