Artikel 1 RL 2018/850/EU

Änderungen

Die Richtlinie 1999/31/EG wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Im Hinblick auf die Unterstützung des Übergangs der Union zu einer Kreislaufwirtschaft und die Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(*), insbesondere ihrer Artikel 4 und 12, ist es Ziel der vorliegenden Richtlinie, die schrittweise Einschränkung der Ablagerung von Abfällen auf Deponien, insbesondere von Abfällen, die sich zum Recycling oder anderen Formen der Verwertung eignen, sicherzustellen und durch die Festlegung strenger betriebsbezogener und technischer Anforderungen in Bezug auf Abfalldeponien und Abfälle Maßnahmen, Verfahren und Leitlinien vorzusehen, mit denen während des gesamten Bestehens der Deponie negative Auswirkungen der Ablagerung von Abfällen auf die Umwelt, insbesondere die Verschmutzung von Oberflächenwasser, Grundwasser, Boden und Luft, und auf die globale Umwelt, einschließlich des Treibhauseffekts, sowie alle damit verbundenen Risiken für die menschliche Gesundheit so weit wie möglich vermieden oder vermindert werden.

2.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
Es gelten die Definitionen der Begriffe „Abfall” , „gefährlicher Abfall” , „nicht gefährlicher Abfall” , „Siedlungsabfall” , „Abfallerzeuger” , „Abfallbesitzer” , „Abfallbewirtschaftung” , „getrennte Sammlung” , „Verwertung” , „Vorbereitung zur Wiederverwendung” , „Recycling” und „Beseitigung” gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates;

b)
Die Buchstaben b, c, d und n werden gestrichen.
c)
Unter Buchstabe r wird folgender Unterabsatz angefügt:

In Gebieten in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 349 des Vertrags können die Mitgliedstaaten beschließen, die folgende Begriffsbestimmung anzuwenden:

Der Begriff „isolierte Siedlung” bezeichnet

eine Siedlung mit höchstens 2000 Einwohnern je Siedlung und höchstens fünf Einwohnern pro Quadratkilometer; oder eine Siedlung mit über 2000 und weniger als 5000 Einwohnern je Siedlung und höchstens fünf Einwohnern pro Quadratkilometer und einer Abfallerzeugung von höchstens 3000 Tonnen pro Jahr und

eine Siedlung, die mindestens 100 km von dem nächstgelegenen städtischen Siedlungsgebiet mit mindestens 250 Einwohnern pro Quadratkilometer entfernt ist und von der aus dieses Siedlungsgebiet auf der Straße nicht erreichbar ist.

3.
Artikel 3 wird wie Folgt geändert:

a)
in Absatz 2 wird der letzte Gedankenstrich gestrichen.
b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie zu Lande, das heißt Abfälle, die bei der Prospektion, dem Abbau — auch in der Erschließungsphase vor der Gewinnung —, der Behandlung und der Lagerung von mineralischen Rohstoffen sowie beim Betrieb von Steinbrüchen entstehen, ist vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen, sofern sie in den Anwendungsbereich anderer Gesetzgebungsakte der Union fällt.

4.
Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird der folgende Unterabsatz gestrichen:

„Das vorstehend genannte Ziel wird vom Rat zwei Jahre vor dem in Buchstabe c genannten Zeitpunkt auf der Grundlage eines Berichts der Kommission über die praktischen Erfahrungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Erfüllung der unter den Buchstaben a und b festgelegten Ziele überprüft, mit dem gegebenenfalls ein Vorschlag zur Bestätigung oder Änderung der Zielvorgabe vorgelegt wird, um ein hohes Maß an Umweltschutz zu gewährleisten.”

b)
In Absatz 3 wird der folgende Buchstabe hinzugefügt:

f)
Abfälle, die gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG und Artikel 22 der Richtlinie 2008/98/EG für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder das Recycling getrennt gesammelt wurden, es sei denn, es handelt sich um Abfälle, die bei der anschließenden Behandlung der getrennt gesammelten Abfälle entstehen und für die die Ablagerung auf Deponien gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG für den Umweltschutz zum bestmöglichen Ergebnis führt.

c)
Es wird der folgende Absatz eingefügt:

(3a) Die Mitgliedstaaten bemühen sich, sicherzustellen, dass alle Abfälle, die sich zum Recycling und anderen Formen der Verwertung eignen — insbesondere im Fall von Siedlungsabfällen —, ab 2030 nicht auf einer Deponie angenommen werden dürfen, es sei denn, es handelt sich um Abfälle, für die die Ablagerung auf Deponien gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG für den Umweltschutz zum bestmöglichen Ergebnis führt.

Die Mitgliedstaaten nehmen Angaben zu den gemäß diesem Absatz getroffenen Maßnahmen in die in Artikel 28 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Abfallbewirtschaftungspläne oder in sonstige für das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats geltende strategische Dokumente auf.

d)
Es werden die folgenden Absätze hinzugefügt:

(5) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Menge der auf Deponien abgelagerten Siedlungsabfälle bis 2035 auf höchstens 10 (Gewichts-)Prozent des gesamten Siedlungsabfallaufkommens verringert wird.

(6) Ein Mitgliedstaat kann die Frist für die Erreichung der Zielvorgabe gemäß Absatz 5 um bis zu fünf Jahre verlängern, sofern dieser Mitgliedstaat

a)
den im gemeinsamen Fragebogen von OECD und Eurostat zur Verfügung gestellten Daten zufolge im Jahr 2013 mehr als 60 % seiner Siedlungsabfälle auf Deponien abgelagert hat,
b)
der Kommission mindestens 24 Monate vor Ablauf der Frist gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels seine Absicht mitteilt, die Frist zu verlängern, und einen Umsetzungsplan gemäß Anhang IV der vorliegenden Richtlinie vorlegt. Dieser Plan kann mit einem gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2008/98/EG vorgelegten Umsetzungsplan konsolidiert werden.

(7) Die Kommission kann einen Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten ab dem Eingang des gemäß Absatz 6 Buchstabe b vorgelegten Umsetzungsplans auffordern, diesen Umsetzungsplan zu überarbeiten, falls sie der Ansicht ist, dass der Plan nicht den Anforderungen nach Anhang IV entspricht. Der betreffende Mitgliedstaat legt innerhalb von drei Monaten ab dem Eingang der Aufforderung der Kommission einen überarbeiteten Plan vor.

(8) Im Falle einer Verlängerung der Frist gemäß Absatz 6 trifft der Mitgliedstaat alle erforderlichen Maßnahmen, um die Menge seiner auf Deponien abgelagerten Siedlungsabfälle bis 2035 auf höchstens 25 % des gesamten Siedlungsabfallaufkommens zu verringern.

(9) Bis 31. Dezember 2024 überprüft die Kommission, ob die Zielvorgabe gemäß Absatz 5 beibehalten oder gegebenenfalls herabgesetzt werden soll; dabei sollten in Bezug auf die Ablagerung von Abfällen auf Deponien auch die quantitativen Zielvorgaben pro Kopf und die Einschränkung der Ablagerung auf Deponien von nicht gefährlichen Abfällen, die nicht Siedlungsabfälle sind, in Betracht gezogen werden. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der gegebenenfalls von einem Gesetzgebungsvorschlag begleitet wird.

5.
Der folgende Artikel wird eingefügt:

Artikel 5a Bestimmungen für die Berechnung der Erreichung der Zielvorgaben

(1) Für die Zwecke der Berechnung, ob die Zielvorgaben gemäß Artikel 5 Absätze 5 und 6 erreicht wurden, wird

a)
das Gewicht der in einem gegebenen Kalenderjahr erzeugten und auf Deponien abgelagerten Siedlungsabfälle berechnet,
b)
das Gewicht der Abfälle, die bei Behandlungsverfahren vor dem Recycling oder sonstigen Verwertung von Siedlungsabfällen, etwa Sortierung oder mechanisch-biologische Behandlung, entstehen und die anschließend auf Deponien abgelagert werden, bei der Berechnung des Gewichts der als auf Deponien abgelagert gemeldeten Siedlungsabfälle berücksichtigt,
c)
das Gewicht der zur Beseitigung verbrannten Siedlungsabfälle und das Gewicht der Abfälle, die bei der Stabilisierung des biologisch abbaubaren Anteils der Siedlungsabfälle entstehen, um anschließend auf einer Deponie abgelagert zu werden, als auf einer Deponie abgelagert gemeldet,
d)
das Gewicht der Abfälle, die beim Recycling oder bei sonstiger Verwertung von Siedlungsabfällen entstehen und die danach auf einer Deponie abgelagert werden, nicht für das Gewicht der Siedlungsabfälle, die als auf einer Deponie abgelagert gemeldet werden, berücksichtigt.

(2) Die Mitgliedstaaten errichten ein wirksames System für die Qualitätskontrolle und Rückverfolgbarkeit von auf Deponien abgelagerten Siedlungsabfällen, um die Einhaltung der Bedingungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels sicherzustellen. Sie können hierfür von dem zu diesem Zweck gemäß Artikel 11a Absatz 3 der Richtlinie 2008/98/EG errichteten System Gebrauch machen.

(3) Werden Siedlungsabfälle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(**) zum Zweck der Ablagerung auf einer Deponie in einen anderen Mitgliedstaat verbracht oder aus der Union ausgeführt, so werden diese Abfälle gemäß Absatz 1 für die Menge der auf einer Deponie abgelagerten Abfälle jenes Mitgliedstaats, in dem die Abfälle gesammelt wurden, berücksichtigt.

(4) Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels sicherzustellen, erlässt die Kommission bis zum 31. März 2019 Durchführungsrechtsakte, mit denen Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 5b Frühwarnbericht

(1) Die Kommission erstellt in Zusammenarbeit mit der Europäischen Umweltagentur spätestens drei Jahre vor Ablauf der in Artikel 5 Absätze 5 und 6 genannten Fristen einen Bericht über die Fortschritte bei der Erreichung der in diesen Vorschriften festgelegten Zielvorgaben.

(2) Die Berichte gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

a)
eine Schätzung des Stands der Erreichung des Ziels, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten;
b)
eine Liste der Mitgliedstaaten, bei denen die Gefahr besteht, dass sie die Ziele nicht innerhalb der jeweiligen Fristen erreichen werden, sowie geeignete Empfehlungen für die betreffenden Mitgliedstaaten;
c)
Beispiele bewährter Verfahren, die in der gesamten Union Anwendung finden und die als Orientierungshilfen zur Erzielung von Fortschritten bei der Umsetzung der Zielvorgaben dienen könnten.
Artikel 5c Austausch von bewährten Verfahren und Informationen

Die Kommission organisiert einen regelmäßigen Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zur praktischen Umsetzung der Anforderungen dieser Richtlinie zwischen den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls auch mit regionalen und kommunalen Behörden.

6.
In Artikel 6 Buchstabe a wird der folgende Satz hinzugefügt:

„Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass gemäß diesem Buchstaben getroffene Maßnahmen das Erreichen der Ziele der Richtlinie 2008/98/EG nicht untergraben, insbesondere, was die Abfallhierarchie und die Steigerung der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recycling gemäß Artikel 11 der genannten Richtlinie anbelangt.”

7.
Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 wird gestrichen.
8.
Artikel 15 erhält folgende Fassung:

Artikel 15 Berichterstattung

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jedes Kalenderjahr die Daten zur Durchführung von Artikel 5 Absätze 2, 5 und 6.

Sie übermitteln diese Daten auf elektronischem Wege binnen 18 Monaten nach Ende des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben wurden. Die Daten werden in dem von der Kommission gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels festgelegten Format übermittelt.

Der erste Datenbericht über die Umsetzung von Artikel 5 Absätze 5 und 6 wird im ersten vollen Kalenderjahr nach Erlass des Durchführungsrechtsakts erstellt, mit dem das Format des Datenberichts gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels festgelegt wird, und enthält die Daten dieses Berichtszeitraums.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten über die Umsetzung des Artikels 5 Absatz 2 bis 1. Januar 2025.

(3) Den Datenberichten der Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel liegt ein Qualitätskontrollbericht bei.

(4) Die Kommission überprüft die gemäß diesem Artikel übermittelten Daten und veröffentlicht einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Überprüfung. In dem Bericht werden die Organisation der Datenerhebung, die in den Mitgliedstaaten verwendeten Datenquellen und Methoden sowie die Vollständigkeit, Zuverlässigkeit, Aktualität und Kohärenz der Daten bewertet. Die Bewertung kann auch spezifische Empfehlungen für Verbesserungen enthalten. Der Bericht wird nach der ersten Datenübermittlung durch die Mitgliedstaaten und anschließend alle vier Jahre erstellt.

(5) Die Kommission erlässt bis 31. März 2019 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats für die Datenübermittlung gemäß Absatz 1 dieses Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

9.
Die folgenden Artikel werden eingefügt:

Artikel 15a Instrumente zur Förderung des Übergangs zu einer stärker kreislauforientierten Wirtschaft

Um zur Verwirklichung der in dieser Richtlinie festgelegten Ziele beizutragen, greifen die Mitgliedstaaten auf wirtschaftliche Instrumente zurück und ergreifen weitere Maßnahmen, um Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie zu schaffen. Diese Instrumente und Maßnahmen können auch die in Anhang IVa der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten Instrumente und Maßnahmen sowie andere geeignete Instrumente und Maßnahmen umfassen.

Artikel 15b Bestimmung des Durchlässigkeitskoeffizienten für Deponien

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um das Verfahren festzulegen, das für die Bestimmung des Durchlässigkeitskoeffizienten für Deponien, sowohl im Freien als auch für den gesamten Standort, verwendet wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 15c EU-Norm für die Abfallprobenahme

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um eine Norm für die Abfallprobenahme zu erarbeiten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Solange diese Durchführungsrechtsakte noch nicht angenommen wurden, können die Mitgliedstaaten einzelstaatliche Normen und Verfahren anwenden.

10.
Artikel 16 erhält folgende Fassung:

Artikel 16 Überprüfung der Anhänge

Die Kommission überprüft die Anhänge und legt erforderlichenfalls geeignete Gesetzgebungsvorschläge vor.

11.
Artikel 17 erhält folgende Fassung:

Artikel 17 Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(***).

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

12.
Anhang I Nummer 3.5 wird gestrichen.
13.
Anhang II Nummer 5 wird gestrichen.
14.
Anhang III Nummer 2 Unterabsatz 1 wird gestrichen.
15.
Der Anhang der vorliegenden Richtlinie wird als Anhang IV hinzugefügt.

Fußnote(n):

(*)

Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

(**)

Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1).

(***)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

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