Artikel 4 RL 2018/410/EU
Übergangsbestimmungen
Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 dieser Richtlinie tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass ihre nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 10, Artikel 10a Absätze 4 bis 7, Artikel 10a Absatz 8 Unterabsätze 1 und 2, Artikel 10a Absätze 12 bis 18, Artikel 10c und Artikel 11a Absätze 8 und 9 der Richtlinie 2003/87/EG sowie der Anhänge IIa und IIb jener Richtlinie in der am 19. März 2018 geltenden Fassung weiterhin bis zum 31. Dezember 2020 gelten. Das Verzeichnis im Anhang des Beschlusses 2014/746/EU bleibt bis 31. Dezember 2020 gültig.
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