Artikel 1 RL 2018/484/EU

Änderung der Richtlinie 93/49/EWG

Die Richtlinie 93/49/EWG wird wie folgt geändert:

1.
Folgender Artikel 3a wird eingefügt:

Artikel 3a

Vermehrungsmaterial von Palmae, das zu den im Anhang aufgeführten Gattungen und Arten gehört und einen Durchmesser von mehr als 5 cm an der Basis des Stammes hat, muss eine der nachstehenden Anforderungen erfüllen:

a)
Das Material wurde während seiner gesamten Lebensdauer in einem Gebiet angebaut, das von der zuständigen amtlichen Stelle gemäß den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Rhynchophorus ferrugineus(Olivier) anerkannt wurde;
b)
das Material wurde während der letzten beiden Jahre vor seinem Inverkehrbringen an einem Erzeugungsort in der Union angebaut, der gegen die Einschleppung von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) vollständig physisch geschützt ist, oder an einem Erzeugungsort in der Union, an dem geeignete präventive Behandlungen in Bezug auf diesen Schadorganismus durchgeführt wurden. Das Material wird mindestens alle vier Monate Sichtkontrollen unterzogen, die bestätigen, dass es frei von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) ist.

Dieser Artikel gilt unbeschadet der gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h und Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2000/29/EG erlassenen Vorschriften über Schutzgebiete.

2.
Der Anhang wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

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