ANHANG VII RL 2018/1972/EU
BERECHNUNG ETWAIGER NETTOKOSTEN DER UNIVERSALDIENSTVERPFLICHTUNGEN UND SCHAFFUNG EINES VERFAHRENS ZUR ENTSCHÄDIGUNG ODER KOSTENTEILUNG GEMÄSS DEN ARTIKELN 89 UND 90
Teil A:
Universaldienstverpflichtungen beziehen sich auf diejenigen Verpflichtungen, die einem Unternehmen von einem Mitgliedstaat auferlegt werden und die Bereitstellung des in den Artikeln 84 bis 87 festgelegten Universaldienstes betreffen. Die nationalen Regulierungsbehörden ziehen alle Mittel in Erwägung, um (benannten und nicht benannten) Unternehmen angemessene Anreize zu geben, die Universaldienstverpflichtungen auf kosteneffiziente Weise zu erfüllen. Bei der Berechnung sind die Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen als Differenz zwischen den Nettokosten eines jeglichen Unternehmens für den Betrieb unter Einhaltung der Universaldienstverpflichtungen und den Nettokosten für den Betrieb ohne Universaldienstverpflichtungen zu ermitteln. Die Kosten, die ein Unternehmen vermieden hätte, wenn die Universaldienstverpflichtungen nicht bestanden hätten, sind ordnungsgemäß zu ermitteln. Bei der Nettokostenberechnung werden die Vorteile für den Universaldiensteanbieter, einschließlich der immateriellen Vorteile, berücksichtigt. Den Berechnungen sind die Kosten zugrunde zu legen, die Folgendem zurechenbar sind:- i)
- den Bestandteilen der ermittelten Dienste, die nur mit Verlust oder in einer Kostensituation außerhalb normaler wirtschaftlicher Standards erbracht werden können.
Zu dieser Kategorie können Dienstbestandteile wie der Zugang zu Notrufdiensten, die Bereitstellung bestimmter öffentlicher Münz- oder Kartentelefone, die Erbringung bestimmter Dienste oder Bereitstellung von Geräten für Endnutzer mit Behinderungen usw. gehören;
- ii)
- besonderen Endnutzern oder Gruppen von Endnutzern, die in Anbetracht der Kosten für die Bereitstellung des besonderen Netzes und der besonderen Dienste, der erwirtschafteten Erträge und einer vom Mitgliedstaat möglicherweise auferlegten räumlichen Durchschnittsbildung bei den Preisen nur mit Verlust oder in einer Kostensituation außerhalb normaler wirtschaftlicher Standards bedient werden können.
Zu dieser Kategorie gehören diejenigen Endnutzer oder Gruppen von Endnutzern, die von einem gewinnorientierten Anbieter ohne Verpflichtung zur Erbringung eines Universaldienstes nicht bedient würden.
Teil B:
Bei der Anlastung oder Finanzierung etwaiger Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen ist möglicherweise ein Ausgleich für Dienste von Unternehmen mit Universaldienstverpflichtungen zu leisten, die diese unter nicht kommerziellen Bedingungen erbringen. Da eine solche Entschädigung Mittelübertragungen umfasst, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese auf objektive, transparente und diskriminierungsfreie Weise und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Dies bedeutet, dass die Übertragungen zur geringstmöglichen Verzerrung des Wettbewerbs und der Nutzernachfrage führen. Im Einklang mit Artikel 90 Absatz 3 beruht eine Kostenteilungsregelung auf Fondsbasis auf einem transparenten und neutralen Beitragserhebungsverfahren, bei dem nicht die Gefahr besteht, dass Beiträge doppelt — sowohl auf den Input als auch auf den Output von Unternehmen — erhoben werden. Die unabhängige Stelle, die den Fonds verwaltet, ist für den Einzug der Beiträge von Unternehmen verantwortlich, die zur Deckung der Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen in dem jeweiligen Mitgliedstaat als beitragspflichtig eingestuft wurden, und überwacht die Übertragung der fälligen Beträge oder administrativen Zahlungen an die Unternehmen, die einen Anspruch auf Zahlungen des Fonds haben.© Europäische Union 1998-2021
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