Artikel 1 RL 2018/852/EU

Änderungen

Die Richtlinie 94/62/EG wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Hierzu werden in dieser Richtlinie Maßnahmen vorgeschrieben, die auf Folgendes abzielen: Erste Priorität ist die Vermeidung von Verpackungsabfällen; weitere Hauptprinzipien sind die Wiederverwendung der Verpackungen, das Recycling und die anderen Formen der Verwertung der Verpackungsabfälle sowie als Folge daraus eine Verringerung der endgültigen Beseitigung der Abfälle, um einen Beitrag zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft zu leisten.

2.
Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)
Unter Nummer 1 wird der folgende Text gestrichen:

„Die Kommission prüft gegebenenfalls die Beispiele für die Definition von Gegenständen, die gemäß Anhang I als Verpackung gelten, und ändert sie, falls erforderlich. Der Vorrang gilt folgenden Artikeln: CD- und Videohüllen, Blumentöpfen, Röhren und Rollen, um die flexibles Material aufgespult ist, Schutzstreifen von Klebeetiketten und Einpack- und Geschenkpapier. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 21 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.”

b)
Nummer 2 erhält folgende Fassung:

2.
„Verpackungsabfälle” Verpackungen oder Verpackungsmaterialien, die unter die Definition des Begriffs „Abfall” gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2008/98/EG fallen, mit Ausnahme von Produktionsrückständen;.

c)
Die folgenden Nummern werden eingefügt:

2a.
„wiederverwendbare Verpackungen” Verpackungen, die so konzipiert und ausgelegt sind und in Verkehr gebracht werden, dass ihre Beschaffenheit während ihrer Lebensdauer mehrere Kreislaufdurchgänge ermöglicht, indem sie ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung entsprechend wiederbefüllt oder wiederverwendet werden;
2b.
„Verbundverpackungen” Verpackungen, die aus zwei oder mehr Schichten aus unterschiedlichen Materialien bestehen, die nicht per Hand getrennt werden können und eine feste Einheit bilden, die aus einem Innenbehältnis und einer Außenumhüllung besteht und in dieser Beschaffenheit gefüllt, gelagert, befördert und geleert wird;
2c.
Darüber hinaus gelten die Definitionen der Begriffe „Abfall” , „Abfallbewirtschaftung” , „Sammlung” , „getrennte Sammlung” , „Vermeidung” , „Wiederverwendung” , „Behandlung” , „Verwertung” , „Recycling” , „Beseitigung” und „Regime der erweiterten Herstellerverantwortung” gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2008/98/EG.

d)
Die Nummern 3 bis 10 werden gestrichen.

3.
Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zusätzlich zu den Maßnahmen, die gemäß Artikel 9 getroffen werden, weitere präventive Maßnahmen zur Vermeidung der Entstehung von Verpackungsabfall und zur Minimierung der ökologischen Auswirkungen von Verpackungen ergriffen werden.

Bei solchen weiteren präventiven Maßnahmen kann es sich um nationale Programme, Anreize im Rahmen von Regimen der erweiterten Herstellerverantwortung zur Minimierung der Umweltauswirkungen von Verpackungen oder ähnliche Maßnahmen handeln, die — falls angezeigt — nach Konsultation der Marktteilnehmer und von Verbraucher- und Umweltorganisationen getroffen werden und die darauf abzielen, die zahlreichen in den Mitgliedstaaten zur Abfallvermeidung ergriffenen Initiativen nutzbringend zusammenzufassen.

Die Mitgliedstaaten nutzen wirtschaftliche Instrumente und andere Maßnahmen, um Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie zu schaffen, etwa die in Anhang IVa der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten Maßnahmen oder sonstige entsprechende Instrumente und Maßnahmen.

b)
Absatz 3 wird gestrichen.

4.
Artikel 5 erhält folgende Fassung:

Artikel 5 Wiederverwendung

(1) Im Einklang mit der in Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Abfallhierarchie treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um die Erhöhung des Anteils in Verkehr gebrachter wiederverwendbarer Verpackungen und von Systemen zur umweltverträglichen Wiederverwendung von Verpackungen nach Maßgabe des Vertrags zu fördern, ohne dabei die Lebensmittelhygiene oder die Sicherheit der Verbraucher zu gefährden. Diese Maßnahmen können unter anderem Folgendes umfassen:

a)
Pfandsysteme,
b)
Festsetzung qualitativer oder quantitativer Zielvorgaben,
c)
wirtschaftliche Anreize,
d)
Festsetzung eines Mindestprozentsatzes wiederverwendbarer Verpackungen, die jedes Jahr per Verpackungsstrom in Verkehr gebracht werden.

(2) Ein Mitgliedstaat kann beschließen, die Zielvorgaben nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f bis i für ein bestimmtes Jahr in angepasstem Umfang zu erreichen, indem der durchschnittliche Anteil an zum ersten Mal in Verkehr gebrachten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen, die in den vorangegangenen drei Jahren als Teil eines Systems zur Wiederverwendung von Verpackungen wiederverwendet wurden, berücksichtigt wird.

Zur Berechnung des angepassten Umfangs wird Folgendes abgezogen:

a)
von den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f und h festgelegten Zielvorgaben der Anteil der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen an allen in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen und
b)
von den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben g und i festgelegten Zielvorgaben der Anteil der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen, die aus dem jeweiligen Verpackungsmaterial bestehen, an allen in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen, die aus diesem Material bestehen.

Zur Berechnung der Höhe des jeweiligen angepassten Umfangs dürfen nicht mehr als 5 Prozentpunkte eines solchen Anteils berücksichtigt werden.

(3) Zur Berechnung der Zielvorgaben nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f, Buchstabe g Ziffer ii, Buchstabe h, und Buchstabe i Ziffer ii kann ein Mitgliedstaat die Mengen an Verpackungen aus Holz berücksichtigen, die repariert und in der Folge wiederverwendet werden.

(4) Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels sicherzustellen, erlässt die Kommission bis spätestens 31. März 2019 Durchführungsrechtsakte, mit denen Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten und für die Berechnung der Zielvorgaben gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2 erlassen.

(5) Die Kommission prüft bis zum 31. Dezember 2024 die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 und Anhang III bereitgestellten Daten zu wiederverwendbaren Verpackungen, um festzustellen, ob quantitative Zielvorgaben für die Wiederverwendung von Verpackungen festgesetzt werden können, darunter auch die Berechnungsregeln und weitere Maßnahmen zur Förderung der Wiederverwendung von Verpackungen. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der gegebenenfalls von einem Gesetzgebungsvorschlag begleitet wird.

5.
Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die folgenden Buchstaben angefügt:

f)
spätestens bis 31. Dezember 2025 werden mindestens 65 Gewichtsprozent aller Verpackungsabfälle recycelt;
g)
spätestens bis 31. Dezember 2025 werden für die nachstehend aufgeführten Materialien, die in Verpackungsabfällen enthalten sind, die folgenden Mindestgewichtsvorgaben für das Recycling erreicht:

i)
50 Gewichtsprozent bei Kunststoffen,
ii)
25 Gewichtsprozent bei Holz,
iii)
70 Gewichtsprozent bei Eisenmetallen,
iv)
50 Gewichtsprozent bei Aluminium,
v)
70 Gewichtsprozent bei Glas,
vi)
75 Gewichtsprozent bei Papier und Karton;

h)
spätestens bis 31. Dezember 2030 werden mindestens 70 Gewichtsprozent aller Verpackungsabfälle recycelt;
i)
spätestens bis 31. Dezember 2030 werden für die nachstehend aufgeführten Materialien, die in Verpackungsabfällen enthalten sind, die folgenden Mindestgewichtsvorgaben für das Recycling erreicht:

i)
55 Gewichtsprozent bei Kunststoffen,
ii)
30 Gewichtsprozent bei Holz,
iii)
80 Gewichtsprozent bei Eisenmetallen,
iv)
60 Gewichtsprozent bei Aluminium,
v)
75 Gewichtsprozent bei Glas,
vi)
85 Gewichtsprozent bei Papier und Karton.

b)
Folgende Absätze werden eingefügt:

(1a) Unbeschadet des Absatzes 1 Buchstaben f und h kann ein Mitgliedstaat die entsprechenden Fristen für das Erreichen der in Absatz 1 Buchstabe g Ziffern i bis vi und Absatz 1 Buchstabe i Ziffern i bis vi genannten Zielvorgaben unter den folgenden Voraussetzungen um bis zu fünf Jahre hinausschieben:

a)
Die Abweichung beschränkt sich auf höchstens 15 Prozentpunkte bei einem einzelnen Ziel oder aufgeteilt auf zwei Ziele.
b)
Die Recyclingquote für ein einzelnes Ziel sinkt infolge der Abweichung nicht auf unter 30 %.
c)
Die Recyclingquote für ein einzelnes Ziel nach Absatz 1 Buchstabe g Ziffern v und vi und Absatz 1 Buchstabe i Ziffern v und vi sinkt infolge der Abweichung nicht auf unter 60 %, und
d)
spätestens 24 Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist gemäß Absatz 1 Buchstaben g oder i teilt der Mitgliedstaat der Kommission seine Absicht mit, die Frist für das jeweilige Ziel zu verlängern, und legt einen entsprechenden Plan gemäß Anhang IV der vorliegenden Richtlinie vor. Der Mitgliedstaat kann diesen Plan mit einem gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2008/98/EG vorgelegten Umsetzungsplan verknüpfen;

(1b) Innerhalb von drei Monaten ab dem nach Eingang des gemäß Absatz 1a Buchstabe d vorgelegten Umsetzungsplans kann die Kommission den Mitgliedstaat auffordern, diesen Plan zu überarbeiten, falls sie der Ansicht ist, dass der Plan nicht den Anforderungen nach Anhang IV entspricht. Der betroffene Mitgliedstaat legt einen überarbeiteten Plan innerhalb von drei Monaten ab dem Eingang der Aufforderung der Kommission vor.

(1c) Die Kommission prüft bis zum 31. Dezember 2024 die in Absatz 1 Buchstaben h und i festgelegten Zielvorgaben im Hinblick darauf, sie beizubehalten oder gegebenen falls zu erhöhen. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der gegebenenfalls von einem Gesetzgebungsvorschlag begleitet wird.

c)
Die Absätze 2, 3, 5, 8 und 9 werden gestrichen.

6.
Der folgende Artikel wird eingefügt:

Artikel 6a Berechnung der Erfüllung der Zielvorgaben

(1) Für die Zwecke der Berechnung, ob die Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f bis i erfüllt wurden,

a)
berechnen die Mitgliedstaaten das Gewicht der in einem bestimmten Kalenderjahr angefallenen und recycelten Verpackungsabfälle. Für die in einem Mitgliedstaat angefallenen Verpackungsabfälle kann die Menge an Verpackungen, die im selben Jahr in diesem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wurde, als äquivalent angesehen werden;
b)
wird das Gewicht der recycelten Verpackungsabfälle berechnet als das Gewicht der zu Abfall gewordenen Verpackungen, die, nachdem sie alle erforderlichen Prüf-, Sortier- und sonstigen vorgeschalteten Verfahren durchlaufen haben, die dazu dienen, Abfallmaterialien zu entfernen, die anschließend nicht mehr weiterverarbeitet werden, und für ein hochwertiges Recycling zu sorgen, dem Recyclingverfahren zugeführt werden, durch das Abfallmaterialien tatsächlich zu Produkten, Materialien oder Stoffen weiterverarbeitet werden.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a wird das Gewicht der recycelten Verpackungsabfälle bestimmt, wenn die Abfälle dem Recyclingverfahren zugeführt werden.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann als das Gewicht der recycelten Verpackungsabfälle am Outputs eines Abfallsortiervorgangs gemeldet werden, sofern

a)
dieser Output anschließend recycelt wird;
b)
das Gewicht der Materialien oder Stoffe, die im Rahmen weiterer Verfahren vor dem Recycling entfernt und anschließend nicht recycelt werden, nicht für das Gewicht der als recycelt gemeldeten Abfälle berücksichtigt wird.

(3) Die Mitgliedstaaten errichten ein wirksames System für die Qualitätskontrolle und Rückverfolgbarkeit von Verpackungsabfällen, um die Einhaltung der Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels und Absatz 2 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels zu gewährleisten. Zur Sicherstellung der Zuverlässigkeit und Genauigkeit der über recycelte Verpackungsabfälle erhobenen Daten kann das System gemäß Artikel 35 Absatz 4 der Richtlinie 2008/98/EG eingerichtete elektronische Register, technische Spezifikationen für die Qualitätsanforderungen für getrennte Abfälle oder durchschnittliche Verlustquoten für sortierte Abfälle für die einzelnen Abfallarten bzw. Verfahren der Abfallbewirtschaftung umfassen. Die durchschnittlichen Verlustquoten werden nur in Fällen verwendet, in denen auf keinem anderen Wege zuverlässige Daten erhalten werden können, und anhand der Berechnungsmethode berechnet, die in dem gemäß Artikel 11a Absatz 10 der Richtlinie 2008/98/EG erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt ist.

(4) Für den Zweck der Berechnung, ob die Zielvorgaben nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f bis i erreicht wurden, können biologisch abbaubare Verpackungsabfälle, die aerob oder anaerob behandelt werden, als recycelt gezählt werden, wenn durch diese Behandlung Kompost, Gärrückstände oder ein anderer Output mit einem im Verhältnis zum Input vergleichbaren Recyclinganteil erzeugt werden, die als recycelte Produkte, Materialien oder Stoffe verwendet werden. Wenn der Output auf Flächen aufgebracht wird, können ihn die Mitgliedstaaten als recyceltes Material anrechnen, wenn diese Verwendung Vorteile für die Landwirtschaft oder eine Verbesserung des Umweltzustands bewirkt.

(5) Die Menge an Verpackungsabfallmaterialien, die aufgrund einer Vorbereitung für die Weiterverarbeitung nicht mehr als Abfälle anzusehen sind, kann nur dann als recycelt gezählt werden, wenn diese Materialien für eine anschließende Weiterverarbeitung in Produkte, Materialien oder Stoffe bestimmt sind, die für den ursprünglichen oder einen anderen Zwecken verwendet werden. Materialien, die das Ende der Abfalleigenschaft erreicht haben und als Brennstoffe oder anderes Mittel zur Energieerzeugung verwendet verbrannt, verfüllt oder auf Deponien abgelagert werden sollen, werden jedoch nicht auf die Erreichung der Recyclingziele angerechnet.

(6) Für die Zwecke der Berechnung, ob die Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f bis i erreicht wurden, können die Mitgliedstaaten das Recycling von Metallen, die nach der Abfallverbrennung getrennt werden, im Verhältnis zum Anteil der verbrannten Verpackungsabfälle berücksichtigen, sofern die recycelten Metalle bestimmten Qualitätskriterien genügen, die in dem gemäß Artikel 11a Absatz 9 der Richtlinie 2008/98/EG erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegt sind.

(7) Verpackungsabfälle, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, um dort recycelt zu werden, können für die Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f bis i nur in Bezug auf den Mitgliedstaat angerechnet werden, in dem sie gesammelt wurden.

(8) Verpackungsabfälle, die aus der Union ausgeführt werden, werden im Hinblick auf die Erreichung der Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie durch auf den Mitgliedstaat, in dem sie gesammelt wurden, nur berücksichtigt, wenn die Anforderungen von Absatz 3 dieses Artikels erfüllt sind und der Ausführer im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) nachweisen kann, dass die Verbringung der Abfälle den Anforderungen der genannten Verordnung entspricht und die Behandlung der Verpackungsabfälle außerhalb der Union unter Bedingungen erfolgte, die den Anforderungen deseinschlägigen Umweltrechts der Union weitgehend entsprechen.

(9) Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der Absätze 1 bis 5 dieses Artikels zu gewährleisten, erlässt die Kommission bis zum 31. März 2019 Durchführungsrechtsakte, mit denen Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten festgelegt werden, vor allem mit Blick auf das Gewicht von entstandenen Verpackungsabfällen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2 erlassen.

7.
Der folgende Artikel 6b wird eingefügt:

Artikel 6b Frühwarnbericht

(1) Die Kommission erstellt in Zusammenarbeit mit der Europäischen Umweltagentur spätestens drei Jahre vor Ablauf der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f bis i genannten Fristen Berichte über die Fortschritte bei der Erreichung der in diesen Bestimmungen festgesetzten Zielvorgaben.

(2) Die Berichte gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

a)
eine Schätzung des Stands der Erreichung der Zielvorgaben, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten;
b)
eine Liste der Mitgliedstaaten, bei denen die Gefahr besteht, dass sie diese Zielvorgaben nicht innerhalb der jeweiligen Fristen erreichen werden, sowie geeignete Empfehlungen für die betroffenen Mitgliedstaaten;
c)
Beispiele bewährter Verfahren, die in der gesamten Union Anwendung finden, die Orientierungshilfe für Fortschritte bei der Erreichung der Zielvorgaben bieten könnten.

8.
Artikel 7 erhält folgende Fassung:

Artikel 7 Rücknahme-, Sammel- und Verwertungssysteme

(1) Um die Zielvorgaben dieser Richtlinie zu erfüllen, ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Einrichtung von Systemen für

a)
die Rücknahme und/oder Sammlung von gebrauchten Verpackungen und/oder Verpackungsabfällen beim Verbraucher oder anderen Endabnehmern oder aus dem Abfallstrom mit dem Ziel einer bestmöglichen Entsorgung und
b)
die Wiederverwendung oder Verwertung — einschließlich des Recyclings — der gesammelten Verpackungen und/oder Verpackungsabfälle.

An diesen Systemen können sich alle Marktteilnehmer der betroffenen Wirtschaftszweige und die zuständigen Behörden beteiligen. Sie gelten auch für Importprodukte, die dabei keine Benachteiligung erfahren, auch nicht bei den Modalitäten und etwaigen Gebühren für den Zugang zu den Systemen, die so beschaffen sein müssen, dass gemäß dem Vertrag keine Handelshemmnisse oder Wettbewerbsverzerrungen entstehen.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bis zum 31. Dezember 2024 gemäß den Artikeln 8 und 8a der Richtlinie 2008/98/EG Regime der erweiterten Herstellerverantwortung eingeführt werden, die sich auf alle Verpackungen erstrecken.

(3) Die Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind Teil einer für alle Verpackungen und Verpackungsabfälle geltenden Strategie, mit der insbesondere den Anforderungen des Umwelt- und Verbraucherschutzes in Bezug auf Gesundheit, Sicherheit und Hygiene, des Schutzes von Qualität, Echtheit und technischer Beschaffenheit des Verpackungsinhalts und der verwendeten Materialien sowie des Schutzes der Rechte des gewerblichen und kommerziellen Eigentums Rechnung getragen wird.

(4) Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Förderung eines hochwertigen Recyclings von Verpackungsabfällen und zur Erfüllung der für die jeweiligen Recyclingbereiche erforderlichen Qualitätsnormen. Zu diesem Zweck findet Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG auf Verpackungsabfälle Anwendung, auch auf Verpackungsabfälle von Verbundverpackungen.

9.
In Artikel 9 wird folgender Absatz eingefügt:

(5) Spätestens bis zum 31. Dezember 2020 prüft die Kommission, ob die grundlegenden Anforderungen verschärft werden können, um u. a. die Gestaltung zur Wiederverwendung zu verbessern und ein hochwertiges Recycling zu fördern sowie um diese Anforderungen besser durchzusetzen. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der gegebenenfalls von einem Gesetzgebungsvorschlag begleitet wird.

10.
Artikel 11 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 21a delegierte Rechtsakte, um diese Richtlinie um die Festlegung zu ergänzen, unter welchen Bedingungen die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Konzentrationen nicht für recycelte Materialien und Produkte in geschlossenen, kontrollierten Kreisläufen gelten und welche Arten von Verpackungen von der Anforderung gemäß Absatz 1 dritter Gedankenstrich dieses Artikels ausgenommen sind.

11.
Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift erhält die Fassung Informationssysteme und Berichterstattung.
b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Datenbanken gemäß Absatz 1 umfassen die Daten auf der Grundlage von Anhang III und enthalten insbesondere Angaben über Umfang, Merkmale und Entwicklung des Verpackungs- und Verpackungsabfallaufkommens in den einzelnen Mitgliedstaaten, einschließlich Angaben über Toxizität oder Gefährlichkeit der Verpackungsmaterialien und der für ihre Herstellung verwendeten Bestandteile.

c)
Absatz 3 wird gestrichen.
d)
Folgende Absätze werden eingefügt:

(3a) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jedes Kalenderjahr die Daten zur Umsetzung der Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis i und die Daten über wiederverwendbare Verpackungen.

Sie übermitteln die Daten auf elektronischem Wege binnen 18 Monaten nach Ende des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben werden. Die Daten werden in dem von der Kommission auf der Grundlage von Anhang III festgelegten Format gemäß Absatz 3d des vorliegenden Artikels übermittelt.

Der erste Berichtszeitraum über die Zielvorgaben nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f bis i und die Daten über wiederverwendbare Verpackungen beginnt im ersten vollen Kalenderjahr nach Erlass des Durchführungsrechtsakts, in dem gemäß Absatz 3d dieses Artikels das Berichtsformat festgelegt wird, und umfasst die Daten für diesen Berichtszeitraum.

(3b) Den Datenberichten der Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel liegen ein Qualitätskontrollbericht sowie ein Bericht über die gemäß Artikel 6a Absätze 3 und 8 ergriffenen Maßnahmen bei, der gegebenenfalls auch detaillierte Angaben zur durchschnittlichen Verlustquote enthält.

(3c) Die Kommission überprüft die gemäß diesem Artikel übermittelten Daten und veröffentlicht einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Überprüfung. Der Bericht enthält eine Bewertung der Organisation der Datenerhebung, der Datenquellen und der von den Mitgliedstaaten angewandten Methoden sowie der Vollständigkeit, Zuverlässigkeit, Aktualität und Kohärenz der Daten. Die Bewertung kann auch spezifische Verbesserungsvorschläge umfassen. Der Bericht wird nach der ersten Datenübermittlung durch die Mitgliedstaaten und anschließend alle vier Jahre erstellt.

(3d) Die Kommission erlässt spätestens bis zum 31. März 2019 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats für die Datenübermittlung gemäß Absatz 3a dieses Artikels. Für die Zwecke der Berichterstattung über die Umsetzung von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis e der vorliegenden Richtlinie verwenden die Mitgliedstaaten das Format, das im Beschluss 2005/270/EG der Kommission(**) festgelegt wurde. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie genannten Prüfverfahren erlassen.

e)
Absatz 5 wird gestrichen.

12.
Artikel 17 wird gestrichen.
13.
Artikel 19 erhält folgende Fassung:

Artikel 19 Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt

(1) Die Kommission erlässt die erforderlichen Durchführungsrechtsakte zur Anpassung des in Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 sechster Gedankenstrich genannten Kennzeichnungssystems an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 21a delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Anhang I aufgeführten Verpackungsbeispiele zu erlassen.

14.
Artikel 20 erhält folgende Fassung:

Artikel 20 Spezifische Maßnahmen

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 21a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie zu ergänzen, wenn dies notwendig ist, um Probleme bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie, insbesondere in Bezug auf inerte Verpackungsmaterialien, die in der Union in sehr geringen Mengen (d. h. mit einem Anteil von rund 0,1 Gewichtsprozent) in den Verkehr gebracht werden, Primärverpackungen für medizinische Geräte und pharmazeutische Erzeugnisse sowie Klein- und Luxusverpackungen zu beseitigen.

15.
Artikel 21 erhält folgende Fassung:

Artikel 21 Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss, der durch Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(***).

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

16.
Der folgende Artikel wird eingefügt:

Artikel 21a Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 11 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 20 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 4. Juli 2018 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 11 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 20 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(****) enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 11 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 20 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

17.
Die Anhänge II und III der Richtlinie 94/62/EG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
18.
Anhang IV wird in der Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie hinzugefügt.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1).

(**)

Entscheidung 2005/270/EG der Kommission vom 22. März 2005 zur Festlegung der Tabellenformate für die Datenbank gemäß der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 86 vom 5.4.2005, S. 6).

(***)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(****)

ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

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