Artikel 2 RL 2018/849/EU
Änderung der Richtlinie 2006/66/EG
Die Richtlinie 2006/66/EG wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Die Mitgliedstaaten überwachen die Einhaltung der Sammelquoten im Jahresrhythmus gemäß der Tabelle in Anhang I dieser Richtlinie. Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf elektronischem Wege entsprechende Berichte innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des betreffenden Berichtsjahres, für das die Daten erhoben werden. In den Berichten ist anzugeben, wie die zur Berechnung der Sammelquote erforderlichen Daten erhoben wurden.
- 2.
-
Artikel 12 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
(5) Die Mitgliedstaaten berichten über das in jedem betreffenden Kalenderjahr erreichte Recyclingniveau und darüber, ob die in Anhang III Teil B aufgeführten Recyclingeffizienzen erreicht wurden. Sie übermitteln diese Daten der Kommission auf elektronischem Wege innerhalb von 18 Monaten nach Ende des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben werden.
- 3.
- Artikel 22 wird gestrichen.
- 4.
-
Folgender Artikel wird eingefügt:
Artikel 22a
Anreize zur Anwendung der Abfallhierarchie Als Beitrag zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten auf wirtschaftliche Instrumente und sonstige Maßnahmen zurückgreifen, um Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie zu schaffen, wie etwa die in Anhang IVa der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten Maßnahmen oder sonstige geeignete Instrumente und Maßnahmen.
- 5.
-
Artikel 23 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Kommission erstellt bis 31. Dezember 2018 einen Bericht über den Stand der Durchführung dieser Richtlinie und ihre Auswirkungen auf die Umwelt und das Funktionieren des Binnenmarktes.
- b)
-
In Absatz 2 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
(2) In ihrem Bericht bewertet die Kommission auch die folgenden Aspekte dieser Richtlinie:
Fußnote(n):
- (*)
Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik (ABl. L 332 vom 9.12.2002, S. 1).
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