Artikel 1 RL 2018/411/EU
Die Richtlinie (EU) 2016/97 wird wie folgt geändert:
- 1.
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Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird durch folgende Unterabsätze ersetzt:
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 1. Juli 2018 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften spätestens ab dem 1. Oktober 2018 an.
- 2.
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Artikel 44 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Die Richtlinie 2002/92/EG in der Fassung der in Anhang II Teil A der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Richtlinien wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung der in Anhang II Teil B der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Richtlinien in nationales Recht mit Wirkung vom 1. Oktober 2018 aufgehoben.
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