Artikel 28 RL 2019/1023/EU

Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren die Verfahrensparteien, die Verwalter und die Justiz- oder Verwaltungsbehörde auch in grenzüberschreitenden Situationen mindestens folgende Handlungen elektronisch vornehmen können:

a)
Geltendmachung von Forderungen;
b)
Einreichung von Restrukturierungs- oder Tilgungsplänen;
c)
Mitteilungen an die Gläubiger;
d)
Einlegung von Beanstandungen und Rechtsbehelfen.

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