Artikel 28 RL 2019/1023/EU
Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren die Verfahrensparteien, die Verwalter und die Justiz- oder Verwaltungsbehörde auch in grenzüberschreitenden Situationen mindestens folgende Handlungen elektronisch vornehmen können:
- a)
- Geltendmachung von Forderungen;
- b)
- Einreichung von Restrukturierungs- oder Tilgungsplänen;
- c)
- Mitteilungen an die Gläubiger;
- d)
- Einlegung von Beanstandungen und Rechtsbehelfen.
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