Artikel 1 RL 2019/1023/EU

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Diese Richtlinie enthält Vorschriften über

a)
präventive Restrukturierungsrahmen, die Schuldnern in finanziellen Schwierigkeiten bei einer wahrscheinlichen Insolvenz zur Verfügung stehen, um die Insolvenz abzuwenden und die Bestandsfähigkeit des Schuldners sicherzustellen,
b)
Verfahren, die zur Entschuldung insolventer Unternehmer führen, und
c)
Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren.

(2) Diese Richtlinie gilt nicht für in Absatz 1 genannte Verfahren, die folgende Schuldner betreffen:

a)
Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 1 und 4 der Richtlinie 2009/138/EG,
b)
Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
c)
Wertpapierfirmen oder Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2 beziehungsweise 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
d)
zentrale Gegenparteien im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,
e)
Zentralverwahrer im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014,
f)
andere Finanzinstitute und Unternehmen, die in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU aufgeführt sind,
g)
öffentliche Stellen nach nationalem Recht und
h)
natürliche Personen, die keine Unternehmer sind.

(3) Die Mitgliedstaaten können in Absatz 1 genannte Verfahren vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausnehmen, die Schuldner betreffen, bei denen es sich um andere als die in Absatz 2 genannten Finanzunternehmen handelt, und die Finanzdienstleistungen erbringen, für die besondere Regelungen gelten, nach denen die nationalen Aufsichts- oder Abwicklungsbehörden über weitreichende Eingriffsbefugnisse verfügen, die mit den in den Rechten der Mitgliedstaaten oder der Union in Bezug auf die in Absatz 2 genannten Unternehmen bestehenden Eingriffsbefugnissen vergleichbar sind. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese besonderen Regelungen mit.

(4) Die Mitgliedstaaten können insolvente natürliche Personen, die keine Unternehmer sind, in die Anwendung der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Verfahren einbeziehen.

Die Mitgliedstaaten können die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a auf juristische Personen beschränken.

(5) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die folgenden Forderungen von präventiven Restrukturierungsrahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe a ausgeschlossen oder nicht betroffen sind:

a)
bestehende und künftige Forderungen derzeitiger oder ehemaliger Arbeitnehmer,
b)
Unterhaltsforderungen, die auf einem Familien-, Verwandtschafts- oder eherechtlichen Verhältnis oder auf Schwägerschaft beruhen, oder
c)
Forderungen aus einer deliktischen Haftung des Schuldners.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass präventive Restrukturierungsrahmen keine Auswirkungen auf erworbene Ansprüche auf eine betriebliche Altersversorgung haben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.