Artikel 1 RL 2018/2002/EU
Die Richtlinie 2012/27/EU wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Mit dieser Richtlinie wird ein gemeinsamer Rahmen für Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz in der Union geschaffen, um sicherzustellen, dass die übergeordneten Energieeffizienzziele der Union von 20 % bis 2020, sowie ihre übergeordneten Energieeffizienzziele von mindestens 32,5 % bis 2030, erreicht werden, und um weitere Energieeffizienzverbesserungen über die genannten Zeitpunkte hinaus vorzubereiten.
Diese Richtlinie legt Regeln fest, mit denen Hemmnisse im Energiemarkt und Marktversagen, die der Effizienz bei der Energieversorgung und -nutzung entgegenstehen, beseitigt werden sollen; ferner ist die Festlegung indikativer nationaler Energieeffizienzziele und -beiträge bis 2020 und 2030 vorgesehen.
Diese Richtlinie dient der Umsetzung des Prinzips Energieeffizienz an erster Stelle (energy efficiency first).
- 2.
-
In Artikel 3 werden folgende Absätze angefügt:
(4) Die Kommission prüft bis zum 31. Oktober 2022, ob die Union ihre übergeordneten Ziele zur Energieeffizienz für 2020 erreicht hat.
(5) Jeder Mitgliedstaat legt im Einklang mit den Artikeln 4 und 6 der Verordnung (EU) 2018/1999(*) indikative nationale Energieeffizienzbeiträge zur Erreichung der in Artikel 1 Absatz 1 dieser Richtlinie vorgegebenen Ziele der Union für 2030 fest. Bei der Festlegung dieser Beiträge berücksichtigen die Mitgliedstaaten, dass der Energieverbrauch der Union im Jahr 2030 höchstens 1273 Mio. t RÖE an Primärenergie und/oder höchstens 956 Mio. t RÖE an Endenergie betragen darf. Die Mitgliedstaaten teilen diese Beiträge der Kommission gemäß Artikel 3 und 7 bis 12 der Verordnung (EU) 2018/1999 in ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen mit.
(6) Die in Artikel 1 Absatz 1 festgelegten übergeordneten Ziele der Union zur Energieeffizienz für 2030 werden von der Kommission bewertet, um bis 2023 einen Gesetzgebungsvorschlag vorzulegen, mit dem Ziel, diese Zielvorgaben nach oben zu korrigieren, falls sich aufgrund wirtschaftlicher oder technischer Entwicklungen wesentliche Kostensenkungen ergeben oder wenn es nötig ist, um die internationalen Verpflichtungen der Union in Bezug auf die Dekarbonisierung zu erfüllen.
- 3.
-
Artikel 7 erhält folgende Fassung:
Artikel 7
Energieeinsparverpflichtung (1) Die Mitgliedstaaten müssen kumulierte Endenergieeinsparungen mindestens in folgender Höhe erreichen:
- a)
- neue jährliche Einsparungen vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 in Höhe von 1,5 % des jährlichen Energieabsatzes an Endkunden, gemessen am Volumen und gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2013. Das Absatzvolumen der im Verkehrswesen genutzten Energie kann ganz oder teilweise aus dieser Berechnung herausgenommen werden;
- b)
- neue jährliche Einsparungen vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 in Höhe von 0,8 % des jährlichen Endenergieverbrauchs, gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2019. Von dieser Anforderung abweichend müssen Zypern und Malta vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 neue jährliche Einsparungen in Höhe von 0,24 % des jährlichen Endenergieverbrauchs, gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2019, erreichen.
Die Mitgliedstaaten können Energieeinsparungen aufgrund strategischer Maßnahmen unabhängig davon, ob diese bis zum 31. Dezember 2020 oder nach diesem Datum eingeführt wurden, anrechnen, sofern die Maßnahmen zu neuen Einzelmaßnahmen geführt haben, die nach dem 31. Dezember 2020 durchgeführt werden.
Die Mitgliedstaaten müssen auch in den Zehnjahreszeiträumen nach 2030 neue jährliche Einsparungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b erzielen, es sei denn, die von der Kommission bis 2027 und danach alle 10 Jahre durchgeführten Überprüfungen ergeben, dass dies nicht erforderlich ist, um die langfristigen Energie- und Klimaziele der Union für 2050 zu erreichen.
Die Mitgliedstaaten entscheiden selbst, wie sich die berechnete Menge neuer Einsparungen zeitlich über jeden der unter Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Zeiträume verteilt, sofern am Ende jedes Verpflichtungszeitraums die kumulierten Gesamtendenergieeinsparungen erreicht werden.
(2) Sofern die Mitgliedstaaten zumindest ihre kumulierte Endenergieeinsparungsverpflichtung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b erreichen, können sie die geforderte Energieeinsparung unter Heranziehung einer oder mehrerer der folgenden Maßnahmen berechnen, indem sie
- a)
- eine jährliche Einsparquote auf den Energieabsatz an Endkunden oder auf den Endenergieverbrauch, gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2019, anwenden;
- b)
- im Verkehrswesen genutzte Energie ganz oder teilweise als Berechnungsgrundlage ausschließen; sowie
- c)
- eine der Optionen gemäß Absatz 4 nutzen.
(3) Wenn Mitgliedstaaten die in Absatz 2 Buchstaben a, b oder c vorgesehenen Möglichkeiten nutzen, legen sie Folgendes fest:
- a)
- die eigene jährliche Einsparquote, die bei der Berechnung ihrer kumulierten Endenergieeinsparungen angewendet wird, damit sichergestellt ist, dass die endgültigen Nettoenergieeinsparungen nicht niedriger ausfällt als die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b vorgeschriebenen Einsparungen, und
- b)
- die eigene Berechnungsgrundlage, wobei im Verkehrswesen genutzte Energie ganz oder teilweise als Berechnungsgrundlage ausgeschlossen werden kann.
(4) Jeder Mitgliedstaat kann vorbehaltlich des Absatzes 5
- a)
- die nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a erforderliche Berechnung mit folgenden Werten durchführen: 1 % für 2014 und 2015, 1,25 % für 2016 und 2017 und 1,5 % für 2018, 2019 und 2020;
- b)
- das Absatzvolumen der in dem Verpflichtungszeitraum gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genutzten Energie oder den Endenergieverbrauch in dem Verpflichtungszeitraum gemäß Buchstabe b dieses Unterabsatzes bei in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten industriellen Tätigkeiten ganz oder teilweise aus der Berechnung herausnehmen;
- c)
- Energieeinsparungen, die in den Sektoren Energietransformation sowie -verteilung und -übertragung — einschließlich der Infrastruktur für effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung — aufgrund der Anwendung der Anforderungen nach Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe b sowie Artikel 15 Absätze 1 bis 6 und 9 erzielt werden, für die erforderlichen Energieeinsparungen anrechnen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission im Rahmen ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne über die von ihnen beabsichtigten strategischen Maßnahmen gemäß diesem Buchstaben für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030. Die Auswirkungen dieser Maßnahmen werden gemäß Anhang V berechnet und in diese Pläne einbezogen;
- d)
- Energieeinsparungen auf die erforderlichen Energieeinsparungen anrechnen, aufgrund von Einzelmaßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2008 neu eingeführt wurden und im Jahr 2020 in Bezug auf den Verpflichtungszeitraum gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a sowie nach 2020 in Bezug auf den Zeitraum gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b weiterhin eine mess- und nachprüfbare Wirkung entfalten;
- e)
- Energieeinsparungen auf die erforderlichen Energieeinsparungen anrechnen, aufgrund strategischer Maßnahmen, sofern die strategischen Maßnahmen nachweislich zu neuen Einzelmaßnahmen führen, die vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2020 durchgeführt werden und die nach dem 31. Dezember 2020 Einsparungen bewirken;
- f)
- bei der Berechnung der erforderlichen Energieeinsparungen 30 % der nachprüfbaren Menge der Energie ausschließen, die infolge von strategischen Maßnahmen zur Förderung der Neuinstallation von Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energie an oder in Gebäuden für den Eigengebrauch erzeugt wurde;
- g)
- diejenigen erforderlichen Energieeinsparungen, die über die für den Verpflichtungszeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 erforderlichen Energieeinsparungen hinausgehen, auf die erforderlichen Energieeinsparungen anrechnen, sofern diese Einsparungen im Rahmen von strategischen Maßnahmen im Sinne von Artikel 7a und 7b durch Einzelmaßnahmen erreicht wurden, die die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne mitgeteilt und in ihren Fortschrittsberichten gemäß Artikel 24 gemeldet haben.
(5) Bei der Anwendung der gemäß Absatz 4 gewählten Optionen und bei der Berechnung ihrer Auswirkungen gehen die Mitgliedstaaten für die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Zeiträume separat wie folgt vor:
- a)
- bei der Berechnung der erforderlichen Energieeinsparungen in dem in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Verpflichtungszeitraum können die Mitgliedstaaten Absatz 4 Buchstaben a bis d anwenden. Auf alle gemäß Absatz 4 gewählten Optionen dürfen insgesamt höchstens 25 % der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Energieeinsparungen entfallen;
- b)
- bei der Berechnung der erforderlichen Energieeinsparungen in dem in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Verpflichtungszeitraum können die Mitgliedstaaten Absatz 4 Buchstaben b bis g anwenden, sofern Einzelmaßnahmen gemäß Absatzes 4 Buchstabe d nach dem 31. Dezember 2020 weiterhin eine mess- und nachprüfbare Wirkung entfalten. Die Menge der gemäß Absatz 2 und 3 berechneten Energieeinsparungen darf durch die gemäß Absatz 4 gewählten Optionen insgesamt nicht um mehr als 35 % vermindert werden.
Unabhängig davon, ob Mitgliedstaaten im Verkehrswesen genutzte Energie ganz oder teilweise von ihrer Berechnungsgrundlage ausschließen oder eine der Optionen gemäß Absatz 4 nutzen, stellen sie sicher, dass die berechnete Nettomenge der neuen Einsparungen, die im Verpflichtungszeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2030 beim Endenergieverbrauch zu erreichen sind, nicht niedriger ausfällt als die Menge, die sich durch Anwendung der jährlichen Einsparquote gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b ergibt.
(6) Die Mitgliedstaaten erläutern in ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2018/1999, wie die Energieeinsparungen berechnet werden, die im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2030 gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Artikels zu erreichen sind, und sie erläutern gegebenenfalls, wie die jährliche Einsparquote und die Berechnungsgrundlage festgelegt wurden und wie, sowie in welchem Umfang, die in Absatz 4 genannten Optionen angewendet wurden.
(7) Energieeinsparungen, die nach dem 31. Dezember 2020 erzielt werden, werden nicht auf die erforderlichen Energieeinsparungen angerechnet, die im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 erforderlich sind.
(8) Abweichend von Absatz 1 können Mitgliedstaaten, die verpflichteten Parteien die Nutzung der Option gemäß Artikel 7a Absatz 6 Buchstabe b gestatten, Energieeinsparungen, die in einem Jahr nach 2010, aber vor dem Verpflichtungszeitraum gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Artikels erzielt wurden, für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Artikels so anrechnen, als wären diese Energieeinsparungen stattdessen nach dem 31. Dezember 2013 und vor dem 1. Januar 2021 erreicht worden, sofern alle folgenden Umstände vorliegen:
- a)
- Das Energieeffizienzverpflichtungssystem war bereits zu einem Zeitpunkt zwischen dem 31. Dezember 2009 und dem 31. Dezember 2014 in Kraft, und es war in dem ersten Nationalen Energieeffizienz-Aktionsplan des Mitgliedstaats enthalten, der gemäß Artikel 24 Absatz 2 vorgelegt wurde;
- b)
- die Einsparungen wurden im Rahmen des Verpflichtungssystems erzielt;
- c)
- die Einsparungen werden gemäß Anhang V berechnet;
- d)
- die Jahre, für die die Einsparungen angerechnet werden, als wären sie zu dieser Zeit erreicht worden, wurden in den Nationalen Energieeffizienz-Aktionsplänen gemäß Artikel 24 Absatz 2 angegeben.
(9) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Einsparungen, die aus strategischen Maßnahmen gemäß den Artikeln 7a und 7b sowie Artikel 20 Absatz 6 resultieren, im Einklang mit Anhang V berechnet werden.
(10) Die Mitgliedstaaten müssen die erforderlichen Energieeinsparungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels entweder durch Einrichtung eines Energieeffizienzverpflichtungssystems gemäß Artikel 7a oder durch die Annahme alternativer strategischer Maßnahmen gemäß Artikel 7b erzielen. Die Mitgliedstaaten können Energieeffizienzverpflichtungssysteme mit alternativen strategischen Maßnahmen kombinieren.
(11) Bei der Konzeption strategischer Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen zur Erzielung von Energieeinsparungen berücksichtigen die Mitgliedstaaten, dass die Energiearmut im Einklang mit den von ihnen festgelegten Kriterien, und unter Berücksichtigung ihrer in diesem Bereich bestehenden Verfahren, gemindert werden muss, indem sie vorschreiben, dass ein Teil der Energieeffizienzmaßnahmen im Rahmen ihrer nationalen Energieeffizienzverpflichtungssysteme, alternativen strategischen Maßnahmen oder über einen nationalen Energieeffizienzfonds finanzierten Programme oder Maßnahmen in einem angemessenen Umfang vorrangig bei sozial schwachen Haushalten, einschließlich von Energiearmut betroffener Haushalte, und gegebenenfalls bei Sozialwohnungen umzusetzen ist.
Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 Informationen über die Ergebnisse der Maßnahmen zur Minderung der Energiearmut im Rahmen dieser Richtlinie auf.
(12) Für den Fall, dass sich strategische Maßnahmen oder Einzelmaßnahmen in ihrer Wirkung überschneiden, weisen die Mitgliedstaaten nach, dass Energieeinsparungen nicht doppelt angerechnet werden.
- 4.
-
Die folgenden Artikel werden eingefügt:
Artikel 7a
Energieeffizienzverpflichtungssysteme (1) Entscheiden sich die Mitgliedstaaten dafür, ihre Verpflichtungen hinsichtlich der Erreichung von Energieeinsparungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 mithilfe eines Energieeffizienzverpflichtungssystems zu erfüllen, so sorgen sie dafür, dass die in Absatz 2 dieses Artikels genannten und im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats tätigen verpflichteten Parteien ihre in Artikel 7 Absatz 1 festgelegten kumulierten Endenergieeinsparanforderungen unbeschadet des Artikels 7 Absätze 4 und 5 erreichen.
Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls entscheiden, dass verpflichtete Parteien diese Einsparverpflichtungen ganz oder teilweise durch einen gemäß Artikel 20 Absatz 6 geleisteten Beitrag zum Nationalen Energieeffizienzfonds erfüllen.
(2) Die Mitgliedstaaten benennen unter den in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Energieverteilern, Energieeinzelhandelsunternehmen und Verkehrskraftstoffverteilern oder Verkehrskraftstoff-Einzelhandelsunternehmen nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien verpflichtete Parteien. Die zur Erfüllung der Verpflichtung erforderlichen Energieeinsparungen müssen durch die verpflichteten Parteien unter den vom Mitgliedstaat benannten Endkunden unabhängig von der nach Artikel 7 Absatz 1 vorgenommenen Berechnung oder, falls die Mitgliedstaaten dies beschließen, durch zertifizierte Einsparungen anderer Parteien gemäß Absatz 6 Buchstabe a des vorliegenden Artikels erzielt werden.
(3) Werden Energieeinzelhandelsunternehmen als verpflichtete Parteien in Absatz 2 benannt, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass diese Unternehmen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung keine Hindernisse schaffen, die dem Verbraucher einen Anbieterwechsel erschweren.
(4) Die Mitgliedstaaten geben die von jeder verpflichteten Partei geforderte Energieeinsparung entweder als Endenergieverbrauch oder als Primärenergieverbrauch an. Die für die Angabe der geforderten Energieeinsparung gewählte Methode wird auch für die Berechnung der von den verpflichteten Parteien geltend gemachten Einsparungen verwendet. Es gelten die Umrechnungsfaktoren nach Anhang IV.
(5) Die Mitgliedstaaten richten Mess-, Kontroll- und Prüfsysteme ein, in deren Rahmen zumindest für einen statistisch signifikanten, eine repräsentative Stichprobe darstellenden Prozentsatz der von den verpflichteten Parteien ergriffenen Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung eine dokumentierte Prüfung durchgeführt wird. Diese Messung, Kontrolle und Überprüfung erfolgt unabhängig von den verpflichteten Parteien.
(6) Innerhalb des Energieeffizienzverpflichtungssystems können die Mitgliedstaaten den verpflichteten Parteien eine oder mehrere der folgenden Optionen gestatten
- a)
- zertifizierte Energieeinsparungen, die von Energiedienstleistern oder sonstigen Dritten erzielt werden, auf ihre Verpflichtung anzurechnen, was auch dann gilt, wenn die verpflichteten Parteien Maßnahmen über andere staatlich zugelassene Einrichtungen oder über Behörden fördern, die gegebenenfalls auch förmliche Partnerschaften umfassen können und in Verbindung mit anderen Finanzierungsquellen stehen können. Sofern die Mitgliedstaaten es gestatten, stellen sie sicher, dass die Zertifizierung von Energieeinsparungen nach einem Genehmigungsverfahren erfolgt, das in den Mitgliedstaaten eingerichtet wird, klar und transparent ist und allen Marktteilnehmern offen steht und das darauf abzielt, die Zertifizierungskosten gering zu halten;
- b)
- in einem bestimmten Jahr erzielte Einsparungen so anzurechnen, als ob sie in einem der vier vorangegangenen oder der drei darauffolgenden Jahre erreicht worden wären, sofern der jeweilige Zeitraum nicht über das Ende der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Verpflichtungszeiträume hinausreicht.
Die Mitgliedstaaten bewerten die Auswirkungen der direkten und indirekten Kosten von Energieeffizienzverpflichtungssystemen auf die Wettbewerbsfähigkeit energieintensiver Industriezweige, die dem internationalen Wettbewerb ausgesetzt sind, und ergreifen gegebenenfalls Maßnahmen, um diese Auswirkungen möglichst gering zu halten.
(7) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen auf jährlicher Grundlage die von jeder verpflichteten Partei oder jeder Unterkategorie von verpflichteten Parteien erzielten Energieeinsparungen sowie die im Rahmen des Systems erzielten Gesamtenergieeinsparungen.
Artikel 7bAlternative strategische Maßnahmen (1) Entscheiden sich die Mitgliedstaaten dafür, ihre Verpflichtungen zur Erreichung der gemäß Artikel 7 Absatz 1 erforderlichen Einsparungen mithilfe alternativer strategischer Maßnahmen zu erfüllen, so stellen sie unbeschadet des Artikels 7 Absätze 4 und 5 sicher, dass die gemäß Artikel 7 Absatz 1 erforderlichen Energieeinsparungen unter den Endkunden erzielt werden.
(2) Für alle Maßnahmen mit Ausnahme steuerlicher Maßnahmen richten die Mitgliedstaaten Mess-, Kontroll- und Prüfsysteme ein, in deren Rahmen zumindest für einen statistisch signifikanten, eine repräsentative Stichprobe darstellenden Prozentsatz der von den teilnehmenden oder beauftragten Parteien ergriffenen Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung eine dokumentierte Prüfung durchgeführt wird. Die Messung, Kontrolle und Überprüfung erfolgt unabhängig von den teilnehmenden oder beauftragten Parteien.
- 5.
-
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Der Titel erhält folgende Fassung:
„Verbrauchserfassung für Erdgas und Strom” ; - b)
-
Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Soweit es technisch machbar, finanziell vertretbar und im Vergleich zu den potenziellen Energieeinsparungen verhältnismäßig ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Endkunden im Bereich Strom und Erdgas individuelle Zähler zu wettbewerbsfähigen Preisen erhalten, die den tatsächlichen Energieverbrauch des Endkunden genau widerspiegeln und Informationen über die tatsächliche Nutzungszeit bereitstellen.
- c)
- Absatz 3 wird gestrichen.
- 6.
-
Folgende Artikel werden eingefügt:
Artikel 9a
Verbrauchserfassung für die Wärme- und Kälteversorgung sowie die Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Endkunden im Rahmen der Fernwärme- und Fernkälteversorgung sowie der Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch (im Folgenden Trinkwarmwasser) Zähler zu wettbewerbsfähigen Preisen erhalten, die ihren tatsächlichen Energieverbrauch präzise widerspiegeln.
(2) Wird ein Gebäude aus einer zentralen Anlage, die mehrere Gebäude versorgt, oder über ein Fernwärme- oder Fernkältesystem mit Wärme, Kälte oder Trinkwarmwasser versorgt, wird am Wärmetauscher oder an der Übergabestelle ein Zähler installiert.
Artikel 9bEinzelverbrauchserfassung (Sub-metering) und Kostenverteilung für die Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserversorgung (1) In Gebäuden mit mehreren Wohnungen und in Mehrzweckgebäuden, die über eine zentrale Anlage zur Wärme-/Kälteerzeugung verfügen oder über ein Fernwärme- oder Fernkältesystem versorgt werden, werden individuelle Verbrauchszähler installiert, um den Wärme-, Kälte- oder Trinkwarmwasserverbrauch der einzelnen Einheiten zu messen, wenn dies im Vergleich zu den potenziellen Energieeinsparungen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit technisch durchführbar und kosteneffizient ist.
Wenn der Einsatz individueller Zähler technisch nicht machbar ist oder wenn es nicht kosteneffizient ist, den Wärmeverbrauch in jeder Einheit zu messen, werden an den einzelnen Heizkörpern zur Messung des Wärmeenergieverbrauchs individuelle Heizkostenverteiler verwendet, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat weist nach, dass die Installation derartiger Heizkostenverteiler nicht kosteneffizient durchführbar wäre. In diesen Fällen können alternative kosteneffiziente Methoden zur Messung des Wärmeenergieverbrauchs in Betracht gezogen werden. Jeder Mitgliedstaat erläutert klar die allgemeinen Kriterien, Methoden und/oder Verfahren zur Feststellung, ob eine Maßnahme als technisch nicht machbar „ oder” nicht kosteneffizient durchführbar anzusehen ist, und veröffentlicht diese.
(2) In neuen Gebäuden mit mehreren Wohnungen und im Wohnbereich neuer Mehrzweckgebäude, die mit einer zentralen Anlage zur Wärmeerzeugung für Trinkwarmwasser ausgestattet sind oder über Fernwärmesysteme versorgt werden, werden ungeachtet des Absatzes 1 Unterabsatz 1 individuelle Trinkwarmwasserzähler bereitgestellt.
(3) Werden Gebäude mit mehreren Wohnungen und Mehrzweckgebäude mit Fernwärme oder Fernkälte versorgt oder sind eigene gemeinsame Wärme- oder Kältesysteme für diese Gebäude vorhanden, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass für die Verteilung der Kosten des Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserverbrauchs in diesen Gebäuden transparente, öffentlich zugängliche nationale Regeln gelten, damit die Transparenz und die Genauigkeit der Abrechnung des individuellen Verbrauchs gewährleistet ist. Solche Regeln enthalten gegebenenfalls auch Leitlinien für die Art und Weise der Zurechnung der Kosten für den Energieverbrauch in folgenden Fällen:
- a)
- Trinkwarmwasser;
- b)
- von den Verteilungseinrichtungen des Gebäudes abgestrahlte Wärme und für die Beheizung von Gemeinschaftsflächen verwendete Wärme, sofern Treppenhäuser und Flure mit Heizkörpern ausgestattet sind;
- c)
- zum Zwecke der Beheizung oder Kühlung von Wohnungen.
Fernablesungsanforderung (1) Für die Zwecke der Artikel 9a und 9b müssen installierte Zähler und Heizkostenverteiler nach dem 25. Oktober 2020 fernablesbar sein. Die Bedingungen der technischen Machbarkeit und der kosteneffizienten Durchführbarkeit gemäß Artikel 9b Absatz 1 gelten weiterhin.
(2) Bereits installierte, nicht fernablesbare Zähler und Heizkostenverteiler müssen bis zum 1. Januar 2027 mit dieser Funktion nachgerüstet oder durch fernablesbare Geräte ersetzt werden, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat weist nach, dass dies nicht kosteneffizient ist.
- 7.
-
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Der Titel erhält folgende Fassung:
„Abrechnungsinformationen für Erdgas und Strom” ; - b)
-
Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Verfügen die Endkunden nicht über intelligente Zähler gemäß den Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG, so gewährleisten die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2014, dass die Abrechnungsinformationen im Einklang mit Anhang VII Abschnitt 1.1 für Erdgas und Strom zuverlässig und präzise sind und auf dem tatsächlichen Verbrauch beruhen, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich gerechtfertigt ist.
- 8.
-
Folgender Artikel wird eingefügt:
Artikel 10a
Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen zur Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserversorgung (1) Wenn Zähler oder Heizkostenverteiler installiert sind, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen gemäß Anhang VIIa Nummern 1 und 2 zuverlässig und präzise sind und auf dem tatsächlichen Verbrauch oder den Ablesewerten von Heizkostenverteilern beruhen — und zwar bei allen Endnutzern, d. h. natürlichen oder juristischen Personen, die Wärme, Kälte oder Trinkwarmwasser für den eigenen Endverbrauch erwerben, oder natürlichen oder juristischen Personen, die ein einzelnes Gebäude oder eine Einheit in einem Gebäude mit mehreren Wohnungen oder einem Mehrzweckgebäude nutzen, das bzw. die von einer zentralen Quelle mit Wärme, Kälte oder Trinkwarmwasser versorgt wird bzw. werden, und die keinen direkten oder individuellen Vertrag mit dem Energieversorger haben.
Diese Verpflichtung kann, sofern ein Mitgliedstaat dies vorsieht, durch ein System der regelmäßigen Selbstablesung durch den Endkunden oder Endnutzer erfüllt werden, wobei diese die an ihrem Zähler abgelesenen Werte mitteilen, es sei denn, die Einzelverbrauchserfassung basiert auf Heizkostenverteilern gemäß Artikel 9b. Nur wenn der Endkunde oder Endnutzer für einen bestimmten Abrechnungszeitraum keine Zählerablesewerte mitgeteilt hat, erfolgt die Abrechnung auf der Grundlage einer Verbrauchsschätzung oder eines Pauschaltarifs.
(2) Die Mitgliedstaaten
- a)
- schreiben vor, dass Informationen über die Energieabrechnungen und den historischen Verbrauch oder Ablesewerte von Heizkostenverteilern — soweit verfügbar — auf Verlangen des Endnutzers einem vom Endnutzer benannten Energiedienstleister zur Verfügung gestellt werden;
- b)
- stellen sicher, dass Endkunden Abrechnungsinformationen und Abrechnungen in elektronischer Form erhalten können;
- c)
- stellen sicher, dass alle Endnutzer klare und verständliche Informationen gemäß Anhang VIIa Nummer 3 mit ihrer Rechnung erhalten; und
- d)
- fördern die Cybersicherheit und sorgen für den Schutz der Privatsphäre und der Daten der Endnutzer im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht.
Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass auf Wunsch des Endkunden die Bereitstellung von Abrechnungsinformationen nicht als Zahlungsaufforderung anzusehen ist. In solchen Fällen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass flexible Regelungen für die tatsächlich zu leistende Zahlung angeboten werden
(3) Die Mitgliedstaaten entscheiden, wer dafür zuständig ist, Endnutzern, die keinen direkten oder individuellen Vertrag mit dem Energieversorger haben, die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen bereitzustellen.
- 9.
-
Artikel 11 wird wie folgt geändert:
Artikel 11
Kosten für den Zugang zu Verbrauchserfassungs- und Abrechnungsinformationen für Strom und Erdgas Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Endkunden all ihre Energieverbrauchsabrechnungen und diesbezüglichen Abrechnungsinformationen kostenlos erhalten, und dass sie in geeigneter Weise kostenfreien Zugang zu ihren Verbrauchdaten haben.
- 10.
-
Folgender Artikel wird eingefügt:
Artikel 11a
Kosten für den Zugang zu Verbrauchserfassungs- und Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen für die Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserversorgung (1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Endnutzer alle ihre Energieverbrauchsabrechnungen und diesbezüglichen Abrechnungsinformationen kostenfrei erhalten und dass ihnen in geeigneter Weise kostenfreier Zugang zu ihren Verbrauchsdaten gewährt wird.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels werden die Kosten von Abrechnungsinformationen über den individuellen Verbrauch von Wärme, Kälte und Trinkwarmwasser in Gebäuden mit mehreren Wohnungen und in Mehrzweckgebäuden gemäß Artikel 9b auf nichtkommerzieller Grundlage aufgeteilt. Kosten, die durch die Übertragung dieser Aufgabe auf einen Dritten — etwa einen Dienstleister oder den örtlichen Energieversorger — entstehen und die die Messung, die Zurechnung und die Abrechnung des tatsächlichen individuellen Verbrauchs in diesen Gebäuden betreffen, können auf die Endnutzer umgelegt werden, soweit diese Kosten der Höhe nach angemessen sind.
(3) Um die Angemessenheit der Kosten für Einzelverbrauchserfassungsdienste gemäß Absatz 2 sicherzustellen, können die Mitgliedstaaten den Wettbewerb in diesem Dienstleistungsbereich anregen, indem sie geeignete Maßnahmen treffen, d. h. beispielsweise, die Durchführung von Ausschreibungen oder die Nutzung interoperabler Geräte und Systeme, die den Anbieterwechsel erleichtern, empfehlen oder auf andere Weise fördern.
- 11.
-
In Artikel 15 wird folgender Absatz eingefügt:
(2a) Bis zum 31. Dezember 2020 erarbeitet die Kommission, nach Konsultation der einschlägigen Interessenträger, eine gemeinsame Vorgehensweise, um die Netzbetreiber dazu zu veranlassen, die Verluste zu verringern, ein Investitionsprogramm für eine kosten- und energieeffiziente Infrastruktur aufzulegen und der Energieeffizienz und der Flexibilität des Netzes entsprechend Rechnung zu tragen.
- 12.
-
In Artikel 20 werden folgende Absätze eingefügt:
(3a) Damit für Energieeffizienzmaßnahmen und energetische Renovierungen gemäß Richtlinie 2010/31/EU private Mittel mobilisiert werden, führt die Kommission einen Dialog mit sowohl öffentlichen als auch privaten Finanzinstituten, um mögliche Maßnahmen ihrerseits zu entwickeln.
(3b) Zu den in Absatz 3a genannten Maßnahmen gehören
- a)
- die Mobilisierung von Kapitalinvestitionen in Energieeffizienz durch Berücksichtigung der weiter reichenden Folgen von Energieeinsparungen für das Finanzrisikomanagement;
- b)
-
die Sicherstellung besserer Energie- und Finanzleistungsdaten, indem
- i)
- genauer untersucht wird, wie der Wert zugrunde liegender Vermögenswerte durch Investitionen in Energieeffizienz verbessert wird;
- ii)
- Studien unterstützt werden, in deren Rahmen die Monetarisierung der mit Energieeffizienzinvestitionen verbundenen nicht energiespezifischen Vorteile bewertet wird.
(3c) Zur Mobilisierung von privaten Mitteln für Energieeffizienzmaßnahmen und energetische Renovierungen haben die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie:
- a)
- Möglichkeiten der besseren Nutzung von Energieaudits gemäß Artikel 8 zur Beeinflussung von Entscheidungsprozessen zu prüfen,
- b)
- die in der Initiative Intelligente Finanzierung für intelligente Gebäude vorgeschlagenen Möglichkeiten und Instrumente optimal zu nutzen.
(3d) Die Kommission legt den Mitgliedstaaten bis 1. Januar 2020 Leitlinien zur Mobilisierung privater Investitionen vor.
- 13.
-
Artikel 22 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie zu ändern, indem die Werte, die Berechnungsmethoden, die Standard-Primärenergiekoeffizienten und die Anforderungen in den Anhängen I bis V, VII bis X und XII an den technischen Fortschritt angepasst werden.
- 14.
-
Artikel 23 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 22 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 24. Dezember 2018 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
- b)
-
Folgender Absatz wird eingefügt:
(3a) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen(**).
- 15.
-
Artikel 24 wird wie folgt geändert:
- a)
-
folgender Absatz wird eingefügt:
(4a) Im Rahmen des Berichts über die Lage der Energieunion berichtet die Kommission im Einklang mit Artikel 35 Absatz 1 sowie Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1999 über das Funktionieren des CO2-Markts, wobei sie den Auswirkungen der Umsetzung dieser Richtlinie Rechnung trägt.
- b)
-
Folgende Absätze werden angefügt:
(12) Bis zum 31. Dezember 2019 bewertet die Kommission die Wirksamkeit der Umsetzung der Begriffsbestimmung von kleineren und mittleren Unternehmen für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 4 und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen entsprechenden Bericht vor. Die Kommission erlässt möglichst bald nach der Vorlage dieses Berichts gegebenenfalls entsprechende Gesetzgebungsvorschläge.
(13) Bis zum 1. Januar 2021 bewertet die Kommission das Potenzial für Energieeffizienz bei der Umwandlung, Transformation, Übertragung, Beförderung und Speicherung von Energie und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen entsprechenden Bericht vor. Diesem Bericht werden gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt.
(14) Sofern in der Zwischenzeit keine Änderungen an den Bestimmungen für Endkundenmärkte der Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt vorgeschlagen werden, führt die Kommission bis zum 31. Dezember 2021 eine Bewertung der Bestimmungen über die Verbrauchserfassungs-, Abrechnungs- und Verbraucherinformationen für Erdgas durch und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen entsprechenden Bericht vor, wobei es darum geht, die Bestimmungen gegebenenfalls an die einschlägigen Bestimmungen für Strom in der Richtlinie 2009/72/EG anzugleichen, damit der Verbraucherschutz gestärkt wird und Endkunden häufiger eindeutige und aktuelle Informationen über ihren Erdgasverbrauch erhalten und ihren Energieverbrauch steuern können. Die Kommission erlässt möglichst bald nach der Übermittlung dieses Berichts gegebenenfalls entsprechende Gesetzgebungsvorschläge.
(15) Spätestens bis zum 28. Februar 2024 und danach alle fünf Jahre überprüft die Kommission diese Richtlinie und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen entsprechenden Bericht vor.
Diese Überprüfung umfasst:
- a)
- eine Prüfung, ob die Anforderungen und der alternative Ansatz nach Artikel 5 nach 2030 angepasst werden sollten;
- b)
- eine Bewertung der allgemeinen Wirksamkeit dieser Richtlinie und der Frage, ob die Politik der Union im Bereich Energieeffizienz nach Maßgabe der Ziele des Übereinkommens von Paris aus 2015 über Klimawandel im Anschluss an die 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen(***) sowie angesichts der Wirtschaftsentwicklung und der Entwicklung von Innovationen angepasst werden muss.
Diesem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge für weitere Maßnahmen beigefügt.
- 16.
- Die Anhänge werden entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.
Fußnote(n):
- (*)
Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018. S. 1).
- (**)
ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
- (***)
ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.
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