Präambel RL 2018/849/EU

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Abfallbewirtschaftung in der Union sollte verbessert werden, mit dem Ziel, die Umwelt zu schützen, zu erhalten und ihre Qualität zu verbessern, die menschliche Gesundheit zu schützen, eine umsichtige, effiziente und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten und die Prinzipien einer stärker kreislauforientierte Wirtschaft zu fördern.
(2)
Um den bürokratischen Aufwand für kleine Betriebe und Unternehmen zu verringern, sollten die Genehmigungs- und Registrierungsauflagen für kleine Betriebe und Unternehmen vereinfacht werden.
(3)
Die von den Mitgliedstaaten alle drei Jahre erstellten Durchführungsberichte haben sich als Instrument zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen und zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung nicht bewährt und verursachen unnötigen Verwaltungsaufwand. Bestimmungen, nach denen die Mitgliedstaaten zur Erstellung solcher Berichte verpflichtet sind, sollten daher aufgehoben werden. Stattdessen sollten für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften ausschließlich die Daten zugrunde gelegt werden, die die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich übermitteln.
(4)
Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten sind unverzichtbar, damit die Kommission die Einhaltung des Abfallrechts der Union durch die Mitgliedstaaten bewerten kann. Qualität, Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit der Daten sollten durch Einführung einer zentralen Eingangsstelle für alle abfallbezogenen Daten, Streichung hinfälliger Berichtspflichten, Benchmarking der nationalen Berichterstattungsmethoden sowie die Einführung eines Kontrollberichts zur Datenqualität verbessert werden.
(5)
Die zuverlässige Übermittlung der Daten zur Abfallbewirtschaftung ist für eine effiziente Umsetzung und zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Daten und einheitlicher Ausgangsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten von zentraler Bedeutung. Daher sollten die Mitgliedstaaten bei der Berichterstattung über den Stand der Erreichung der in den Richtlinien 2000/53/EG(4), 2006/66/EG(5) und 2012/19/EU(6) des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Zielvorgaben die neuesten Regeln anwenden, die von der Kommission und den für die Umsetzung der genannten Richtlinien zuständigen nationalen Behörden ausgearbeitet wurden.
(6)
Die in der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(7) festgelegte Abfallhierarchie ist als Prioritätenfolge anzuwenden, was die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Abfallvermeidung und -bewirtschaftung betrifft. Bei der Erfüllung der Ziele dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um der Prioritätenfolge der Abfallhierarchie Rechnung zu tragen und diese Prioritäten in die Praxis umzusetzen.
(7)
Im Zusammenhang mit der Verpflichtung der Union, den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft zu vollziehen, sollten die Richtlinien 2000/53/EG, 2006/66/EG und 2012/19/EU überprüft und erforderlichenfalls geändert werden, wobei deren Umsetzung zu berücksichtigen ist und unter anderem zu prüfen ist, ob es möglich ist, Ziele für bestimmte Stoffe festzulegen, die in den betreffenden Abfallströmen enthalten sind. Im Rahmen der Überarbeitung der Richtlinie 2000/53/EG sollte auch dem Problem der nicht erfassten Altfahrzeuge, einschließlich der Verbringung von Gebrauchtfahrzeugen, bei denen es sich vermutlich um Altfahrzeuge handelt, sowie der Anwendung der Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 9 über die Verbringung von Altfahrzeugen Aufmerksamkeit gewidmet werden. Im Rahmen der Überarbeitung der Richtlinie 2006/66/EG sollte auch die technische Entwicklung neuer Batterietypen, bei denen keine gefährlichen Stoffe zum Einsatz kommen, berücksichtigt werden.
(8)
Zur Änderung und Ergänzung der Richtlinie 2000/53/EG und zur Änderung der Richtlinie 2012/19/EU sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, und zwar im Hinblick auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2000/53/EG in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung und Artikel 19 der Richtlinie 2012/19/EU in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(8) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(9)
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Umsetzung der Richtlinie 2000/53/EG in Bezug auf deren Artikel 7 Absatz 2 und 9 Absatz 1d in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung und zur Umsetzung der Richtlinie 2012/19/EU in Bezug auf deren Artikel 16 Absatz 9 in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) ausgeübt werden.
(10)
Da die Ziele der vorliegenden Richtlinie — nämlich die Abfallbewirtschaftung in der Union zu verbessern und damit zum Schutz, zur Erhaltung und zur Verbesserung der Qualität der Umwelt sowie zur umsichtigen und rationellen Verwendung der natürlichen Ressourcen beizutragen — von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkung der Maßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(11)
Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten(10) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Im Falle der vorliegenden Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.
(12)
Die Richtlinien 2000/53/EG, 2006/66/EG und 2012/19/EU sollten daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 264 vom 20.7.2016, S. 98.

(2)

ABl. C 17, vom 18.1.2017, S. 46.

(3)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. April 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 22. Mai 2018.

(4)

Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34).

(5)

Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (ABl. L 266 vom 26.9.2006, S. 1).

(6)

Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38).

(7)

Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

(8)

ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(9)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(10)

ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

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