Artikel 3 RL 2018/849/EU

Änderung der Richtlinie 2012/19/EU

Die Richtlinie 2012/19/EU wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 wird gestrichen.
b)
Die folgenden Absätze werden angefügt:

(6) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jedes Kalenderjahr die Daten über die Durchführung von Absatz 4.

Sie übermitteln die Daten auf elektronischem Wege binnen 18 Monaten nach Ende des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben werden. Die Daten werden in dem von der Kommission vorgegebenen Format gemäß Absatz 9 übermittelt.

Der erste Berichtszeitraum beginnt im ersten vollen Kalenderjahr nach Erlass des Durchführungsrechtsakts, mit dem gemäß Absatz 9 das Format des Datenberichts festgelegt wird und umfasst die Daten für den betreffenden Berichtszeitraum.

(7) Den von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 6 übermittelten Daten liegt ein Qualitätskontrollbericht bei.

(8) Die Kommission überprüft die gemäß Absatz 6 übermittelten Daten und veröffentlicht einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Prüfung. In dem Bericht werden die Organisation der Datenerhebung, die in den Mitgliedstaaten verwendeten Datenquellen und Methoden sowie die Vollständigkeit, Zuverlässigkeit, Aktualität und Kohärenz der Daten bewertet. Die Bewertung kann auch spezifische Empfehlungen für Verbesserungen enthalten. Der Bericht wird nach dem ersten Datenbericht der Mitgliedstaaten und danach alle vier Jahre erstellt.

(9) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats für die Datenübermittlung nach Absatz 6 dieses Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

2.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 16a Anreize zur Anwendung der Abfallhierarchie

Als Beitrag zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten auf wirtschaftliche Instrumente und sonstige Maßnahmen zurückgreifen, um Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie zu schaffen, wie etwa die in Anhang IVa der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten Maßnahmen oder sonstige geeignete Instrumente und Maßnahmen.

3.
Artikel 19 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 dieser Richtlinie delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Änderungen vorzunehmen, die zur Anpassung der Anhänge IV, VII, VIII und IX an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt erforderlich sind. Die Kommission erlässt jeweils einen eigenen delegierten Rechtsakt für jeden zu ändernden Anhang. Bei Änderungen von Anhang VII dieser Richtlinie sind die in der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(*) vorgesehenen Ausnahmen zu berücksichtigen.

Fußnote(n):

(*)

Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88).

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