Artikel 1 RL 2018/849/EU

Änderung der Richtlinie 2000/53/EG

Die Richtlinie 2000/53/EG wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte zur regelmäßigen Änderung von Anhang II im Hinblick auf dessen Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt zu erlassen, um

i)
erforderlichenfalls Höchstkonzentrationswerte festzulegen, bis zu deren Erreichen das Vorhandensein der in Buchstabe a dieses Absatzes genannten Stoffen in bestimmten Werkstoffen und Bauteilen von Fahrzeugen toleriert wird;
ii)
bestimmte Werkstoffe und Bauteile von Fahrzeugen von Buchstabe a dieses Absatzes auszunehmen, wenn die Verwendung der in dem genannten Buchstaben genannten Stoffen unvermeidbar ist;
iii)
Werkstoffe und Bauteile von Fahrzeugen aus Anhang II zu streichen, wenn die Verwendung der in Buchstabe a dieses Absatzes genannten Stoffen vermeidbar ist;
iv)
im Rahmen der Ziffern i und ii diejenigen Werkstoffe und Bauteile von Fahrzeugen, die vor einer weiteren Behandlung entfernt werden können, zu bestimmen und vorzuschreiben, dass diese zu kennzeichnen oder auf andere geeignete Weise kenntlich zu machen sind.

Die Kommission erlässt für jeden Stoff, jeden Werkstoff oder jedes Bauteil nach den Ziffern i bis iv einen gesonderten delegierten Rechtsakt.

2.
Artikel 5 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre zuständigen Behörden die in anderen Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 dieses Artikels ausgestellten Verwertungsnachweise gegenseitig anerkennen und akzeptieren.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie durch die Festlegung von Mindestanforderungen an den Verwertungsnachweis zu ergänzen.

3.
Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle Altfahrzeuge im Einklang mit der Abfallhierarchie und den allgemeinen Anforderungen von Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(*) und unter Einhaltung der in Anhang I der vorliegenden Richtlinie aufgeführten technischen Mindestanforderungen gelagert (selbst zwischengelagert) und behandelt werden; die nationalen Gesundheitsschutz- und Umweltvorschriften bleiben hiervon unberührt.

b)
Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I zu erlassen, um ihn an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen.

4.
Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Durchführungsvorschriften erlassen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Zielvorgaben durch die Mitgliedstaaten zu kontrollieren. Bei der Ausarbeitung solcher Vorschriften berücksichtigt die Kommission alle einschlägigen Faktoren, unter anderem die Verfügbarkeit von Daten und die Frage der Aus- und Einfuhr von Altfahrzeugen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.”

5.
Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie durch Festlegung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Normen zu erlassen. Bei der Ausarbeitung solcher Normen berücksichtigt die Kommission die Arbeiten einschlägiger internationaler Gremien in diesem Bereich. Die Kommission trägt gegebenenfalls zu diesen Arbeiten bei.

6.
Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird gestrichen.
b)
Folgende Absätze werden eingefügt:

(1a) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jedes Kalenderjahr die Daten über die Durchführung von Artikel 7 Absatz 2.

Sie übermitteln die Daten auf elektronischem Wege binnen 18 Monaten nach Ende des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben werden. Die Daten werden in dem von der Kommission gemäß Absatz 1d dieses Artikels festgelegten Format übermittelt.

Der erste Berichtszeitraum beginnt im ersten vollen Kalenderjahr nach Erlass des Durchführungsrechtsakts, mit dem gemäß Absatz 1d dieses Artikels das Format des Datenberichts festgelegt wird, und umfasst die Daten für den betreffenden Berichtszeitraum.

(1b) Den von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1a übermittelten Daten liegt ein Qualitätskontrollbericht bei.

(1c) Die Kommission überprüft die gemäß Absatz 1a übermittelten Daten und veröffentlicht einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Prüfung. In dem Bericht werden die Organisation der Datenerhebung, die in den Mitgliedstaaten verwendeten Datenquellen und Methoden sowie die Vollständigkeit, Zuverlässigkeit, Aktualität und Kohärenz der Daten bewertet. Die Bewertung kann auch spezifische Empfehlungen für Verbesserungen enthalten. Der Bericht wird nach der ersten Datenübermittlung durch die Mitgliedstaaten und anschließend alle vier Jahre erstellt.

(1d) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats für die Datenübermittlung nach Absatz 1a dieses Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

7.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 9a Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 8 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 4. Juli 2018 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 8 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(**) enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 8 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

8.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 10a Überprüfung

Die Kommission überprüft diese Richtlinie bis zum 31. Dezember 2020 und legt zu diesem Zweck dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der gegebenenfalls von einem Gesetzgebungsvorschlag begleitet wird.

9.
Artikel 11 erhält folgende Fassung:

Artikel 11 Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(***).

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

Fußnote(n):

(*)

Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

(**)

ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(***)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

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