ANHANG VIII RL 2018/1972/EU

ANFORDERUNGEN HINSICHTLICH DER GEMÄSS ARTIKEL 102 (INFORMATIONSANFORDERUNGEN FÜR VERTRÄGE) ZU ERTEILENDEN INFORMATIONEN

A.
Informationsanforderungen für die Anbieter anderer öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste als für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzter Übermittlungsdienste

Anbieter anderer öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste als für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzter Übermittlungsdienste stellen folgende Informationen bereit:

(1)
als Teil der Hauptmerkmale jedes bereitgestellten Dienstes alle Mindestniveaus der Dienstqualität, soweit diese angeboten werden, und, bei anderen Diensten als Internetzugangsdiensten, die garantierten spezifischen Qualitätsparameter.

Wenn das Angebot keine Mindestniveaus der Dienstqualität umfasst, wird eine entsprechende Erklärung abgegeben;

(2)
als Teil der Informationen über Preise — falls zutreffend und soweit angezeigt — Angabe der jeweiligen Preise für die Aktivierung des elektronischen Kommunikationsdienstes und alle wiederkehrenden oder verbrauchsabhängigen Entgelte;
(3)
als Teil der Informationen über die Vertragslaufzeit und die Bedingungen für eine Verlängerung und Kündigung des Vertrags einschließlich eventueller Kündigungsgebühren, soweit solche Bedingungen gelten:

i)
eine etwaige Mindestnutzung oder Mindestnutzungsdauer, die erforderlich ist, um in den Genuss von Werbeaktionen zu gelangen;
ii)
etwaige Entgelte im Zusammenhang mit Anbieterwechsel und Entschädigungs- und Erstattungsregelungen für Verzögerung oder Missbrauch beim Anbieterwechsel sowie Informationen über die jeweiligen Verfahren;
iii)
Informationen über das Recht der Verbraucher, bei vorausbezahlten Diensten im Falle eines Wechsels auf Anfrage etwaiges Restguthaben erstattet zu bekommen, wie in Artikel 106 Absatz 6 festgelegt;
iv)
etwaige bei vorzeitiger Kündigung des Vertragsverhältnisses fällige Entgelte einschließlich Informationen zur Entriegelung des Endgeräts und einer Kostenanlastung für Endgeräte;

(4)
etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen — gegebenenfalls einschließlich eines ausdrücklichen Bezugs auf die Verbraucherrechte — bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Dienstqualität oder bei unangemessener Reaktion des Anbieters auf Sicherheitsvorfälle, -bedrohungen oder -lücken;
(5)
die Arten von Maßnahmen, mit denen der Anbieter auf Sicherheitsvorfälle, -bedrohungen oder -lücken reagieren kann.

B.
Informationsanforderungen für die Anbieter von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten

I.
Über die in Teil A festgelegten Anforderungen hinaus müssen die Anbieter von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten folgende Informationen bereitstellen:

(1)
als Teil der wesentlichen Merkmale der einzelnen zu erbringenden Dienste:

i)
alle Mindestniveaus der Dienstqualität, soweit diese angeboten werden, unter weitest möglicher Berücksichtigung der gemäß Artikel 104 Absatz 2 angenommenen GEREK-Leitlinien in Bezug auf Folgendes:

für Internetzugangsdienste: mindestens Latenz, Verzögerungsschwankung und Paketverlust;

für öffentlich zugängliche interpersonelle Kommunikationsdienste, wenn Anbieter zumindest einige Elemente des Netzes kontrollieren oder diesbezügliche Leistungsvereinbarungen mit Unternehmen, die Zugang zum Netz bereitstellen, haben: mindestens die Frist bis zum erstmaligen Anschluss, die Ausfallwahrscheinlichkeit, Verzögerungen bei der Rufsignalisierung entsprechend Anhang X; sowie

ii)
unbeschadet des Rechts der Endnutzer, gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 Endgeräte ihrer Wahl zu nutzen, etwaige vom Anbieter auferlegte Bedingungen — einschließlich Entgelte — für die Nutzung der von ihm zur Verfügung gestellten Endgeräten;

(2)
als Teil der Informationen über Preise — falls zutreffend und soweit angezeigt — Angabe der jeweiligen Preise für die Aktivierung des elektronischen Kommunikationsdienstes und alle wiederkehrenden oder verbrauchsabhängigen Entgelte:

i)
Einzelheiten zu einem oder mehreren spezifischen Tarifen im Rahmen des Vertrags und die Arten der für die jeweiligen Tarife angebotenen Dienste, darunter auch, falls zutreffend, das Volumen der Kommunikationsverbindungen (z. B. MB, Minuten, Textnachrichten), einschließlich des Abrechnungszeitraums, und der Preis für zusätzliche Kommunikationseinheiten;
ii)
bei einem Tarif oder Tarifen mit einem vorher festgelegten Kommunikationsvolumen die Option, dass Verbraucher das nicht verwendete Volumen eines Abrechnungszeitraums auf den darauffolgenden Abrechnungszeitraum übertragen können, sofern diese Option vertraglich vorgesehen ist;
iii)
die Vorkehrungen zur Sicherstellung einer transparenten Abrechnung und zur Überwachung des Nutzungsumfangs;
iv)
bei Nummern oder Diensten, für die eine besondere Preisgestaltung gilt, die dafür geltenden Tarife; für einzelne Kategorien von Diensten können die zuständigen Behörden, gegebenenfalls in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden, verlangen, dass diese Informationen zusätzlich unmittelbar vor Herstellung der Verbindung oder vor der Herstellung der Verbindung zum Diensteanbieter bereitgestellt werden;
v)
bei gebündelten Diensten und Bündelverträgen, die sowohl Dienste als auch Endgeräte umfassen, der Preis der einzelnen Bestandteile des Bündels, sofern diese auch einzeln angeboten werden;
vi)
Einzelheiten und Bedingungen einschließlich Entgelten für Kundendienstleistungen und Wartungsdienste sowie
vii)
Angaben dazu, mit welchen Mitteln aktualisierte Informationen über alle anwendbaren Tarife und Wartungsentgelte eingeholt werden können;

(3)
als Teil der Informationen über die Vertragsdauer bei gebündelten Diensten und die Bedingungen für die Verlängerung und Kündigung des Vertrags gegebenenfalls die Bedingungen für die Kündigung des Bündelvertrags oder von Bestandteilen desselben;
(4)
unbeschadet des Artikels 13 der Verordnung (EU) 2016/679 Informationen darüber, welche personenbezogenen Daten vor der Bereitstellung des Dienstes bereitzustellen oder im Zuge der Bereitstellung zu erfassen sind;
(5)
Einzelheiten über für Endnutzer mit Behinderungen bestimmte Produkte und Dienste und dazu, wie aktualisierte Informationen eingeholt werden können;
(6)
die Mittel zur Einleitung von Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 25, auch für nationale und grenzüberschreitende Streitigkeiten.

II.
Über die in Teil A und in Abschnitt I dargelegten Anforderungen hinaus müssen die Anbieter öffentlich zugänglicher nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste auch folgende Informationen bereitstellen:

(1)
etwaige Beschränkungen des Zugangs zu Notrufdiensten oder zu Angaben zum Anruferstandort aufgrund fehlender technischer Durchführbarkeit, sofern der Dienst Endnutzern den Verbindungsaufbau zu einer Nummer in einem nationalen oder internationalen Nummerierungsplan ermöglicht;
(2)
das Recht der Endnutzer gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2002/58/EG, festzulegen, ob ihre personenbezogenen Daten in ein Verzeichnis aufgenommen werden, und die betreffenden Datenarten.

III.
Über die in Teil A und in Abschnitt I dargelegten Anforderungen hinaus müssen die Anbieter von Internetzugangsdiensten auch die nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 vorgeschriebenen Informationen bereitstellen.

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