Artikel 29 RL 2019/1023/EU

Datenerhebung

(1) Die Mitgliedstaaten erheben und aggregieren jährlich auf nationaler Ebene Daten über Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren, aufgeschlüsselt nach jeder Verfahrensart, die mindestens folgende Elemente enthalten:

a)
der Zahl der Verfahren, die beantragt oder eröffnet wurden — wenn die Verfahrenseröffnung nach nationalem Recht vorgesehen ist —, und der Zahl der Verfahren, die anhängig sind oder die beendet wurden;
b)
der durchschnittlichen Dauer der Verfahren von der Einreichung des Antrags oder von der Eröffnung des Verfahrens — wenn die Verfahrenseröffnung nach nationalem Recht vorgesehen ist — bis zum Verfahrensende;
c)
der Zahl anderer als der unter Buchstabe d vorgeschriebenen Verfahren, aufgeschlüsselt nach Art des Ergebnisses;
d)
der Zahl der Anträge auf Restrukturierungsverfahren, die für unzulässig erklärt wurden, abgelehnt wurden oder vor der Verfahrenseröffnung zurückgezogen wurden.

(2) Die Mitgliedstaaten erheben und aggregieren auf jährlicher Grundlage auf nationaler Ebene Daten über die Zahl der Schuldner, die Gegenstand eines Restrukturierungsverfahrens oder Insolvenzverfahrens waren und die in den drei Jahren vor der Einreichung des Antrags auf Eröffnung eines solchen Verfahrens — wenn die Verfahrenseröffnung nach nationalem Recht vorgesehen ist — einen Restrukturierungsplan hatten, der im Rahmen eines früheren Restrukturierungsverfahrens zur Umsetzung von Titel II bestätigt wurde.

(3) Die Mitgliedstaaten können auf jährlicher Grundlage auf nationaler Ebene Daten erheben und aggregieren über

a)
die durchschnittlichen Kosten einer jeden Verfahrensart;
b)
die durchschnittlichen Befriedigungsquoten für gesicherte und ungesicherte Gläubiger und gegebenenfalls für andere Arten von Gläubigern, jeweils getrennt;
c)
die Zahl der Unternehmer, die ein neues Unternehmen gründen, nachdem sie Gegenstand eines Verfahrens nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b waren;
d)
die Zahl der im Zusammenhang mit Restrukturierungs- und Insolvenzverfahren verlorenen Arbeitsplätze.

(4) Die Mitgliedstaaten schlüsseln die in Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Daten und gegebenenfalls, sofern verfügbar, die in Absatz 3 genannten Daten auf

a)
nach Größe der Schuldner, die keine natürlichen Personen sind;
b)
danach, ob die Schuldner in Restrukturierungs- oder Insolvenzverfahren natürliche oder juristische Personen sind, sowie
c)
danach, ob die zu einer Entschuldung führenden Verfahren nur Unternehmer oder alle natürlichen Personen betreffen.

(5) Die Mitgliedstaaten können die in den Absätzen 1, bis 4 genannten Daten mittels einer Stichprobenmethode, bei der gewährleistet ist, dass die Stichproben hinsichtlich ihrer Größe und Diversität repräsentativ sind, erheben und aggregieren.

(6) Die Mitgliedstaaten erheben und aggregieren die in den Absätzen 1, 2, 4 und gegebenenfalls 3 genannten Daten für am 31. Dezember endende volle Kalenderjahre; sie beginnen dabei mit dem ersten dem ersten vollen Kalenderjahr, das dem Tag der erstmaligen Anwendung des Durchführungsrechtsakts nach Absatz 7 folgt. Die Daten werden der Kommission jährlich auf einem Standard-Datenübermittlungsformular bis zum 31. Dezember des Kalenderjahrs übermittelt, das auf das Jahr folgt, für das die Daten erhoben werden.

(7) Die Kommission legt das in Absatz 6 genannte Übermittlungsformular im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(8) Die Kommission veröffentlicht die gemäß Absatz 6 übermittelten Daten in einer zugänglichen und nutzerfreundlichen Weise auf ihrer Website.

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