Artikel 18 RL 2019/1023/EU
Schutz für sonstige Transaktionen im Zusammenhang mit der Restrukturierung
(1) Unbeschadet des Artikels 17 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Transaktionen, die angemessen und unmittelbar notwendig für die Aushandlung eines Restrukturierungsplans sind, im Falle einer späteren Insolvenz eines Schuldners nicht deshalb für nichtig, anfechtbar oder nicht vollstreckbar erklärt werden, weil solche Transaktionen die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen, außer es liegen zusätzliche im nationalen Recht festgelegte Gründe vor.
(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Absatz 1 nur gilt, sofern der Plan von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde bestätigt wurde oder sofern solche Transaktionen Ex-ante-Kontrollen unterlagen.
(3) Die Mitgliedstaaten können vom Anwendungsbereich des Absatzes 1 Transaktionen ausschließen, die durchgeführt werden, nachdem der Schuldner zur Begleichung seiner fällig werdenden Schulden nicht mehr in der Lage ist.
(4) Zu den Transaktionen nach Absatz 1 gehören mindestens
- a)
- die Zahlung von Gebühren und Kosten für die Aushandlung, Annahme oder Bestätigung eines Restrukturierungsplans;
- b)
- die Zahlung von Gebühren und Kosten für die Inanspruchnahme professioneller Beratung in engem Zusammenhang mit der Restrukturierung;
- c)
- die Zahlung von Arbeitnehmerlöhnen für bereits geleistete Arbeit, unbeschadet eines anderen im Unionsrecht oder im nationalen Recht vorgesehenen Schutzes;
- d)
- andere als unter den Buchstaben a bis c genannte Zahlungen und Auszahlungen im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb.
(5) Unbeschadet des Artikels 17 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Transaktionen, die angemessen und unmittelbar notwendig für die Umsetzung eines Restrukturierungsplans sind und die im Einklang mit dem von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde bestätigten Restrukturierungsplan durchgeführt werden, im Falle einer späteren Insolvenz des Schuldners nicht deshalb für nichtig, anfechtbar oder nicht vollstreckbar erklärt werden, weil solche Transaktionen die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen, außer es liegen zusätzliche im nationalen Recht festgelegte Gründe vor.
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