Präambel RL 2018/2002/EU
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Senkung des Energiebedarfs zählt zu den fünf Dimensionen der Strategie für die Energieunion, die durch die Mitteilung der Kommission „Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie” vom 25. Februar 2015 ins Leben gerufen wurde. Die Erhöhung der Energieeffizienz in der gesamten Energiekette einschließlich Energieerzeugung, -übertragung, -verteilung und -endverbrauch trägt zum Umweltschutz bei, verbessert die Luftqualität und die öffentliche Gesundheit, verringert die Treibhausgasemissionen, erhöht die Energieversorgungssicherheit aufgrund der geringeren Abhängigkeit von Energieimporten aus Drittländern, senkt die Energiekosten für Haushalte und Unternehmen, mindert Energiearmut, und erhöht die Wettbewerbsfähigkeit, die Beschäftigung und die Wirtschaftstätigkeit insgesamt, und verbessert so die Lebensqualität der Bürger. Dies steht im Einklang mit den Zusagen der Union im Rahmen der Energieunion und der globalen Klimaschutzagenda, die mit dem Übereinkommen von Paris von 2015 über Klimaänderungen, geschlossen anlässlich der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen(4), (im Folgenden „Übereinkommen von Paris” ) ins Leben gerufen wurde, wonach der durchschnittliche Temperaturanstieg auf der Erde gegenüber dem vorindustriellen Niveau weit unter 2 °C zu halten und möglichst auf 1,5 °C zu begrenzen ist.
- (2)
- Die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(5) trägt zur Verwirklichung der Energieunion bei, in deren Rahmen die Energieeffizienz wie eine eigene Energiequelle behandelt wird. Bei der Festlegung neuer Bestimmungen für die Angebotsseite und für weitere Politikbereiche sollte der Grundsatz Energieeffizienz an erster Stelle Berücksichtigung finden. Die Kommission sollte dafür sorgen, dass Energieeffizienz und die nachfrageseitige Steuerung einen ebenso hohen Stellenwert wie die Erzeugungskapazität erhalten. Energieeffizienzaspekte müssen bei allen Planungsentscheidungen oder Finanzierungsentscheidungen im Zusammenhang mit dem Energiesystem berücksichtigt werden. Zudem müssen Energieeffizienzverbesserungen immer dann umgesetzt werden, wenn sie kosteneffizienter sind als gleichwertige angebotsseitige Lösungen. Dies soll dazu beitragen, die vielfältigen Vorteile der Energieeffizienz für die Union — insbesondere für Bürger und Unternehmen — zu realisieren.
- (3)
- Energieeffizienz sollte bei künftigen Entscheidungen über Investitionen in die Energieinfrastruktur der Union als entscheidendes Element und vorrangige Überlegung gelten.
- (4)
- Damit ein ehrgeiziges Energieeffizienzziel erreicht werden kann, müssen Hindernisse beseitigt werden, um Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen zu erleichtern. Ein Schritt in diese Richtung ist die Klarstellung durch Eurostat vom 19. September 2017 in Bezug auf die richtige Erfassung von Energieleistungsverträgen in volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, welche Unsicherheiten beseitigt und die Verwendung solcher Verträge erleichtert.
- (5)
- Der Europäische Rat vom 23. und 24. Oktober 2014 befürwortete für das Jahr 2030 ein Energieeffizienzziel von 27 % auf Unionsebene, das bis 2020 mit Blick auf das Ziel eines Unionsniveaus von 30 % überprüft werden soll. Mit seiner Entschließung vom 15. Dezember 2015 über das Thema „Wege zu einer europäischen Energieunion” forderte das Europäische Parlament die Kommission auf, zusätzlich die Möglichkeit eines Energieeffizienzziels von 40 % für denselben Zeitraum zu prüfen. Es ist daher angezeigt, die Richtlinie 2012/27/EU zu ändern, um sie an den 2030-Zeithorizont anzupassen.
- (6)
- Die Notwendigkeit, die Energieeffizienzziele der Union für den Primär- und/oder Endenergieverbrauch auf Unionsebene zu erreichen, sollte in Form eines Ziels von mindestens 32,5 % für 2030 klar zum Ausdruck kommen. Prognosen aus dem Jahr 2007 zeigten einen Primärenergieverbrauch im Jahr 2030 von 1887 Mio. t RÖE und einen Energieendverbrauch von 1416 Mio. t RÖE. Eine Reduzierung von 32,5 % ergibt jeweils 1273 Mio. t RÖE und 956 Mio. t RÖE in 2030. Dieses Ziel, das in seiner Art dem Unionsziel für 2020 entspricht, sollte von der Kommission bewertet werden, damit es bis 2023 nach oben korrigiert werden kann, falls sich wesentliche Kostensenkungen ergeben oder dies zur Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Union in Bezug auf die Dekarbonisierung erforderlich ist. Auf Ebene der Mitgliedstaaten werden für 2020 und 2030 keine verbindlichen Ziele vorgegeben und die Freiheit der Mitgliedstaaten, ihre nationalen Beiträge auf der Grundlage des Primär- oder Endenergieverbrauchs, der Primär- oder Endenergieeinsparungen oder der Energieintensität festzulegen sollte weiterhin nicht beschränkt werden. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Festlegung ihrer nationalen indikativen Energieeffizienzbeiträge berücksichtigen, dass der Energieverbrauch der Union im Jahr 2030 höchstens 1273 Mio. t RÖE an Primärenergie und/oder höchstens 956 Mio. t RÖE an Endenergie betragen darf. Dies entspricht einer Verringerung des Energieverbrauchs der Union um 26 % an Primärenergie und um 20 % an Endenergie gegenüber 2005. Da die Fortschritte bei der Erreichung der Unionsziele für 2030 regelmäßig überprüft werden müssen, wird in die Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) eine entsprechende Verpflichtung aufgenommen.
- (7)
- Wie effizient der Betrieb von Energiesystemen zu einem bestimmten Zeitpunkt ist, hängt davon ab, ob Energie aus verschiedenen Quellen — mit unterschiedlicher Trägheit und Anlaufzeit — reibungslos und flexibel in das Netz eingespeist werden kann. Wenn diese Effizienz verbessert wird, wird erneuerbare Energie besser genutzt werden können.
- (8)
- Eine Verbesserung der Energieeffizienz kann zu einer höheren Wirtschaftsleistung beitragen. Die Mitgliedstaaten und die Union sollten ungeachtet der Wirtschaftswachstumsraten eine Verringerung des Energieverbrauchs anstreben.
- (9)
- Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, langfristige Strategien zur Mobilisierung von Investitionen und zur Erleichterung der Renovierung des nationalen Gebäudebestands festzulegen und sie der Kommission vorzulegen, wird aus der Richtlinie 2012/27/EU gestrichen und in die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(7) aufgenommen werden, da sich diese Verpflichtung in die langfristigen Pläne für Niedrigstenergiegebäude und die Dekarbonisierung von Gebäuden einfügt.
- (10)
- Mit Blick auf den Energie- und Klimarahmen für 2030 sollte das in der Richtlinie 2012/27/EU festgelegte Energieeinsparverpflichtung über das Jahr 2020 hinaus verlängert werden. Diese Verlängerung würde mit mehr Stabilität für Investoren einhergehen und somit zu langfristigen Investitionen und Energieeffizienzmaßnahmen führen, z. B. zu grundlegenden Gebäudesanierungen mit dem langfristigen Ziel, den kosteneffizienten Umbau bestehender Gebäude in Niedrigstenergiegebäude zu erleichtern. Die Energieeinsparverpflichtung spielt eine wichtige Rolle für die Schaffung von lokalem Wachstum und Beschäftigung, und sollte beibehalten werden, damit sichergestellt ist, dass die Union ihre Energie- und Klimaschutzziele durch die Schaffung weiterer Möglichkeiten erreichen kann, und damit die Verbindung zwischen dem Energieverbrauch und dem Wachstum unterbrochen wird. Die Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft ist wichtig, damit beurteilt werden kann, unter welchen Bedingungen sich private Investitionen für Energieeffizienzvorhaben erschließen lassen, und damit neue Ertragsmodelle für Innovationen im Bereich Energieeffizienz entstehen können.
- (11)
- Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung wirken sich überdies positiv auf die Luftqualität aus, da mit energieeffizienteren Gebäuden dazu beigetragen wird, dass der Bedarf an Heizstoffen, einschließlich fester Heizstoffe, sinkt. Dadurch tragen Energieeffizienzmaßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität in Gebäuden und im Freien, sowie dazu bei, dass die Ziele der Luftqualitätspolitik der Union gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) kosteneffizient verwirklicht werden können.
- (12)
- Die Mitgliedstaaten haben während des gesamten Verpflichtungszeitraums von 2021 bis 2030 kumulierte Endenergieeinsparungen zu erreichen, die neuen jährlichen Einsparungen in Höhe von mindestens 0,8 % des Endenergieverbrauchs entspricht. Dabei besteht die Möglichkeit, diese Anforderung durch neue strategische Maßnahmen zu erfüllen, die im neuen Verpflichtungszeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 verabschiedet werden, oder durch neue Einzelmaßnahmen, die auf den im vorangegangenen Zeitraum oder bereits davor verabschiedeten strategischen Maßnahmen beruhen, solange die Einzelmaßnahmen, die Energieeinsparungen hervorrufen, im neuen Zeitraum ergriffen werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, entweder ein Energieeffizienzverpflichtungssystem oder andere strategische Maßnahmen oder beides zu nutzen. Darüber hinaus sollten verschiedene Optionen vorgesehen werden — unter anderem die Möglichkeit zu entscheiden, ob im Verkehrswesen genutzte Energie ganz oder teilweise in die Berechnungsgrundlage einfließt — um den Mitgliedstaaten bei der Berechnung ihrer Energieeinsparungen mehr Flexibilität zu lassen, wobei gleichzeitig sichergestellt sein sollte, dass die vorgeschriebenen kumulierten Endenergieeinsparungen, die neuen jährlichen Einsparungen von mindestens 0,8 % entsprechen, erreicht werden.
- (13)
- Es wäre jedoch unverhältnismäßig, auch Zypern und Malta eine solche Anforderung aufzuerlegen. Die Energiemärkte dieser kleinen Inselmitgliedstaaten weisen spezifische Merkmale auf, die die Auswahl an verfügbaren Maßnahmen zur Einhaltung der Energieeinsparverpflichtungen stark einschränken, zum Beispiel Stromversorgung durch einen einzigen Marktteilnehmer, das Fehlen von Erdgas-, Fernwärme- oder Fernkältesystemen sowie die Erdölversorgung durch kleine Unternehmen. Diese spezifischen Merkmale werden dadurch verschärft, dass die Energiemärkte dieser Mitgliedstaaten sehr klein sind. Daher sollte von Zypern und Malta für den Zeitraum 2021 bis 2030 nur gefordert werden, kumulierte Endenergieeinsparungen, die neuen Einsparungen von 0,24 % des Endenergieverbrauchs entsprechen, zu erreichen.
- (14)
- Wenn sie ein Verpflichtungssystem verwenden, sollten die Mitgliedstaaten unter Energieverteilern, Energieeinzelhandelsunternehmen und Verkehrskraftstoffverteilern oder Verkehrskraftstoff-Einzelhandelsunternehmen nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien verpflichtete Parteien benennen. Die Benennung oder der Ausschluss von der Benennung bestimmter Kategorien solcher Verteiler oder Einzelhandelsunternehmen sollte nicht als mit dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung unvereinbar verstanden werden. Daher steht es den Mitgliedstaaten frei, zu entscheiden, ob solche Verteiler oder Einzelhandelsunternehmen oder nur bestimmte Kategorien von ihnen als verpflichtete Parteien benannt werden.
- (15)
- Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Energieeffizienzverbesserung im Verkehr können im Hinblick auf die Erreichung ihrer Endenergieeinsparverpflichtung berücksichtigt werden. Solche Maßnahmen schließen Strategien ein, mit denen unter anderem effizientere Fahrzeuge, eine Verkehrsverlagerung zugunsten von Radfahrern, Fußgängern und Kollektivverkehr oder Mobilitäts- und Stadtplanungslösungen zur Senkung der Transportnachfrage gefördert werden. Außerdem könnten auch Programme zur beschleunigten Verbreitung neuer, effizienterer Fahrzeuge oder Strategien für einen Übergang zu effizienteren Kraftstoffen, mit denen sich der Energieverbrauch pro Kilometer senken lässt, berücksichtigt werden, sofern die in Anhang V der Richtlinie 2012/27/EU in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung festgelegten Vorschriften betreffend Wesentlichkeit und Zusätzlichkeit erfüllt sind. Solche Maßnahmen sollten — sofern zweckmäßig — mit den nationalen Strategierahmen der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(9) übereinstimmen.
- (16)
- Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/842 EU des Europäischen Parlaments und des Rates(10) ergriffen werden und die zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen führen, können als kosteneffiziente Möglichkeit der Mitgliedstaaten betrachtet werden, ihrer Energieeinsparverpflichtung gemäß Richtlinie 2012/27/EU in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung nachzukommen.
- (17)
- Mitgliedstaaten sollten im Rahmen ihrer Verpflichtungssysteme die Möglichkeit haben, verpflichteten Parteien zu gestatten oder sie verpflichten zu können, in einen Nationalen Energieeffizienzfonds einzuzahlen, anstatt sie zur Verwirklichung von kumulierten Endenergieeinsparungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2012/27/EU in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung zu verpflichten.
- (18)
- Unbeschadet des Artikels 7 Absätze 4 und 5 in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung sollten Mitgliedstaaten und verpflichtete Parteien alle zur Verfügung stehenden Mittel und Technologien nutzen, um die festgelegten kumulierten Endenergieeinsparungen zu erreichen, und zwar auch, indem sie nachhaltige Technologien für effiziente Fernwärme- und Fernkältesysteme, effiziente Heiz- und Kühlinfrastruktur sowie Energieaudits oder gleichwertige Managementsysteme fördern, sofern diese geltend gemachten Energieeinsparungen den Anforderungen gemäß Artikel 7 und Anhang V der Richtlinie 2012/27/EU in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung entsprechen. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Konzeption und Durchführung alternativer strategischer Maßnahmen ein hohes Maß an Flexibilität anstreben.
- (19)
- Wenngleich langfristige Energieeffizienzmaßnahmen auch nach 2020 zu Energieeinsparungen führen werden, sollten sie nach 2020 zusätzliche Einsparungen bewirken, um zum Energieeffizienzziel der Union für 2030 beizutragen. Andererseits sollten Energieeinsparungen, die nach dem 31. Dezember 2020 erzielt werden, nicht auf die kumulierten Endenergieeinsparungen angerechnet werden, die im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 erforderlich sind.
- (20)
- Die neuen Einsparungen sollten über übliche Maßnahmen hinausgehen, weshalb Einsparungen, die ohnehin erzielt worden wären, nicht zur Erreichung der Anforderungen zur Energieeinsparung zählen sollten. Bei der Berechnung der Auswirkungen von Maßnahmen sollten nur Netto-Einsparungen, d. h. Änderungen des Energieverbrauchs, die direkt auf die betreffende Energieeffizienzmaßnahme zurückzuführen sind, angerechnet werden. Für die Berechnung der Netto-Einsparungen sollten die Mitgliedstaaten ein Grundlagenszenario festlegen, das beschreibt, wie sich die Lage ohne die betreffende Maßnahme entwickeln würde. Die betreffende strategische Maßnahme sollte mit diesem Grundlagenszenario verglichen werden. Die Mitgliedstaaten sollten berücksichtigen, dass in demselben Zeitraum weitere strategische Maßnahmen durchgeführt werden könnten, die sich möglicherweise ebenfalls auf die Energieeinsparungen auswirken, weshalb nicht alle seit Einführung der jeweils zu bewertenden strategischen Maßnahme zu beobachtenden Änderungen allein auf diese Maßnahme zurückzuführen sind. Die Maßnahmen der verpflichteten, teilnehmenden oder beauftragten Parteien sollten tatsächlich zur Erreichung der geltend gemachten Energieeinsparungen beitragen, damit die Anforderung der „Wesentlichkeit” erfüllt ist.
- (21)
- Bei der Berechnung von Energieeinsparungen müssen — sofern relevant — alle Abschnitte der Energiekette berücksichtigt werden, damit bei der Stromübertragung und -verteilung mehr Energieeinsparungen möglich werden.
- (22)
- Eine effektive Bewirtschaftung von Wasser kann in erheblichem Maße zu Energieeinsparungen beitragen. Der Anteil der Wasser- und Abwasserwirtschaft am Stromverbrauch in der Union liegt bei 3,5 % und dieser Anteil wird voraussichtlich steigen. Gleichzeitig gehen 24 % des gesamten Wasserverbrauchs in der Union auf das Konto unbeabsichtigter Wasserverluste, wobei der größte Anteil am Wasserverbrauch mit 44 % auf die Energiewirtschaft entfällt. Das Potenzial für Energieeinsparungen durch Nutzung intelligenter Technologien und Prozesse sollte umfassend ergründet werden.
- (23)
- Gemäß Artikel 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sollte die Energieeffizienzpolitik der Union die gesamte Bevölkerung einbeziehen und sollte daher sicherstellen, dass Energieeffizienzmaßnahmen für Verbraucher zugänglich sind, die von Energiearmut betroffen sind. Verbesserungen der Energieeffizienz von Gebäuden sollten insbesondere sozial schwachen Haushalten zugutekommen, einschließlich jener, die von Energiearmut betroffen sind und gegebenenfalls jener, die in Sozialwohnungen wohnen. Die Mitgliedstaaten können verpflichtete Parteien bereits jetzt dazu verpflichten, in Energieeinsparmaßnahmen soziale Ziele zur Bekämpfung der Energiearmut aufzunehmen, und diese Möglichkeit sollte auf alternative strategische Maßnahmen und nationale Energieeffizienzfonds ausgeweitet und sollte in eine Verpflichtung umgewandelt werden, wobei die Flexibilität der Mitgliedstaaten hinsichtlich Umfang, Anwendungsbereich und Inhalt dieser Maßnahmen jedoch vollständig erhalten bleiben sollte. Wenn in einem Energieeffizienzverpflichtungssystem keine auf einzelne Energieverbraucher bezogenen Maßnahmen zulässig sind, können Maßnahmen zur Minderung der Energiearmut von dem Mitgliedstaat lediglich durch alternative strategische Maßnahmen ergriffen werden.
- (24)
- Etwa 50 Mio. Haushalte sind in der Union von Energiearmut betroffen. Daher müssen Energieeffizienzmaßnahmen das Kernstück einer jeden kosteneffizienten Strategie gegen Energiearmut und zugunsten sozial schwacher Verbraucher sein und sozialpolitische Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten ergänzen. Damit durch Energieeffizienzmaßnahmen tatsächlich bewirkt wird, dass die Energiearmut von Mietern nachhaltig abnimmt, sollte berücksichtigt werden, wie kosteneffizient und erschwinglich diese Maßnahmen für Immobilieneigentümer und Mieter sind, und auf Ebene der Mitgliedstaaten sollte für solche Maßnahmen eine angemessene finanzielle Unterstützung gewährleistet sein. Der Gebäudebestand der Union muss langfristig, im Einklang mit den Zielsetzungen des Übereinkommens von Paris, in Niedrigstenergiegebäude umgerüstet werden. Die derzeitigen Fortschritte bei der Gebäuderenovierung sind unzureichend, und bei Gebäuden, die von einkommensschwachen, von Energiearmut betroffenen Bürgern bewohnt werden, sind sie besonders schwer zu erzielen. Die Maßnahmen, die in dieser Richtlinie in Bezug auf Energieeinsparverpflichtungen, Energieeffizienzverpflichtungssysteme und alternative strategische Maßnahmen vorgesehen sind, sind daher von besonderer Bedeutung.
- (25)
- Niedrigere Verbraucherausgaben für Energie sollten erzielt werden, indem Verbraucher — durch Senkung des Energiebedarfs von Gebäuden und Verbesserung der Effizienz von Geräten — bei der Senkung ihres Energieverbrauchs unterstützt werden, wobei dies in Verbindung mit der Bereitstellung energiesparender, in den öffentlichen Verkehr und Fahrradinfrastruktur eingebundener Verkehrsträger erfolgen sollte.
- (26)
- Es ist von entscheidender Bedeutung, alle Unionsbürger für die Vorteile, die mit der Steigerung der Energieeffizienz einhergehen, zu sensibilisieren und ihnen dafür, wie diese erreicht werden kann, korrekte Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Steigerung der Energieeffizienz hat auch für die Sicherheit der Energieversorgung in der Union einen hohen Stellenwert, da dadurch die Abhängigkeit der Union von Brennstoffen aus Drittländern verringert wird.
- (27)
- Kosten und Nutzen aller ergriffenen Energieeffizienzmaßnahmen, einschließlich der jeweiligen Amortisationsdauer, sollten für Verbraucher vollkommen transparent gestaltet werden.
- (28)
- Bei der Umsetzung der Richtlinie 2012/27/EU in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung, und bei anderen Maßnahmen im Bereich Energieeffizienz sollten die Mitgliedstaaten ein besonderes Augenmerk auf Synergien zwischen Energieeffizienzmaßnahmen und effizienter Nutzung der natürlichen Ressourcen nach den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft richten.
- (29)
- Die Mitgliedstaaten sollten durch Nutzung neuer Geschäftsmodelle und Technologien, auch durch innovative Energiedienstleistungen für Groß- und Kleinkunden, darauf hinwirken, dass die Verbreitung von Energieeffizienzmaßnahmen unterstützt und vorangebracht wird.
- (30)
- Im Rahmen der Maßnahmen, die in der Mitteilung der Kommission vom 15. Juli 2015 mit dem Titel „Verbesserte Möglichkeiten für die Energieverbraucher” im Zusammenhang mit der Energieunion und in der EU-Strategie für die Wärme- und Kälteerzeugung dargelegt sind, sollten die Mindestrechte der Verbraucher hinsichtlich präziser, zuverlässiger, klarer und rechtzeitiger Informationen über ihren Energieverbrauch gestärkt werden. Die Artikel 9 bis 11 sowie Anhang VII der Richtlinie 2012/27/EU sollten geändert werden, um häufige und bessere Rückmeldungen über den Energieverbrauch sicherzustellen, soweit dies in Anbetracht der vorhandenen Messgeräte technisch machbar und kosteneffizient durchführbar ist. Diese Richtlinie stellt klar, dass es hinsichtlich der Frage, ob eine Einzelverbrauchserfassung ( „Sub-metering” ) kosteneffizient ist oder nicht, auschlaggebend ist, ob die damit verbundenen Kosten im Vergleich zu den potenziellen Energieeinsparungen verhältnismäßig sind. Bei der Bewertung, ob eine Einzelverbrauchserfassung kosteneffizient ist, können die Auswirkungen anderer konkreter geplanter Maßnahmen in einem bestimmten Gebäude, wie etwa jede anstehende Renovierung, berücksichtigt werden.
- (31)
- Diese Richtlinie stellt auch klar, dass die Rechte im Zusammenhang mit der Abrechnung und den Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen auch dann für die Verbraucher von Wärme- und Kälteenergie sowie von Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch (im Folgenden „Trinkwarmwasser” ) aus einer zentralen Quelle gelten sollen, wenn kein direktes, individuelles Vertragsverhältnis zum Energieversorger besteht. Die Begriffsbestimmung des Begriffs „Endkunde” kann so ausgelegt werden, dass sie sich nur auf natürliche oder juristische Personen erstreckt, die Energie auf der Grundlage eines direkten, individuellen Vertrags mit einem Energieversorger erwerben. Für die Zwecke der einschlägigen Bestimmungen sollte daher der Begriff „Endnutzer” als Bezeichnung für eine umfassendere Gruppe von Verbrauchern eingeführt werden und sollte sich neben den Endkunden, die Wärme, Kälte oder Trinkwarmwasser für den eigenen Endverbrauch erwerben, auch auf die Nutzer einzelner Gebäude oder einzelner Einheiten von Gebäuden mit mehreren Wohnungen oder von Mehrzweckgebäuden erstrecken, wenn diese Einheiten von einer zentralen Quelle versorgt werden und wenn die Nutzer keinen direkten, individuellen Vertrag mit dem Energieversorger haben. Der Begriff „Einzelverbrauchserfassung” ( „Sub-metering” ) sollte sich auf die Verbrauchsmessung für die einzelnen Einheiten dieser Gebäude beziehen.
- (32)
- Um die Transparenz der Abrechnung des individuellen Verbrauchs von Wärmeenergie zu erzielen und damit die Einführung der Einzelverbrauchserfassung zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass für die Verteilung der Kosten des Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserverbrauchs in Gebäuden mit mehreren Wohnungen und Mehrzweckgebäuden transparente, öffentlich zugängliche nationale Regeln bestehen. Neben Transparenzaspekten könnten die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Stärkung des Wettbewerbs bei der Erbringung von Einzelverbrauchserfassungsdiensten in Betracht ziehen, um dazu beizutragen, dass die von den Endnutzern getragenen Kosten der Höhe nach angemessen sind.
- (33)
- Bis zum 25. Oktober 2020 sollten neu installierte Wärmemengenzähler und Heizkostenverteiler fernablesbar sein, damit eine kosteneffiziente, häufige Bereitstellung von Verbrauchsinformationen sichergestellt ist. Die durch diese Richtlinie eingeführte Änderungen der Richtlinie 2012/27/EU hinsichtlich der Verbrauchserfassung für Heizung, Kühlung und Trinkwarmwasser; individueller Zähler und Kostenverteilung für Heizung, Kühlung und Trinkwarmwasser; Fernablesungsanforderung; Abrechnung und Verbrauchsinformationen für Heizung, Kühlung und Trinkwarmwasser; Kosten für den Zugang zu Verbrauchserfassungs- und Abrechnungsinformationen für Heizung, Kühlung und Trinkwarmwasser sowie die Mindestanforderungen an die Abrechnungs- und die Verbrauchsinformationen für Heizung, Kühlung und Trinkwarmwasser, sollten nur für Heiz- und Kühlenergie sowie Trinkwarmwasser aus einer zentralen Quelle gelten. Den Mitgliedstaaten steht es frei, zu entscheiden, ob Walk-by oder Drive-by-Technologien als fernablesbar gelten oder nicht. Für die Ablesung fernablesbarer Geräte ist kein Zugang zu den einzelnen Wohnungen oder Einheiten erforderlich.
- (34)
- Die Mitgliedstaaten sollten berücksichtigen, dass neue Technologien zur Messung des Energieverbrauchs nur erfolgreich eingeführt werden können, wenn verstärkt in die Aufklärung und die Fähigkeiten sowohl von Verbrauchern als auch von Energieversorgern investiert wird.
- (35)
- Abrechnungsinformationen und Jahresabrechnungen sind ein wichtiges Mittel, durch das die Kunden über ihren Energieverbrauch informiert werden. Verbrauchsdaten und Kosteninformationen können außerdem weitere Anhaltspunkte liefern, die es den Verbrauchern ermöglichen, den laufenden Vertrag mit anderen Angeboten zu vergleichen und Beschwerdemöglichkeiten und alternative Streitbeilegungsverfahren zu nutzen. Da Abrechnungen jedoch oft der Anlass für Beschwerden der Verbraucher und einer der Faktoren sind, die zu einer anhaltend geringen Zufriedenheit und einem mangelnden Engagement der Verbraucher mit ihren Energieversorgern beitragen, müssen die Abrechnungen einfacher, eindeutiger und nachvollziehbarer gestaltet werden, und gleichzeitig muss sichergestellt werden, dass die verschiedenen Instrumente wie Abrechnungsinformationen, Informationsinstrumente und Jahresabrechnungen alle Informationen enthalten, die die Verbraucher benötigen, um ihren Energieverbrauch zu steuern, Angebote zu vergleichen und den Anbieter zu wechseln.
- (36)
- Die Maßnahmen der Mitgliedstaaten sollten durch gut konzipierte und wirksame Finanzierungsinstrumente der Union, wie den europäischen Struktur- und Investitionsfonds, den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, sowie die Finanzierung durch die Europäische Investitionsbank (EIB) und die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE), unterstützt werden, die Investitionen in Energieeffizienz in allen Abschnitten der Energiekette fördern und auf eine umfassende Kosten-Nutzen-Analyse mit einem Modell differenzierter Abzinsungssätze zurückgreifen sollten. Der Schwerpunkt der finanziellen Förderung sollte auf kosteneffizienten Verfahren zur Steigerung der Energieeffizienz liegen, mit denen sich der Energieverbrauch verringern lässt. Die EIB und die EBWE sollten zusammen mit nationalen Förderbanken auf den Bereich Energieeffizienz zugeschnittene Programme und Projekte — auch für die von Energiearmut betroffenen Haushalte — konzipieren, schaffen und finanzieren.
- (37)
- Damit die Anhänge der Richtlinie 2012/27/EU und die harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte aktualisiert werden können, ist es notwendig, die Befugnisübertragung an die Kommission zu verlängern. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(11) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
- (38)
- Zur Bewertung der Wirksamkeit der Richtlinie 2012/27/EU in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung, sollte die Anforderung vorgesehen werden, diese Richtlinie insgesamt zu überprüfen und dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 28. Februar 2024 darüber einen Bericht vorzulegen. Diese Überprüfung sollte nach der für 2023 angesetzten weltweiten Bestandsaufnahme des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen stattfinden, damit die Möglichkeit besteht, die Überprüfung im erforderlichen Maße an dieses Verfahren anzugleichen, wobei auch Entwicklungen in der Wirtschaft und im Innovationsbereich berücksichtigt werden.
- (39)
- Bei der Erarbeitung und Konzeption, Durchführung und Bewertung der in der Richtlinie 2012/27/EU festgelegten Maßnahmen sollten die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eine führende Rolle innehaben, damit sie ihren jeweiligen klimatischen, kulturellen und gesellschaftlichen Besonderheiten in angemessener Weise Rechnung tragen können.
- (40)
- Angesichts des technischen Fortschritts und des wachsenden Anteils erneuerbarer Energiequellen an der Stromerzeugung sollte der Standardkoeffizient für Einsparungen in kWh Elektrizität überprüft werden, um Änderungen des Primärenergiefaktors (PEF) für Strom widerzuspiegeln. Die Berechnungen, die den Energiemix des PEF für Strom widerspiegeln, beruhen auf jährlichen Durchschnittswerten. Hinsichtlich der Strom- und Wärmeerzeugung aus Kernenergie wird dabei die Wirkungsgradmethode nach Eurostat und IEA und hinsichtlich der Strom- und Wärmeerzeugung aus fossilen Energieträgern und Biomasse die Wirkungsgradmethode nach VDI 4600 angewandt. Bei nicht brennbaren erneuerbaren Energieträgern findet das direkte Äquivalent unter Berücksichtigung der „gesamten Primärenergie” Anwendung. Zur Berechnung des Primärenergieanteils für Strom bei der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) wird die in Anhang II der Richtlinie 2012/27/EU dargelegte Methode angewandt. Statt einer marginalen Marktstellung wird dabei jedoch eine durchschnittliche Marktstellung zugrunde gelegt. Es wird angenommen, dass der Umwandlungswirkungsgrad bei nicht brennbaren erneuerbaren Energieträgern 100 %, bei Geothermal-Kraftwerken 10 % und bei Kernkraftwerken 33 % beträgt. Die Berechnung des Gesamtwirkungsgrads der Kraft-Wärme-Kopplung wird auf der Grundlage der neuesten Eurostat-Daten durchgeführt. Hinsichtlich Systemgrenzen beträgt der PEF für alle Energiequellen 1. Der PEF-Wert bezieht sich auf das Jahr 2018 und stützt sich auf aus der aktuellsten Version des PRIMES-Referenzszenarios für 2015 und 2020 interpolierte Daten, angepasst durch Eurostat Daten bis 2016. Die Analyse bezieht sich auf die EU-Mitgliedstaaten und Norwegen. Der Datensatz für Norwegen beruht auf Daten des Europäischen Verbunds der Übertragungsnetzbetreiber.
- (41)
- Aus der Durchführung von Unionsrecht resultierende Energieeinsparungen sollten nur dann geltend gemacht werden, wenn sie aus einer Maßnahme resultieren, die über das nach Unionsrecht erforderliche Mindestmaß hinausgeht, indem entweder auf Ebene des Mitgliedstaats ehrgeizigere Energieeffizienzanforderungen festgelegt wurden oder die Verbreitung der Maßnahme beschleunigt wurde. Im Gebäudebereich sind beträchtliche weitere Energieeffizienzsteigerungen möglich, und die Gebäuderenovierungen sind für höhere Energieeinsparungen von wesentlicher und langfristiger Bedeutung und bieten diesbezüglich Größenvorteile. Daher sollte klargestellt werden, dass alle Energieeinsparungen aufgrund von Maßnahmen zur Förderung der Renovierung des Gebäudebestands geltend gemacht werden können, vorausgesetzt sie übersteigen die Einsparungen, die sich auch ohne die strategische Maßnahme ergeben hätten, und vorausgesetzt der Mitgliedstaat weist nach, dass die verpflichtete, teilnehmende oder beauftragte Partei tatsächlich zur Erreichung der Energieeinsparungen beigetragen hat, die geltend gemacht werden.
- (42)
- Im Einklang mit der Strategie für die Energieunion und den Grundsätzen einer besseren Rechtsetzung sollte größeres Augenmerk auf Vorschriften zur Überwachung und Überprüfung der Umsetzung von Energieeffizienzverpflichtungssystemen und alternativen strategischen Maßnahmen gelegt werden, auch durch die Anforderung, eine statistisch repräsentative Stichprobe von Maßnahmen zu prüfen. In der Richtlinie 2012/27/EU, in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung, sollten Verweise auf einen „statistisch signifikanten Prozentsatz, der eine repräsentative Stichprobe der Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung darstellt” , dahin gehend verstanden werden, dass eine statistische Masse der betreffenden Energieeinsparmaßnahmen so auszuwählen ist, dass die Gesamtmasse aller Energieeinsparmaßnahmen korrekt widergespiegelt wird und es somit möglich ist, hinreichend verlässliche Schlussfolgerungen hinsichtlich der Wirksamkeit aller Maßnahmen zu ziehen.
- (43)
- Energie, die mit Hilfe von Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energien an oder in Gebäuden erzeugt wird, trägt dazu bei, den Anteil der aus fossilen Energieträgern gewonnenen Energie zu senken. Die Verringerung des Energieverbrauchs und die Nutzung erneuerbarer Energiequellen im Gebäudesektor sind wichtige Maßnahmen zur Verringerung der Energieabhängigkeit der Union und der Treibhausgasemissionen, insbesondere im Rahmen der ehrgeizigen Energie- und Klimaziele für 2030 sowie des globalen Engagements im Zusammenhang mit dem Übereinkommen von Paris. Für die Zwecke ihrer Energieeinsparverpflichtung dürfen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls Energieeinsparungen durch an oder in Gebäuden für den Eigenverbrauch erzeugte erneuerbare Energie auf die Erfüllung ihrer kumulierten Energieeinsparanforderungen anrechnen.
- (44)
- Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten(12) vom 28. September 2011 haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.
- (45)
- Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Verwirklichung des Energieeffizienzziels der Union von 20 % bis 2020 und mindestens 32,5 % bis 2030 sowie die Vorbereitung weiterer Verbesserungen bei der Energieeffizienz über die genannten Zeitpunkte hinaus, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
- (46)
- Die Richtlinie 2012/27/EU sollte daher entsprechend geändert werden —
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. C 246 vom 28.7.2017, S. 42.
- (2)
ABl. C 342 vom 12.10.2017, S. 119.
- (3)
Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. November 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 4. Dezember 2018.
- (4)
ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.
- (5)
Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).
- (6)
Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).
- (7)
Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13).
- (8)
Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1).
- (9)
Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 1).
- (10)
Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26).
- (11)
ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
- (12)
ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.
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