Präambel RL 2018/933/EU
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein(1), insbesondere auf Artikel 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die deutsche Fassung der Richtlinie 2006/126/EG enthält Fehler in den Nummern 6.1 und 6.4 des Anhangs III über Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs, konkret an das Sehvermögen. Die Fehler gehen auf die Richtlinie 2009/113/EG der Kommission(2) zurück.
- (2)
- Die deutsche Fassung der Richtlinie 2006/126/EG sollte daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.
- (3)
- Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Führerschein —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18.
- (2)
Richtlinie 2009/113/EG der Kommission vom 25. August 2009 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (ABl. L 223 vom 26.8.2009, S. 31).
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