Artikel 19 RL 2019/1023/EU
Pflichten der Unternehmensleitung bei einer wahrscheinlichen Insolvenz
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmensleitung bei einer wahrscheinlichen Insolvenz mindestens Folgendes gebührend berücksichtigt:
- a)
- die Interessen der Gläubiger, Anteilsinhaber und sonstigen Interessenträger,
- b)
- die Notwendigkeit, Schritte einzuleiten, um eine Insolvenz abzuwenden, und
- c)
- die Notwendigkeit, vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zu vermeiden, das die Bestandsfähigkeit des Unternehmens gefährdet.
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