Artikel 24 RED2 (RL 2018/2001/EU)

Fernwärme und -kälte

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Endverbrauchern in leicht zugänglicher Form, beispielsweise auf Rechnungen, den Websites der Anbieter und auf Anfrage, Informationen über die Gesamtenergieeffizienz und den Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen in ihren Fernwärme- und Fernkältesystemen bereitgestellt werden. Die Informationen zum Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen müssen mindestens den Prozentsatz am Bruttoendenergieverbrauch der Wärme- und Kälteversorgung für die Kunden eines bestimmten Fernwärme- und Fernkältesystems umfassen, einschließlich Angaben darüber, wie viel Energie eingesetzt wurde, um dem Kunden oder Endverbraucher eine Wärmeeinheit zu liefern.

(2) Die Mitgliedstaaten legen die erforderlichen Maßnahmen und Bedingungen fest, damit Kunden von Fernwärme- und -kältesystemen, die keine effizienten Fernwärme- und -kältesysteme sind, oder von denen nicht vorgesehen ist, dass sie sich bis zum 31. Dezember 2025 auf Grundlage eines von der zuständigen Behörde gebilligten Plans zu einem solchen System entwickeln, sich durch Kündigung oder Änderung ihres Vertrags abkoppeln können, um selbst Wärme und Kälte aus erneuerbaren Quellen zu produzieren.

Ist eine Vertragskündigung mit einer physischen Abkopplung verbunden, so kann sie an die Bedingung geknüpft werden, dass für die unmittelbar durch die physische Abkopplung verursachten Kosten und den nicht abgeschriebenen Teil der Vermögenswerte, die für die Wärme- und Kälteversorgung des betreffenden Kunden erforderlich waren, ein Ausgleich gezahlt wird.

(3) Die Mitgliedstaaten können das Recht, sich durch Kündigung oder Änderung des Vertrags abzukoppeln, nach Absatz 2 auf die Kunden beschränken, die belegen können, dass die geplante alternative Lösung für die Wärme- bzw. Kälteversorgung zu wesentlich besseren Ergebnissen bei der Gesamtenergieeffizienz führt. Die Bewertung der Gesamtenergieeffizienz der alternativen Lösung kann anhand des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz erfolgen.

(4) Die Mitgliedstaaten streben beim Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen und der Abwärme und -kälte im Bereich Fernwärme oder -kälte gegenüber dem Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen und der Abwärme und -kälte im Bereich Fernwärme oder -kälte im Jahr 2020 eine Steigerung um einen Richtwert von 2,2 Prozentpunkten an, die jahresdurchschnittlich für den Zeitraum 2021-2030 berechnet wird, und legen die dazu erforderlichen Maßnahmen in ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen fest, die gemäß den Artikeln 3 und 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegt wurden. Der Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen wird als Anteil am Bruttoendenergieverbrauch in der Fernwärme- und Fernkälteversorgung angegeben, angepasst an normale durchschnittliche klimatische Bedingungen.

Die Mitgliedstaaten können Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, die für Fernwärme und -kälte genutzt wird, auf den jährlichen durchschnittlichen Anstieg gemäß Unterabsatz 1 anrechnen.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von ihrer Absicht, Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, die für Fernwärme und -kälte genutzt wird, auf die jährliche Erhöhung gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes anzurechnen. Die Mitgliedstaaten nehmen die geschätzten Kapazitäten an Elektrizität aus erneuerbaren Quellen für Fernwärme und -kälte in ihre integrierten nationalen Energie- und Klimapläne auf, die gemäß Artikel 3 und Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 eingereicht werden. Die Mitgliedstaaten geben in ihren integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte, die sie gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung vorlegen, die Menge an Elektrizität aus erneuerbaren Quellen an, die für Fernwärme und -kälte verbraucht wird.

(4a) Zur Berechnung des Anteils von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, die für die Zwecke von Absatz 4 für Fernwärme und -kälte genutzt wird, legen die Mitgliedstaaten den durchschnittlichen Anteil des in ihrem Hoheitsgebiet in den beiden vorangegangenen Jahren gelieferten Elektrizität aus erneuerbaren Quellen zugrunde.

Die Mitgliedstaaten, in denen der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen und Abwärme und -kälte im Bereich Fernwärme und -kälte über 60 % beträgt, können diesen Anteil auf die durchschnittliche jährliche Steigerung gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 anrechnen. Die Mitgliedstaaten, in denen der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen und Abwärme und -kälte im Bereich Fernwärme und -kälte über 50 % und bis zu 60 % beträgt, können diesen Anteil als Erfüllung der Hälfte der durchschnittlichen jährlichen Erhöhung gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 anrechnen.

Die Mitgliedstaaten legen in ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen, die gemäß den Artikeln 3 und 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegt werden, die Maßnahmen fest, die erforderlich sind, um die durchschnittliche jährliche Steigerung gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 dieses Artikels zu erzielen.

(4b) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Betreiber von Fernwärme- und Fernkältesystemen mit einer Kapazität von mehr als 25 MWh dazu angehalten werden, Drittanbietern von Energie aus erneuerbaren Quellen und Abwärme und -kälte Zugang zum Netz zu gewähren, oder dass sie dazu angehalten werden, Drittanbietern anzubieten, deren Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Quellen oder Abwärme und -kälte zu kaufen und in das Netz einzuspeisen — auf der Grundlage von durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten festgelegten diskriminierungsfreien Kriterien —, wenn diese Betreiber

a)
der Nachfrage neuer Kunden entsprechen müssen oder
b)
vorhandene Wärme- oder Kälteerzeugungskapazitäten ersetzen müssen oder
c)
vorhandene Wärme- oder Kälteerzeugungskapazitäten erweitern müssen.

(5) Die Mitgliedstaaten können es dem Betreiber eines Fernwärme- oder Fernkältesystems gestatten, einem Drittanbieter in den folgenden Fällen den Zugang zu verweigern und den Kauf von Wärme oder Kälte von diesem Drittanbieter abzulehnen:

a)
Das System verfügt aufgrund anderer Einspeisungen von Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder von Abwärme und -kälte nicht über die nötige Kapazität;
b)
die Wärme oder Kälte des Drittanbieters erfüllt nicht die technischen Voraussetzungen, die für die Einspeisung und für den zuverlässigen und sicheren Betrieb des Fernwärme- oder Fernkältesystems erforderlich sind;
c)
der Betreiber kann nachweisen, dass die Ausgaben der Endkunden für die Wärme- bzw. Kälteversorgung im Vergleich zu den Kosten der Nutzung der wichtigsten Wärme- oder Kältebezugsquelle vor Ort, mit der die erneuerbare Quelle oder Abwärme und -kälte konkurrieren würde, übermäßig steigen würden, wenn er den Zugang gewähren würde;
d)
das System des Betreibers ist ein effizientes Fernwärme- und -Fernkältekältesystem.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betreiber eines Fernwärme- und Fernkältesystems in den Fällen, in denen er einem Wärme- oder Kälteanbieter die Einspeisung gemäß Unterabsatz 1 verweigert, die zuständige Behörde über die Gründe für die Verweigerung informiert und ihr mitteilt, welche Bedingungen erfüllt und welche Maßnahmen im System getroffen werden müssten, um die Einspeisung zu ermöglichen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein geeignetes Verfahren vorhanden ist, um gegen eine ungerechtfertigte Verweigerung vorzugehen.

(6) Die Mitgliedstaaten richten erforderlichenfalls einen Rahmen für die Koordinierung zwischen den Betreibern von Fernwärme- und Fernkältesystemen und den möglichen Quellen von Abwärme und -kälte in der Industrie und dem tertiären Sektor ein, um die Nutzung von Abwärme und -kälte zu erleichtern. Dieser Koordinierungsrahmen muss den Dialog mindestens zwischen den folgenden Akteuren in Bezug auf die Nutzung von Abwärme und -kälte sicherstellen, insbesondere zwischen:

a)
den Betreibern von Fernwärme- und Fernkältesystemen;
b)
Unternehmen der Industrie oder des tertiären Sektors, die Abwärme und -kälte erzeugen, die über Fernwärme- und Fernkältesysteme wirtschaftlich zurückgewonnen werden kann, z. B. Rechenzentren, Industrieanlagen, große Geschäftsgebäude, Energiespeicheranlagen und der öffentliche Verkehr;
c)
lokalen Behörden, die für die Planung und Genehmigung von Energieinfrastruktur zuständig sind;
d)
wissenschaftlichen Sachverständigen, die sich mit Fernwärme- und Fernkältesystemen befassen, die dem neuesten Stand der Technik entsprechen;
e)
Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, die an der Wärme- und Kälteerzeugung beteiligt sind.

(7) Das Recht, sich nach Absatz 2 durch Kündigung oder Änderung des Vertrags abzukoppeln, kann von einzelnen Kunden, Zusammenschlüssen von Kunden oder Parteien, die die Interessen der Kunden wahrnehmen, ausgeübt werden. Bei Mehrfamilienhäusern kann die Möglichkeit, sich durch Kündigung oder Änderung des Vertrags abzukoppeln, im Einklang mit den geltenden gesetzlichen Vorschriften für Wohnungen nur für das ganze Gebäude wahrgenommen werden.

(8) Die Mitgliedstaaten richten einen Rahmen ein, innerhalb dessen die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen in Zusammenarbeit mit den Betreibern von Fernwärme- und Fernkältesystemen in ihrem jeweiligen Gebiet mindestens alle vier Jahre eine Bewertung des Potenzials der Fernwärme- und Fernkältesysteme für die Erbringung von Regelreserve- und anderen Systemleistungen vornehmen, darunter Laststeuerung und thermische Speicherung überschüssiger Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, und innerhalb dessen sie prüfen, ob die Nutzung des ermittelten Potenzials gegenüber alternativen Lösungen ressourcenschonender und kostengünstiger wäre.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Betreiber von Elektrizitätsübertragungs- und Elektrizitätsverteilernetzen die Ergebnisse der Bewertung gemäß Unterabsatz 1 bei der Netzplanung, bei Netzinvestitionen und bei der Infrastrukturentwicklung in ihrem jeweiligen Gebiet angemessen berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten erleichtern die Abstimmung zwischen den Betreibern von Fernwärme- und Fernkältesystemen und den Betreibern von Elektrizitätsübertragungs- und Elektrizitätsverteilernetzen, damit die Betreiber von Fernwärme- und Fernkältesystemen über Regelreserve-, Speicherungs- und sonstige Flexibilitätsleistungen, etwa Nachfragesteuerung, an ihren Elektrizitätsmärkten teilnehmen können.

Die Mitgliedstaaten können die Bewertungs- und Koordinierungspflichten nach den Unterabsätzen 1 und 3 auch den Betreibern von Gasfernleitungs- und Gasverteilernetzen auferlegen, einschließlich Wasserstoffnetzen und anderer Energienetze.

(9) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechte der Verbraucher sowie die Vorschriften für den Betrieb von Fernwärme- und Fernkältesystemen im Einklang mit diesem Artikel eindeutig festgelegt werden, öffentlich verfügbar sind und von der zuständigen Behörde durchgesetzt werden.

(10) Ein Mitgliedstaat muss die Absätze 2 bis 9 nicht anwenden, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)
Der Anteil seiner Fernwärme und -kälte betrug zum 24. Dezember 2018 höchstens 2 % des Bruttoendenergieverbrauchs im Wirtschaftszweigs Wärme und Kälte;
b)
er erhöht den Anteil seiner Fernwärme- und Fernkälteversorgung auf über 2 % des Bruttoendenergieverbrauchs des Wirtschaftszweigs Wärme und Kälte zum 24. Dezember 2018, indem er auf der Grundlage seines nationalen Energie- und Klimaplans, der gemäß den Artikeln 3 und 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 und nach der Verordnung (EU) 2018/1999 und der in Artikel 23 Absatz 1b der vorliegenden Richtlinie genannten Bewertung vorgelegt wurde, neue effiziente Fernwärme- und Fernkältesysteme aufbaut;
c)
90 % des Bruttoendenergieverbrauchs in Fernwärme- und Fernkältesystemen entfallen auf effiziente Fernwärme- und Fernkältesysteme.

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