ANHANG IV RL 2018/852/EU

NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 1A BUCHSTABE d VORZULEGENDER UMSETZUNGSPLAN

Der nach Artikel 6 Absatz 1a Buchstabe d vorzulegende Umsetzungsplan enthält
1.
eine Bewertung der in der Vergangenheit erreichten, aktuellen und prognostizierten Quoten bei Recycling, Deponierung und anderen Arten der Behandlung von Verpackungsabfällen und der Abfallströme, aus denen sie sich zusammensetzen;
2.
eine Bewertung der Umsetzung der bestehenden Abfallbewirtschaftungspläne und Abfallvermeidungsprogramme nach den Artikeln 28 und 29 der Richtlinie 2008/98/EG;
3.
die Gründe, aus denen der Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass er die jeweilige, in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben g und i festgelegte Zielvorgabe in der dort festgelegten Frist unter Umständen möglicherweise nicht erreichen wird, und eine Bewertung der zur Erfüllung dieser Zielvorgabe nötigen Fristverlängerung;
4.
die zur Erfüllung der Zielvorgaben nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben g und i dieser Richtlinie notwendigen Maßnahmen, die während der Fristverlängerung für den Mitgliedstaat gelten, einschließlich geeigneter wirtschaftlicher Instrumente und anderer Maßnahmen, die Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Anhang IVa der Richtlinie 2008/98/EG bieten;
5.
einen Zeitplan für die Durchführung der in Nummer 4 genannten Maßnahmen, die Festlegung der für ihre Durchführung zuständigen Stelle und eine Bewertung, wie diese Maßnahmen jeweils zur Erfüllung der im Fall einer Fristverlängerung geltenden Zielvorgaben beitragen;
6.
Informationen zu Finanzmitteln für die Abfallbewirtschaftung nach dem Verursacherprinzip und
7.
gegebenenfalls Maßnahmen zur Verbesserung der Datenqualität im Sinne einer besseren Planbarkeit und besserer Überwachungsergebnisse in der Abfallbewirtschaftung.

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