Präambel RL 2018/411/EU
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 62,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) harmonisiert die nationalen Bestimmungen für den Vertrieb von Versicherungs- und Rückversicherungsprodukten sowie Versicherungsanlageprodukten durch Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen sowie deren Angestellte, und durch Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit in der Union.
- (2)
- Nach Artikel 42 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/97 müssen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen, spätestens am 23. Februar 2018 in Kraft setzen.
- (3)
- Am 21. September 2017 erließ die Kommission die Delegierten Verordnungen (EU) 2017/2358(3) und (EU) 2017/2359(4), die die Richtlinie (EU) 2016/97 ergänzen.
- (4)
- In seinen Beschlüssen, keine Einwände gegen die Delegierten Verordnungen (EU) 2017/2358 und (EU) 2017/2359 zu erheben, forderte das Europäische Parlament die Kommission auf, einen Gesetzgebungsvorschlag anzunehmen, in dem der Geltungsbeginn für die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie (EU) 2016/97 nachzukommen, nicht auf den 23. Februar 2018, sondern auf den 1. Oktober 2018 festgesetzt wird. Als Grund für seinen Antrag führte das Europäische Parlament an, dass den Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreibern mehr Zeit zugestanden werden muss, damit sie sich besser auf eine ordnungsgemäße und wirksame Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 vorbereiten und die technischen und organisatorischen Änderungen umsetzen können, die erforderlich sind, um den Delegierten Verordnungen (EU) 2017/2358 und (EU) 2017/2359 nachzukommen.
- (5)
- Die Richtlinie (EU) 2016/97 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (6)
- Da nur noch wenig Zeit bleibt, bis die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie (EU) 2016/97 nachzukommen, in Kraft gesetzt werden müssen, und um Rechtssicherheit zu gewährleisten und potenzielle Marktstörungen zu vermeiden, sollte die vorliegende Richtlinie schnellstmöglich in Kraft treten und sollte rückwirkend ab dem 23. Februar 2018 gelten.
- (7)
- Somit ist es auch gerechtfertigt, in diesem Fall die in Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union für dringende Fälle vorgesehene Ausnahme anzuwenden —
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 1. März 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 9. März 2018.
- (2)
Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19).
- (3)
Delegierte Verordnung (EU) 2017/2358 der Kommission vom 21. September 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Aufsichts- und Lenkungsanforderungen für Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreiber (ABl. L 341 vom 20.12.2017, S. 1).
- (4)
Delegierte Verordnung (EU) 2017/2359 der Kommission vom 21. September 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten geltenden Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln (ABl. L 341 vom 20.12.2017, S. 8).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.