Artikel 23 RED2 (RL 2018/2001/EU)

Einbeziehung erneuerbarer Energie im Bereich Wärme- und Kälte

(1) Um die Nutzung erneuerbarer Energie im Wärme- und Kältesektor zu fördern, erhöht jeder Mitgliedstaat den Anteil der erneuerbaren Energie in diesem Sektor jährlich um mindestens 0,8 Prozentpunkte (für den Zeitraum 2021-2025) bzw. 1,1 Prozentpunkte (für den Zeitraum 2026-2030) gegenüber dem Anteil der erneuerbaren Energie im Wärme- und Kältesektor im Jahr 2020, wobei die Prozentpunkte jeweils als Jahresdurchschnitt für den Zeitraum 2021-2025 bzw. den Zeitraum 2026-2030 ermittelt, als Anteil am nationalen Bruttoendenergieverbrauch ausgedrückt und nach der in Artikel 7 genannten Methode berechnet werden.

Die Mitgliedstaaten können Abwärme und -kälte bis zu einer Obergrenze von 0,4 Prozentpunkten auf die in Unterabsatz 1 genannten durchschnittlichen jährlichen Erhöhungen anrechnen. Entscheiden sie sich dafür, so erhöht sich die durchschnittliche jährliche Erhöhung um die Hälfte der Prozentpunkte der verbrauchten Abwärme und -kälte bis zu einer Obergrenze von 1,0 angerechneten Prozentpunkten für den Zeitraum 2021-2025 und von 1,3 angerechneten Prozentpunkten für den Zeitraum 2026-2030.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über ihre Absicht, Abwärme und -kälte und die geschätzte Menge in ihren integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß den Artikeln 3 und 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 anzurechnen. Zusätzlich zu den mindestens erforderlichen jährlichen Erhöhungen gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes bemüht sich jeder Mitgliedstaat darum, den Anteil erneuerbarer Energie in seinem Wärme- und Kältesektor um den in Anhang Ia dieser Richtlinie genannten zusätzlichen Richtwert in Prozentpunkten zu erhöhen.

Die Mitgliedstaaten können für die Wärme- und Kälteversorgung genutzte Elektrizität aus erneuerbaren Quellen bis zu einer Obergrenze von 0,4 Prozentpunkten auf die jährlichen durchschnittlichen Erhöhungen gemäß Unterabsatz 1 anrechnen, sofern der Wirkungsgrad der Wärme- und Kälteerzeugungsanlage über 100 % liegt. Beschließen sie dies, so erhöht sich die durchschnittliche jährliche Erhöhung um die Hälfte der Prozentpunkte jener Elektrizität aus erneuerbaren Quellen bis zu einer Obergrenze von 1,0 Prozentpunkten für den Zeitraum 2021- 2025 und von 1,3 Prozentpunkten für den Zeitraum 2026-2030.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von ihrer Absicht, Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, die von Wärme- und Kälteerzeugern, deren Wirkungsgrad mehr als 100 % beträgt, für die Wärme- und Kälteversorgung genutzt wird, auf die jährliche Erhöhung gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes anzurechnen. Die Mitgliedstaaten nehmen die geschätzten Kapazitäten an Elektrizität aus erneuerbaren Quellen von Wärme- und Kälteerzeugungsanlagen, deren Wirkungsgrad mehr als 100 % beträgt, in ihre integrierten nationalen Energie- und Klimapläne auf, die gemäß Artikel 3 und Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 eingereicht werden. Die Mitgliedstaaten nehmen die Menge an erneuerbarer Energie, die für Heizung und Kühlung aus Wärme- und Kälteerzeugungsanlagen verwendet wird, deren Wirkungsgrad über 100 % liegt, in ihre gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte auf.

(1a) Zur Berechnung des Anteils von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, der für die Zwecke von Absatz 1 für die Wärme- und Kälteversorgung genutzt wird, legen die Mitgliedstaaten den durchschnittlichen Anteil der in ihrem Hoheitsgebiet in den beiden vorangegangenen Jahren gelieferten Elektrizität aus erneuerbaren Quellen zugrunde.

(1b) Die Mitgliedstaaten führen eine Bewertung ihres Potenzials im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen und der Nutzung von Abwärme und -kälte im Wärme- und Kältesektor durch; soweit angezeigt, analysieren sie dabei auch Bereiche, die bei der Nutzung mit einem geringen ökologischen Risiko verbunden sind, sowie das Potenzial kleinerer Projekte im Bereich der Privathaushalte. Bei dieser Bewertung wird die verfügbare und wirtschaftlich tragfähige Technologie für industrielle und häusliche Anwendungen berücksichtigt, um Zwischenziele und Maßnahmen für die Steigerung der Nutzung erneuerbarer Energiequellen für die Wärme- und Kälteversorgung und, soweit dies angezeigt ist, die Nutzung von Abwärme und -kälte durch Fernwärme- und Fernkälteversorgung festzulegen und so dazu beizutragen, eine langfristige nationale Strategie zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und der Luftverschmutzung, die auf die Wärme- und Kälteversorgung zurückgehen, zu erstellen. Diese Bewertung ist gemäß dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle” durchzuführen und in die gemäß den Artikeln 3 und 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne aufzunehmen und zusammen mit der umfassenden Bewertung des Potenzials für den Einsatz der effizienten Fernwärme- und Fernkälteversorgung gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2012/27/EU vorzulegen.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 dieses Artikels gilt für die Berechnung des Anteils jedes Mitgliedstaats an der Energie aus erneuerbaren Quellen im Wirtschaftszweig Wärme und Kälte und seiner durchschnittlichen jährlichen Steigerung gemäß dem genannten Absatz, einschließlich der zusätzlichen angestrebten Erhöhung gemäß Anhang Ia, dass die Mitgliedstaaten

a)
Abwärme und -kälte nur bis zu einer Obergrenze von 40 % der durchschnittlichen jährlichen Steigerung anrechnen können,
b)
sofern der Anteil erneuerbarer Energie im Wärme- und Kältesektor in ihrem Fall über 60 % beträgt, jeden derartigen Anteil als Erbringung der durchschnittlichen jährlichen Steigerung anrechnen können, und
c)
sofern der Anteil erneuerbarer Energie im Wärme- und Kältesektor in ihrem Fall zwischen 50 % und 60 % beträgt, jeden derartigen Anteil als Erbringung der Hälfte der durchschnittlichen jährlichen Steigerung anrechnen können.

Bei der Auswahl von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energie im Wärme- und Kältesektor können die Mitgliedstaaten Kosteneffizienzgesichtspunkte berücksichtigen, die die strukturellen Hemmnisse wiederspiegeln, die aufgrund eines hohen Anteils von Erdgas oder Kälte oder einer zerstreuten Siedlungsstruktur mit geringer Bevölkerungsdichte entstehen.

Wenn diese Maßnahmen dazu führen würden, dass eine niedrigere durchschnittliche jährliche Steigerung als die in Absatz 1 genannte erreicht wird, veröffentlichen die Mitgliedstaaten diese — beispielsweise im Rahmen ihrer integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2018/1999 — und legen der Kommission dazu eine Begründung einschließlich der gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes gewählten Maßnahmen vor.

Die Mitgliedstaaten informieren insbesondere Eigentümer bzw. Mieter von Gebäuden und KMU über kosteneffiziente Maßnahmen und Finanzinstrumente zur besseren Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen in den Wärme- und Kältesystemen. Die Mitgliedstaaten stellen diese Informationen über zugängliche und transparente Beratungsinstrumente zur Verfügung.

(3) Die Mitgliedstaaten können auf Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien eine Liste von Maßnahmen erstellen und veröffentlichen und können ausführende Stellen, wie Kraftstoffanbieter, öffentliche Stellen oder Fachgremien, benennen und veröffentlichen, die zu der in Absatz 1 genannten durchschnittlichen jährlichen Steigerung beitragen.

(4) Die Mitgliedstaaten streben an, die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte durchschnittliche jährliche Steigerung mithilfe von mindestens zwei der folgenden Maßnahmen umzusetzen:

a)
physische Beimischung von Energie aus erneuerbaren Quellen oder Abwärme und -kälte zu Energiequellen und Brennstoffen für die Wärme- und Kälteversorgung;
b)
die Installation hocheffizienter Wärme- und Kältesysteme auf der Grundlage erneuerbarer Energie in Gebäuden, der Anschluss von Gebäuden an effiziente Fernwärme- und Fernkältesysteme oder die Nutzung von erneuerbarer Energie oder von Abwärme und -kälte für industrielle Wärme- und Kälteprozesse;
c)
Maßnahmen, die handelbaren Zertifikaten unterliegen, anhand deren die Einhaltung der Verpflichtung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 durch die Förderung von Installationsmaßnahmen gemäß Buchstabe b nachgewiesen wird, die von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer wie beispielsweise einem unabhängigen Installateur von Technik für erneuerbare Energie oder einem Energiedienstleistungsunternehmen, das Installationsdienstleistungen im Bereich erneuerbare Energie erbringt, durchgeführt wurden;
d)
Kapazitätsaufbau bei nationalen, regionalen und lokalen Behörden mit Blick auf die Erfassung des lokalen Potenzials für die Wärme- und Kälteversorgung mit Energie aus erneuerbaren Quellen sowie auf die Planung, Umsetzung und Beratung in Bezug auf Projekte und Infrastrukturen im Bereich erneuerbare Energie;
e)
Festlegung von Regelungen zur Risikobegrenzung, um die Kapitalkosten für Projekte im Bereich der Wärme- und Kälteversorgung und der Abwärme- und Abkälteversorgung mit Energie aus erneuerbaren Quellen zu senken, unter anderem durch die Bündelung kleinerer Projekte und die in stärkerem Maße ganzheitliche Verknüpfung dieser Projekte mit anderen Energieeffizienz- und Gebäudesanierungsmaßnahmen;
f)
Förderung von Verträgen über die Wärme- und Kälteversorgung mit Energie aus erneuerbaren Quellen für Unternehmenskunden und Verbrauchergemeinschaften;
g)
Regelungen für den geplanten Ersatz auf fossile Brennstoffe gestützter Wärmequellen und nicht mit der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen vereinbarer Heizsysteme oder Regelungen für den allmählichen Ausstieg aus fossilen Brennstoffen, einschließlich Zwischenzielen;
h)
Anforderungen auf lokaler und regionaler Ebene für eine auf Energie aus erneuerbaren Quellen gestützte Wärmeversorgung, einschließlich der Kälteversorgung;
i)
Förderung der Erzeugung von Biogas und dessen Einspeisung in das Gasnetz anstelle seiner Nutzung für die Elektrizitätserzeugung;
j)
Maßnahmen zur Förderung der Integration von Wärmeenergiespeichertechnologie in Wärme- und Kältesysteme;
k)
Förderung von auf erneuerbaren Energieträgern basierenden Fernwärme- und Fernkältenetzen, insbesondere durch Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, unter anderem durch Regulierungsmaßnahmen, Finanzierungsvereinbarungen und Unterstützung;
l)
andere politische Maßnahmen mit entsprechender Wirkung, einschließlich steuerlicher Maßnahmen, Förderregelungen oder anderer finanzieller Anreize, mit denen die Installation von Anlagen zur Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Quellen und der Ausbau von Energienetzen, die Energie aus erneuerbaren Quellen für die Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden und in der Industrie liefern, unterstützt werden;

Wenn die Mitgliedstaaten diese Maßnahmen beschließen und umsetzen, stellen sie sicher, dass sie allen Verbrauchern zugänglich sind, insbesondere Verbrauchern in einkommensschwachen oder bedürftigen Haushalten, die das zur Nutzung der Vorteile nötige Startkapital andernfalls nicht aufbringen könnten.

(5) Die Mitgliedstaaten können die im Rahmen der nationalen Energieeinsparverpflichtungen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2012/27/EU eingerichteten Strukturen zur Durchführung und Überwachung der in Absatz 3 genannten Maßnahmen nutzen.

(6) Wenn gemäß Absatz 3 Stellen benannt werden, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass der Beitrag solcher benannten Stellen messbar und überprüfbar ist und die benannten Stellen jährlich einen Bericht über die folgenden Elemente vorlegen:

a)
die Gesamtmenge der für die Wärme- und Kälteversorgung bereitgestellten Energie;
b)
die Gesamtmenge der für die Wärme- und Kälteversorgung bereitgestellten erneuerbaren Energie;
c)
die Menge der für die Wärme- und Kälteversorgung bereitgestellten Abwärme und -kälte;
d)
den Anteil der erneuerbaren Energie sowie der Abwärme und -kälte an der Gesamtmenge der für die Wärme- und Kälteversorgung bereitgestellten Energie; und
e)
die Art der erneuerbaren Energiequelle.

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