Artikel 1 RL 2018/933/EU

Anhang III der Richtlinie 2006/126/EG wird wie folgt berichtigt:

1.
Nummer 6.1 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Innerhalb des Radius der mittleren 20 Grad sollte keine Beeinträchtigung vorliegen.”

2.
Nummer 6.4 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Innerhalb des Radius der mittleren 30 Grad sollte keine Beeinträchtigung vorliegen.”

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