Artikel 22b RED2 (RL 2018/2001/EU)

Bedingungen für die Verringerung des Ziels für die Verwendung erneuerbarer Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs in der Industrie

(1) Ein Mitgliedstaat kann den Beitrag der erneuerbaren Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs, die für Endenergieverbrauchszwecke und nichtenergetische Zwecke gemäß Artikel 22a Absatz 1 Unterabsatz 5 genutzt werden, im Jahr 2030 um 20 % verringern, vorausgesetzt, dass

a)
dieser Mitgliedstaat auf Kurs zu seinem nationalen Beitrag zu dem in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 festgelegten verbindlichen Gesamtziel der Union ist, der mindestens dem erwarteten nationalen Beitrag gemäß der in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Formel entspricht; und
b)
der Anteil des aus fossilen Brennstoffen hergestellten Wasserstoffs oder seiner Derivate, der in diesem Mitgliedstaat verbraucht wird, im Jahr 2030 höchstens 23 % und im Jahr 2035 höchstens 20 % beträgt.

Ist eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, gilt die in Unterabsatz 1 genannte Verringerung nicht mehr.

(2) Wendet ein Mitgliedstaat die in Absatz 1 genannte Verringerung an, so teilt er dies der Kommission zusammen mit seinen gemäß den Artikeln 3 und 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen und im Rahmen seiner gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung vorgelegten integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichten mit. Die Mitteilung enthält Informationen über den aktualisierten Anteil erneuerbarer Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs und alle relevanten Daten zum Nachweis, dass die Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels erfüllt sind.

Die Kommission überwacht die Lage in den Mitgliedstaaten, denen eine Verringerung gewährt wird, um zu überprüfen, ob die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Bedingungen kontinuierlich erfüllt sind.

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