Artikel 26 RED2 (RL 2018/2001/EU)

Besondere Kriterien für aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen produzierte Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe

(1) Bei der Berechnung des Bruttoendverbrauchs von Energie aus erneuerbaren Quellen eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 7 und dem Mindestanteil an Energie aus erneuerbaren Quellen in einem Mitgliedstaat und der Zielvorgabe eines Mitgliedstaats für die Verringerung der Treibhausgasintensität gemäß Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a darf der Anteil von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen sowie von im Verkehr verbrauchten Biomasse-Brennstoffen — sofern sie aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen gewonnen werden — höchstens einen Prozentpunkt höher sein als ihr Anteil am Endenergieverbrauch im Verkehr im Jahr 2020 in diesem Mitgliedstaat, wobei der Anteil am Endenergieverbrauch im Verkehr in diesem Mitgliedstaat höchstens 7 % betragen darf.

Wenn dieser Anteil in einem Mitgliedstaat unter 1 % liegt, darf er auf bis zu 2 % des Endenergieverbrauchs im Bereich Straßen- und Schienenverkehr erhöht werden.

Die Mitgliedstaaten können einen niedrigeren Grenzwert festlegen und für die Zwecke von Artikel 29 Absatz 1 zwischen verschiedenen Arten von aus Nahrungs- oder Futtermittelpflanzen gewonnenen Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen unterscheiden, wobei die besten verfügbaren Daten zu den Auswirkungen in Bezug auf indirekte Landnutzungsänderungen zu berücksichtigen sind. Beispielsweise können die Mitgliedstaaten für den Anteil von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen, die aus Ölpflanzen gewonnen werden, einen niedrigeren Grenzwert festlegen.

Wenn der Anteil von aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen gewonnenen Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen sowie im Verkehr verbrauchten Biomasse-Brennstoffen in einem Mitgliedstaat auf einen Anteil von unter 7 % begrenzt ist oder ein Mitgliedstaat beschließt, diesen Anteil weiter zu begrenzen, kann dieser Mitgliedstaat den Mindestanteil an Energie aus erneuerbaren Quellen oder die Zielvorgabe für die Verringerung der Treibhausgasintensität gemäß Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a vor dem Hintergrund des Beitrags, der mit diesen Kraftstoffen in Bezug auf den Mindestanteil an Energie aus erneuerbaren Quellen oder die Treibhausgasemissionseinsparungen geleistet worden wäre, entsprechend senken. Die Mitgliedstaaten legen für die Zielvorgabe für die Verringerung der Treibhausgasintensität die Annahme zugrunde, dass mit diesen Kraftstoffen 50 % der Treibhausgasemissionen eingespart werden.

(2) Bei der Berechnung des Bruttoendverbrauchs von Energie aus erneuerbaren Quellen gemäß Artikel 7 und des Mindestanteils an Energie aus erneuerbaren Quellen und der Zielvorgabe für die Verringerung der Treibhausgasintensität gemäß Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a eines Mitgliedstaats darf der Anteil von aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen gewonnenen Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen oder Biomasse-Brennstoffen mit einem hohen Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, nicht über dem 2019 in dem betreffenden Mitgliedstaat verzeichneten Verbrauch solcher Kraftstoffe liegen, es sei denn, sie sind im Sinne dieses Absatzes als Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe mit einem geringen Risiko indirekter Landnutzungsänderungen zertifiziert.

Ab 31. Dezember 2023 sinkt dieser Grenzwert, bis spätestens 31. Dezember 2030, stufenweise auf 0 %.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Februar 2019 einen Bericht darüber vor, wie weit die Ausdehnung der Produktion der betroffenen Nahrungs- und Futtermittelpflanzen weltweit fortgeschritten ist.

Die Kommission erlässt bis zum 1. Februar 2019 im Einklang mit Artikel 35 einen delegierten Rechtsakt, um diese Richtlinie durch Festlegung von Kriterien für die Zertifizierung als Biokraftstoff, flüssiger Biobrennstoff oder Biomasse-Brennstoff mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen und für die Bestimmung der Rohstoffe mit einem hohen Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, zu ergänzen. Der Bericht und der betreffende delegierte Rechtsakt beruhen auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten.

Die Kommission überprüft auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten bis zum 1. September 2023 die Kriterien, die mit dem in Unterabsatz 4 des vorliegenden Absatzes genannten delegierten Rechtsakt festgelegt wurden, und erlässt im Einklang mit Artikel 35 einen delegierten Rechtsakt, um diese Kriterien erforderlichenfalls zu ändern, und diese Richtlinie zu ergänzen, um für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe mit einem hohen Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, einen Zielpfad für die allmähliche Senkung ihres Beitrags zum Gesamtziel der Union nach Artikel 3 Absatz 1 und zum Mindestanteil an Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Zielvorgabe für die Verringerung der Treibhausgasintensität nach Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a aufzunehmen. Diese Überprüfung stützt sich auf eine überarbeitete Fassung des Berichts über die Ausweitung der Rohstoffe, der gemäß Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes vorgelegt wurde. In diesem Bericht wird insbesondere bewertet, ob der Schwellenwert für den maximalen Prozentsatz der durchschnittlichen jährlichen Ausdehnung der weltweiten Produktionsfläche mit hohem Kohlenstoffbestand auf der Grundlage objektiver und wissenschaftlicher Kriterien unter Berücksichtigung der Klimaziele und -verpflichtungen der Union der Union gesenkt werden sollte.

Die Kommission ändert erforderlichenfalls die im Unterabsatz 4 genannten delegierten Rechtsakt festgelegten Kriterien gemäß Unterabsatz 4 auf der Grundlage der Ergebnisse dieser in Unterabsatz 5 genannten Bewertung. Die Kommission überprüft weiterhin alle drei Jahre nach Erlass des in Unterabsatz 4 genannten delegierten Rechtsakts die diesem delegierten Rechtsakt zugrunde liegenden Daten. Die Kommission aktualisiert den delegierten Rechtsakt erforderlichenfalls angesichts sich wandelnder Umstände und der neuesten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse.

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