Präambel RL 2018/484/EU

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) wurde in den meisten gefährdeten Gebieten der Union nachgewiesen, und es wurde der Schluss gezogen, dass dieser Schadorganismus nun in einem beträchtlichen Teil des Unionsgebiets vorkommt. Die Entscheidung 2007/365/EG der Kommission(2) über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) wurde daher durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/490 der Kommission(3) aufgehoben.
(2)
Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) führt zu schweren Schäden an Pflanzen der Wirtsspezies, die zur Familie der Palmae gehören, mit Ausnahme der Pflanzen mit einem Durchmesser von weniger als 5 cm an der Basis des Stammes.
(3)
Diese Pflanzen kommen in vielen Teilen der Union vor, wo sie in großer Zahl zu Zierzwecken angepflanzt werden und von großer Bedeutung für Umwelt und Wirtschaft sind.
(4)
Daher ist es angezeigt, spezifische Anforderungen festzulegen, um die Qualität des Vermehrungsmaterials bestimmter Gattungen und Arten von Palmae sicherzustellen, die in der Union am häufigsten in Verkehr gebracht werden und von diesem Schadorganismus befallen werden könnten, wenn diese Anforderungen nicht erfüllt werden. Sie sollten spezifische Anbau- oder Behandlungsbedingungen für dieses Material sowie die Bedingung beinhalten, dass es frei von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) ist.
(5)
Die Richtlinie 93/49/EWG der Kommission(4) sollte daher entsprechend geändert werden.
(6)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 226 vom 13.8.1998, S. 16.

(2)

Entscheidung 2007/365/EG der Kommission vom 25. Mai 2007 über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) (ABl. L 139 vom 31.5.2007, S. 24).

(3)

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/490 der Kommission vom 21. März 2018 zur Aufhebung der Entscheidung 2007/365/EG über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) (siehe Seite 22 dieses Amtsblatts).

(4)

Richtlinie 93/49/EWG der Kommission vom 23. Juni 1993 zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates (ABl. L 250 vom 7.10.1993, S. 9).

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