Präambel RL 2018/850/EU
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Abfallbewirtschaftung in der Union sollte verbessert werden mit dem Ziel, die Umwelt zu schützen, zu erhalten und ihre Qualität zu verbessern, die menschliche Gesundheit zu schützen, eine umsichtige, effiziente und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten, die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft zu fördern, die Energieeffizienz zu verbessern und die Abhängigkeit der Union von Ressourceneinfuhren zu verringern.
- (2)
- Die Zielvorgaben der Richtlinie 1999/31/EG des Rates(4) für die Einschränkung der Deponieablagerung sollten gestärkt werden, um die Bemühungen der Union zur Schaffung einer Kreislaufwirtschaft besser widerzuspiegeln und die Durchführung der Mitteilung der Kommission vom 4. November 2008 zu „Die Rohstoff-Initiative — Sicherung der Versorgung Europas mit den für Wachstum und Beschäftigung notwendigen Gütern” voranzutreiben, indem die Ablagerung von Abfällen auf Deponien für ungefährliche Abfälle schrittweise auf ein Minimum verringert wird. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass diese Verringerung Bestandteil einer Gesamtstrategie ist, die eine sinnvolle Anwendung der Abfallhierarchie gewährleistet, einen Übergang hin zu Vermeidung, einschließlich Wiederverwendung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling fördert und eine Verlagerung von einer Ablagerung auf Deponien hin zu einer verstärkten Abfallverbrennung verhindert.
- (3)
- Im Interesse eines kohärenteren Abfallrechts der Union sollten die Begriffsbestimmungen in der Richtlinie 1999/31/EG gegebenenfalls mit denen in der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(5) in Einklang gebracht werden.
- (4)
- Die bestehende Begriffsbestimmung für „isolierte Siedlung” muss hinsichtlich der Regionen in äußerster Randlage angepasst werden, um den Besonderheiten solcher Siedlungen gerecht zu werden, bei denen aus umweltpolitischer Sicht wesentlich andere Belange aufgeworfen werden als in anderen Regionen.
- (5)
- Der Geltungsbereich der Richtlinie 1999/31/EG sollte auf den der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(6) abgestimmt werden, und sie sollte weiterhin die Ablagerung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie Anwendung abdecken, die nicht unter die Richtlinie 2006/21/EG fallen.
- (6)
- Eine weitere Einschränkung der Ablagerung von Abfällen auf Deponien, beginnend mit trennungspflichtigen Abfallströmen wie Kunststoffen, Metallen, Glas, Papier und Bioabfall, wäre für die Umwelt, die Wirtschaft und die Gesellschaft eindeutig von Vorteil. Bei der Umsetzung dieser Einschränkungen der Ablagerung von Abfällen auf Deponien sollte die technische, die umweltpolitische und die wirtschaftliche Realisierbarkeit des Recycelns oder der sonstigen Verwertung des bei der Abfalltrennung anfallenden Restmülls berücksichtigt werden.
- (7)
- Biologisch abbaubare Abfälle machen einen Großteil der Siedlungsabfälle aus. Infolge der Treibhausgasemissionen und Verunreinigungen von Oberflächengewässern, Grundwasser, Boden und Luft, die durch die Ablagerung unbehandelter biologisch abbaubarer Abfälle auf Deponien entstehen, wird die Umwelt stark beeinträchtigt. Wenngleich die Richtlinie 1999/31/EG bereits Zielvorgaben für die Reduzierung der Ablagerung biologisch abbaubarer Abfälle auf Deponien enthält, ist es angezeigt, die Ablagerung biologisch abbaubarer Abfälle auf Deponien weiter einzuschränken und das Ablagern von gemäß der Richtlinie 2008/98/EG zu Recyclingzwecken getrennt gesammelten biologisch abbaubaren Abfällen auf Deponien zu verbieten.
- (8)
- Um sicherzustellen, dass die Abfallhierarchie korrekt angewendet wird, sollten angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um ab 2030 Beschränkungen für die Ablagerung aller Abfälle auf Deponien anzuwenden, die sich zum Recycling oder anderen Formen von Material- und Energierückgewinnung eignen. Diese Beschränkungen sollten keine Anwendung finden, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Abfall sich nicht für Recycling oder sonstige Wiederverwertung eignet und dass die Ablagerung gemäß der in der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Abfallhierarchie zu den besten Umweltergebnissen führt.
- (9)
- In vielen Mitgliedstaaten sind die notwendigen Infrastrukturen für die Abfallbewirtschaftung noch nicht vollständig vorhanden. Das Festlegen von Zielen für die Einschränkung der Ablagerung von Abfällen auf Deponien wird wesentliche Änderungen bei der Abfallwirtschaft in vielen Mitgliedstaaten erforderlich machen, weitere Fortschritte und Investitionen in die getrennte Sammlung und Sortierung und das getrennte Recycling erleichtern und verhindern, dass recycelbare Materialien am unteren Ende der Abfallhierarchie für die Verwertung verloren gehen.
- (10)
- Eine schrittweise Einschränkung der Ablagerung von Abfällen auf Deponien ist notwendig, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden und sicherzustellen, dass wirtschaftlich wertvolle Abfallmaterialien durch angemessene Abfallbewirtschaftung und im Einklang mit der in der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Abfallhierarchie schrittweise und effektiv verwertet werden. Bei dieser Einschränkung sollte verhindert werden, dass übermäßige Kapazitäten für die Behandlung von Restmüll, z. B. Anlagen für die energetische Verwertung oder die technisch einfache mechanisch-biologische Behandlung unbehandelter Siedlungsabfälle, entstehen, denn dies könnte die Erreichung der langfristigen Ziele der Union in den Bereichen Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von Siedlungsabfällen, wie sie in der Richtlinie 2008/98/EG festgelegt sind, untergraben. Gleichermaßen sollte, selbst wenn die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Vorkehrungen treffen sollten, um sicherzustellen, dass nur behandelte Abfälle auf Deponien abgelagert werden, die Erfüllung dieser Verpflichtung nicht dazu führen, dass übermäßige Kapazitäten für die Behandlung der Restfraktionen von Siedlungsabfällen entstehen, auch um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden. Um Kohärenz zwischen den Zielvorgaben gemäß der Richtlinie 2008/98/EG und der Zielvorgabe für die Einschränkung der Deponieablagerung gemäß der Richtlinie 1999/31/EG in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung zu gewährleisten und eine koordinierte Planung der zum Erreichen dieser Zielvorgaben erforderlichen Infrastrukturen und Investitionen sicherzustellen, sollten zudem Mitgliedstaaten, die den im gemeinsamen Fragebogen von OECD und Eurostat zur Verfügung gestellten Daten zufolge im Jahr 2013 mehr als 60 % ihrer Siedlungsabfälle auf Deponien abgelagert haben, entscheiden können, den Zeitrahmen für die Verwirklichung des für 2035 festgelegten Ziels für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien zu verlängern.
- (11)
- Damit die Zuverlässigkeit der Daten gewährleistet ist, ist präziser zu regeln, wie die Mitgliedstaaten über die auf Deponien abgelagerten Abfälle Bericht erstatten sollten. Die Berichterstattung sollte auf der Menge der Siedlungsabfälle, die nach Behandlungsverfahren zur Vorbereitung dieser Abfälle auf die anschließende Ablagerung auf Deponien, beispielsweise durch Stabilisierung biologisch abbaubarer Siedlungsabfälle, und auf der Zufuhr von Müllverbrennungsanlagen basieren. Bei Siedlungsabfällen, die Behandlungsverfahren vor dem Recycling und der Verwertung von Abfällen — beispielsweise Sortieren und mechanische Behandlung — durchlaufen, sollten die Abfälle, die aus solchen Behandlungen resultieren und letztendlich auf Deponien abgelagert werden, für die Zwecke der Berechnung des Ziels für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien ebenfalls berücksichtigt werden.
- (12)
- Bei der Umsetzung der in der Richtlinie 1999/31/EG festgelegten Verpflichtung, eine Behandlung von Abfällen vor der Ablagerung auf Deponien sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten die geeignetste Behandlung anwenden, einschließlich der Stabilisierung der organischen Abfallfraktion, um die negativen Auswirkungen der Ablagerung solcher Abfälle auf Deponien auf die Umwelt und die Gesundheit des Menschen möglichst weitgehend zu reduzieren. Bei der Beurteilung, inwiefern eine Behandlung geeignet ist, sollten die Mitgliedstaaten die bereits umgesetzten Maßnahmen zur Reduzierung dieser negativen Auswirkungen berücksichtigen, insbesondere die Trennung von Bioabfällen und die getrennte Sammlung von Papier und Pappe.
- (13)
- Mit Blick auf eine bessere, raschere und einheitlichere Durchführung dieser Richtlinie und die frühzeitige Erkennung von Durchführungsproblemen, sollte ein System von Frühwarnberichten eingerichtet werden, damit Schwächen erkannt und bereits vor Ablauf der Fristen für die Erfüllung der Zielvorgaben Abhilfemaßnahmen getroffen werden können.
- (14)
- Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Richtlinie 1999/31/EG und um den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft zu fördern, sollte die Kommission die Koordinierung und den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den verschiedenen Wirtschaftsbranchen fördern.
- (15)
- Die alle drei Jahre von den Mitgliedstaaten erstellten Durchführungsberichte haben sich als Instrument zur Überprüfung der Einhaltung oder zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Vorschriften nicht bewährt und verursachen unnötigen Verwaltungsaufwand. Daher empfiehlt es sich, die Vorschriften, die den Mitgliedstaaten die Vorlage dieser Berichte zur Auflage machen, aufzuheben. Stattdessen sollten für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften ausschließlich die Daten zugrunde gelegt werden, die die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich übermitteln.
- (16)
- Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten sind unverzichtbar, damit die Kommission die Einhaltung des Abfallrechts der Union durch die Mitgliedstaaten bewerten kann. Die Qualität, die Zuverlässigkeit und die Vergleichbarkeit von Daten sollten durch Einführung einer zentralen Eingangsstelle für alle abfallbezogenen Daten, Streichung hinfälliger Berichtspflichten, Benchmarking der nationalen Berichterstattungsmethoden sowie die Einführung eines Kontrollberichts zur Datenqualität verbessert werden. Die zuverlässige Übermittlung von Daten zur Abfallbewirtschaftung ist für eine effiziente Rechtsumsetzung, eine solide Planung der Infrastruktur für die Abfallbehandlung und die Vergleichbarkeit der Daten zwischen den Mitgliedstaaten von zentraler Bedeutung. Daher sollten die Mitgliedstaaten bei der Berichterstattung über die Erreichung der in der Richtlinie 1999/31/EG in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung vorgegebenen Ziele die neuesten von der Kommission entwickelten Vorschriften und die von den für die Umsetzung der vorliegenden Richtlinie jeweils zuständigen Behörden entwickelten Verfahren anwenden.
- (17)
- Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie 1999/31/EG zu gewährleisten, sollten der Kommission in Bezug auf Artikel 5a Absatz 4, Artikel 15 Absatz 5, Artikel 15b und Artikel 15c der genannten Richtlinie in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) ausgeübt werden.
- (18)
- Da die Ziele der vorliegenden Richtlinie — nämlich die Verbesserung der Bewirtschaftung von Abfällen in der Union, womit ein Beitrag zum Schutz, zur Erhaltung und zur Verbesserung der Qualität der Umwelt sowie zur umsichtigen und rationellen Verwendung der natürlichen Ressourcen geleistet wird — von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkung der Maßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
- (19)
- Die Richtlinie 1999/31/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
- (20)
- Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten(8) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Im Falle der vorliegenden Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt —
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. C 264 vom 20.7.2016, S. 98.
- (2)
ABl. C 17 vom 18.1.2017, S. 46.
- (3)
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. April 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 22. Mai 2018.
- (4)
Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1).
- (5)
Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
- (6)
Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 15).
- (7)
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
- (8)
ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.
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