ANHANG III RL 2018/1972/EU

KRITERIEN FÜR DIE BESTIMMUNG DER ZUSTELLUNGSENTGELTE AUF DER VORLEISTUNGSEBENE

Grundsätze, Kriterien und Parameter für die Bestimmung der Entgelte auf den Vorleistungsmärkten für die Anrufzustellung in Festnetzen und Mobilfunknetzen gemäß Artikel 75 Absatz 1:

a)
die Entgelte beruhen auf der Deckung der Kosten, die einem effizienten Betreiber entstehen; bei der Bewertung der effizienten Kosten werden die laufenden Kosten zugrunde gelegt; die Methode zur Berechnung der effizienten Kosten stützt sich auf ein Bottom-up-Modell, bei dem die verkehrsbedingten langfristigen Zusatzkosten der für Dritte bereitgestellten Anrufzustellung auf der Vorleistungsebene herangezogen werden;
b)
die relevanten Zusatzkosten des auf der Vorleistungsebene erbrachten Anrufzustellungsdienstes werden ermittelt als die Differenz zwischen den langfristigen Gesamtkosten eines Betreibers, der die gesamte Bandbreite von Diensten anbietet, und den langfristigen Gesamtkosten dieses Betreibers ohne Bereitstellung eines Anrufzustellungsdienstes für Dritte auf der Vorleistungsebene;
c)
nur jene verkehrsbedingten Kosten, die bei Nichtbereitstellung eines Anrufzustellungsdienstes auf der Vorleistungsebene vermieden würden, dürfen den jeweiligen Zusatzkosten der Zustellungsleistung zugerechnet werden;
d)
Kosten im Zusammenhang mit zusätzlichen Netzkapazitäten werden nur insofern berücksichtigt, als sie durch eine Kapazitätssteigerung verursacht werden, die nötig ist, damit zusätzlicher Anrufzustellungsverkehr auf der Vorleistungsebene abgewickelt werden kann;
e)
Entgelte für Funkfrequenzen gehören nicht zu den Zusatzkosten der Mobilfunkzustellung;
f)
nur jene kommerzielle Vorleistungskosten, die direkt durch die Abwicklung des für Dritte bereitgestellten Zustellungsdienstes auf der Vorleistungsebene entstehen, dürfen berücksichtigt werden;
g)
bei allen Festnetzbetreibern wird unabhängig von ihrer Größe davon ausgegangen, dass sie den Zustellungsdienst zu denselben Stückkosten erbringen wie der effiziente Betreiber;
h)
für Mobilfunknetzbetreiber wird die effiziente Mindestgröße auf einen Marktanteil von nicht unter 20 % festgesetzt;
i)
die maßgebliche Abschreibungsmethode ist die wirtschaftliche Abschreibung; und
j)
die technische Ausgestaltung der modellierten Netze erfolgt zukunftsorientiert, ausgehend von einem IP-Kernnetz und unter Berücksichtigung der verschiedenen, während der Geltungsdauer des Höchstentgelts wahrscheinlich eingesetzten Technik; in Festnetzen werden ausschließlich paketvermittelte Anrufe zugrunde gelegt.

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