Artikel 1 RL 2018/411/EU

Die Richtlinie (EU) 2016/97 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird durch folgende Unterabsätze ersetzt:

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 1. Juli 2018 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften spätestens ab dem 1. Oktober 2018 an.

2.
Artikel 44 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

Die Richtlinie 2002/92/EG in der Fassung der in Anhang II Teil A der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Richtlinien wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung der in Anhang II Teil B der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Richtlinien in nationales Recht mit Wirkung vom 1. Oktober 2018 aufgehoben.

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