Artikel 3 RL 2018/410/EU
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis 9. Oktober 2019 nachzukommen. Sie teilen der Kommission den Wortlaut dieser Vorschriften unverzüglich mit.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Maßnahmen erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
Abweichend von Unterabsatz 1 setzen die Mitgliedstaaten bis 31. Dezember 2018 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die für die Erfüllung der Veröffentlichungs- und Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe f dieser Richtlinie hinsichtlich Artikel 10a Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG erforderlich sind.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
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