Artikel 19 RL 2019/1023/EU

Pflichten der Unternehmensleitung bei einer wahrscheinlichen Insolvenz

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmensleitung bei einer wahrscheinlichen Insolvenz mindestens Folgendes gebührend berücksichtigt:

a)
die Interessen der Gläubiger, Anteilsinhaber und sonstigen Interessenträger,
b)
die Notwendigkeit, Schritte einzuleiten, um eine Insolvenz abzuwenden, und
c)
die Notwendigkeit, vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zu vermeiden, das die Bestandsfähigkeit des Unternehmens gefährdet.

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