Artikel 27 RED2 (RL 2018/2001/EU)

Berechnungsregeln für den Verkehr und im Hinblick auf erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, unabhängig von ihrem Endverbrauch

(1) Für die Berechnung der Verringerung der Treibhausgasintensität gemäß Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii gelten folgende Regeln:

a)
Die Treibhausgasemissionseinsparungen werden wie folgt berechnet:

i)
Bei Biokraftstoffen und Biogas durch Multiplikation der Liefermenge dieser Kraftstoffe an alle Verkehrsträger mit den gemäß Artikel 31 ermittelten Treibhausgasemissionseinsparungen;
ii)
bei erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs und wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen durch Multiplikation der Liefermenge dieser Kraftstoffe an alle Verkehrsträger mit den Treibhausgasemissionseinsparungen, die im Einklang mit delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 29a Absatz 3 ermittelt wurden;
iii)
bei Elektrizität aus erneuerbaren Quellen durch Multiplikation der an alle Verkehrsträger gelieferten Elektrizität aus erneuerbaren Quellen mit dem in Anhang V genannten Faktor ECF(e) für den Vergleich mit fossilen Brennstoffen.

b)
Der Ausgangswert gemäß Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii wird bis 31. Dezember 2030 durch Multiplikation der an den Verkehr gelieferten Menge an Energie mit dem in Anhang V genannten Faktor EF(t) für den Vergleich mit fossilen Brennstoffen berechnet; ab dem 1. Januar 2031 ist der Ausgangswert gemäß Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii die Summe aus

i)
der Menge des Kraftstoffs, die an alle Verkehrsträger geliefert wurde, multipliziert mit dem in Anhang V festgelegten Faktor EF(t) für den Vergleich mit fossilen Brennstoffen;
ii)
der Menge der Elektrizität, die an alle Verkehrsträger geliefert wurde, multipliziert mit dem in Anhang V festgelegten Faktor ECF(e) für den Vergleich mit fossilen Brennstoffen.

c)
Die betreffenden Energiemengen werden wie folgt berechnet:

i)
Bei der Berechnung der Menge der an den Verkehr gelieferten Energie werden die in Anhang III festgelegten Werte für den Energiegehalt von Kraftstoffen für den Verkehr verwendet;
ii)
für die Bestimmung des Energiegehalts von Kraftstoffen für den Verkehr, die nicht in Anhang III aufgeführt sind, gelten die jeweiligen Europäischen Normen zur Bestimmung der Heizwerte von Kraftstoffen oder in Fällen, für die keine Europäische Norm zu diesem Zweck erlassen wurde, die entsprechenden ISO-Normen;
iii)
die Menge der an den Verkehr gelieferten Elektrizität aus erneuerbaren Quellen wird durch Multiplikation der Menge der an diesen Wirtschaftszweig gelieferten Elektrizität mit dem durchschnittlichen Anteil der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats in den vergangenen zwei Jahre gelieferten Elektrizität aus erneuerbaren Quellen bestimmt, es sei denn, dass die Elektrizität, die aus einer direkten Verbindung mit einer Anlage zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen stammt und an den Verkehr geliefert wird, in diesem Fall wird die Elektrizität in vollem Umfang als Elektrizität aus erneuerbaren Quellen angerechnet und von mit Solarstrom betriebenen Elektrofahrzeugen erzeugte Elektrizität, die für die Bewegung des Fahrzeugs selbst verwendet wird, kann in vollem Umfang als aus erneuerbaren Quellen erzeugter Strom angerechnet werden;
iv)
der Anteil der Biokraftstoffe und des Biogases, die aus den in Anhang IX Teil B aufgeführten Rohstoffen erzeugt wurden, am Energiegehalt der Kraftstoffe und der Elektrizität, die an den Verkehr geliefert werden, ist außer in Zypern und Malta auf 1,7 % beschränkt;

d)
Die mit der Nutzung erneuerbarer Energie verbundene Verringerung der Treibhausgasintensität wird durch Division der Treibhausgasemissionseinsparungen, die auf die Lieferung von Biokraftstoffen, Biogas, erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs und Elektrizität aus erneuerbaren Quellen an alle Verkehrsträger zurückzuführen sind, durch den Ausgangswert bestimmt. Die Mitgliedstaaten können wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten können den Grenzwert gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer iv dieses Absatzes in begründeten Fällen unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit des in Anhang IX Teil B aufgeführten Rohstoffs erhöhen. Alle derartigen Erhöhungen sind der Kommission zusammen mit den Gründen mitzuteilen; alle derartigen Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die Kommission.

(2) Für die Berechnung der in Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Absatz 1 Buchstabe b genannten Mindestanteile gelten die folgenden Regeln:

a)
Bei der Berechnung des Nenners, d. h. der Menge der im Verkehr verbrauchten Energie, werden alle Kraftstoffe und die gesamte für den Verkehr bereitgestellte Elektrizität berücksichtigt.
b)
Bei der Berechnung des Zählers, d. h. der Menge der im Verkehr verbrauchten Energie aus erneuerbaren Quellen für die Zwecke des Artikels 25 Absatz 1 Unterabsatz 1, wird der Energiegehalt aller für alle Verkehrsträger bereitgestellten Energiearten aus erneuerbaren Quellen, einschließlich im grenzübergreifenden Seeverkehr (Bunker), auf dem Gebiet jedes Mitgliedstaats berücksichtigt. Die Mitgliedstaaten können wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe berücksichtigen.
c)
Der Anteil von Biokraftstoffen und Biogas, die aus den in Anhang IX aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, und erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs wird mit dem Doppelten ihres Energiegehalts veranschlagt.
d)
Der Anteil der Elektrizität aus erneuerbaren Quellen wird mit dem Vierfachen ihres Energiegehalts veranschlagt, wenn sie für Straßenfahrzeuge bereitgestellt wird, und kann mit dem Anderthalbfachen ihres Energiegehalts veranschlagt werden, wenn sie für den Schienenverkehr bereitgestellt wird.
e)
Als Anteil der fortschrittlichen Biokraftstoffe und des Biogases, die aus den in Anhang IX Teil A aufgeführten Rohstoffen erzeugt wurden, gilt bei Lieferungen an den Luft- und Seeverkehr das 1,2-Fache ihres Energiegehalts, und als Anteil der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs gilt bei Lieferungen an den Luft- und Seeverkehr das Anderthalbfache ihres Energiegehalts.
f)
Der Anteil der Biokraftstoffe und des Biogases, die aus den in Anhang IX Teil B aufgeführten Rohstoffen erzeugt wurden, am Energiegehalt der Kraftstoffe und der Elektrizität, die an den Verkehr geliefert werden, ist außer in Zypern und Malta auf 1,7 % beschränkt.
g)
Bei der Berechnung der Menge der an den Verkehr gelieferten Energie werden die in Anhang III festgelegten Werte für den Energiegehalt von Kraftstoffen für den Verkehr verwendet.
h)
Für die Bestimmung des Energiegehalts von Kraftstoffen für den Verkehr, die nicht in Anhang III aufgeführt sind, gelten die jeweiligen Europäischen Normen zur Bestimmung der Heizwerte von Kraftstoffen oder in Fällen, für die keine Europäische Norm zu diesem Zweck erlassen wurde, die entsprechenden ISO-Normen.
i)
Die Menge der an den Verkehr gelieferten Elektrizität aus erneuerbaren Quellen wird durch Multiplikation der Menge der an diesen Wirtschaftszweig gelieferten Elektrizität mit dem durchschnittlichen Anteil der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats in den vergangenen zwei Jahre gelieferten Elektrizität aus erneuerbaren Quellen bestimmt, es sei denn, dass Elektrizität, die aus einer direkten Verbindung mit einer Anlage zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen stammt und an den Verkehr geliefert wird, in diesem Fall wird sie in vollem Umfang als Elektrizität aus erneuerbaren Quellen angerechnet und von mit Solarstrom betriebenen Elektrofahrzeugen erzeugte Elektrizität, die für die Bewegung des Fahrzeugs selbst verwendet wird, kann in vollem Umfang als aus erneuerbaren Quellen erzeugter Strom angerechnet werden.

Die Mitgliedstaaten können den Grenzwert nach Unterabsatz 1 Buchstabe f dieses Absatzes erhöhen, wobei sie der Verfügbarkeit des in Anhang IX Teil B aufgeführten Rohstoffs Rechnung tragen. Alle diese Erhöhungen werden der Kommission zusammen mit einer Begründung mitgeteilt und bedürfen der Genehmigung durch die Kommission.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 35 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Richtlinie zu erlassen, um die Obergrenze für den Anteil von Biokraftstoffen und Biogas, die aus den in Anhang IX Teil B aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, auf der Grundlage einer Bewertung der Verfügbarkeit von Rohstoffen anzupassen. Der Grenzwert muss mindestens 1,7 % betragen. Erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt, so gilt die festgelegte Obergrenze auch für die Mitgliedstaaten, die von der Kommission die Genehmigung erhalten haben, die Obergrenze nach einem Übergangszeitraum von fünf Jahren gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Absatz 2 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels zu erhöhen, unbeschadet des Rechts des Mitgliedstaats, diese neue Obergrenze früher anzuwenden. Die Mitgliedstaaten können bei der Kommission beantragen, eine neue Genehmigung für eine Anhebung gegenüber der im delegierten Rechtsakt festgelegten Obergrenze gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Absatz 2 Unterabsatz 2 zu erhalten.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 35 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie durch Anpassung der Kraftstoffe für den Verkehr und deren Energiegehalt nach Anhang III gemäß dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu ändern.

(5) Für die Zwecke der Berechnungen nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a wird davon ausgegangen, dass der Anteil der an den Seeverkehr gelieferten Energie am Bruttoendenergieverbrauch dieses Mitgliedstaats nicht mehr als 13 % beträgt. Für Zypern und Malta wird davon ausgegangen, dass der Anteil der im Seeverkehr verbrauchten Energie nicht über 5 % des Bruttoendenergieverbrauchs dieser Mitgliedstaaten liegt. Dieser Absatz gilt bis zum 31. Dezember 2030.

(6) Wenn Elektrizität entweder direkt oder über die Produktion von Zwischenprodukten zur Produktion erneuerbarer Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs genutzt wird, wird der zwei Jahre vor dem fraglichen Jahr ermittelte durchschnittliche Anteil der Elektrizität aus erneuerbaren Quellen in dem Produktionsland zur Bestimmung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen verwendet.

Hingegen kann Elektrizität, die aus einer direkten Verbindung mit einer Anlage zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen stammt und die für die Produktion von erneuerbaren Brennstoffen nicht biogenen Ursprungs eingesetzt wird, in vollem Umfang als aus erneuerbaren Quellen angerechnet werden, wenn die Anlage

a)
nach oder gleichzeitig mit der Anlage den Betrieb aufnimmt, die erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs produziert, und
b)
nicht an das Netz angeschlossen ist oder zwar an das Netz angeschlossen ist, die betreffende Elektrizität aber nachweislich bereitgestellt wird, ohne Elektrizität aus dem Netz zu entnehmen.

Aus dem Netz entnommene Elektrizität kann in vollem Umfang als Elektrizität aus erneuerbaren Quellen angerechnet werden, wenn sie ausschließlich aus erneuerbaren Quellen produziert wurde und nachweislich die Eigenschaften von Energie aus erneuerbaren Quellen aufweist sowie sonstige entsprechende Kriterien erfüllt, sodass sichergestellt ist, dass ihre Eigenschaften als Energie aus erneuerbaren Quellen nur einmal und nur in einem Endverbrauchswirtschaftszweig angerechnet werden.

Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2021 im Einklang mit Artikel 35 einen delegierten Rechtsakt, um diese Richtlinie durch die Einführung einer gemeinsamen Methode der Union, in der detaillierte Vorschriften zur Einhaltung der Anforderungen von Unterabsatz 2 und 3 dieses Absatzes durch Wirtschaftsteilnehmer festgelegt werden, zu ergänzen.

Bis zum 1. Juli 2028 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem die Auswirkungen der gemäß dem Unterabsatz 4 festgelegten gemeinsamen Methode der Union bewertet werden, einschließlich der Auswirkungen der Zusätzlichkeit und der zeitlichen und geografischen Korrelation auf die Produktionskosten, die Einsparungen von Treibhausgasemissionen und das Energiesystem.

In diesem Bericht der Kommission werden insbesondere die Auswirkungen auf die Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs für die Sektoren Industrie und Verkehr und auf die Fähigkeit der Union, ihre Ziele für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs zu erreichen, unter Berücksichtigung der Strategie der Union für importierten Wasserstoff und einheimischen Wasserstoff gemäß Artikel 22a bewertet und gleichzeitig der Anstieg der Treibhausgasemissionen im Wirtschaftszweig Elektrizitätserzeugung und im Energiesystem insgesamt minimiert. Stellt sich aufgrund des Berichts heraus, dass die Anforderungen nicht ausreichen, um eine ausreichende Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit von erneuerbaren Kraftstoffen nicht-biologischen Ursprungs für die Sektoren Industrie und Verkehr zu sorgen, und dass sie nicht wesentlich zu Treibhausgasemissionseinsparungen, zur Integration des Energiesystems und zur Verwirklichung der für 2030 festgelegten Ziele der Union für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs beitragen, so überprüft die Kommission die gemeinsame Methode der Union und erlässt erforderlichenfalls einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 35, in dem sie die Methode durch die notwendigen Anpassungen der in den Unterabsätzen 2 und 3 des vorliegenden Absatzes festgelegten Kriterien ändert, um den Ausbau der Wasserstoffindustrie zu begünstigen.

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