Artikel 8 RL 2019/1023/EU
Inhalt von Restrukturierungsplänen
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Restrukturierungspläne, die gemäß Artikel 9 zur Annahme oder einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 10 zur Bestätigung vorgelegt werden, mindestens folgende Informationen enthalten müssen:
- a)
- die Identität des Schuldners;
- b)
- die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Schuldners zum Zeitpunkt der Einreichung des Restrukturierungsplans, einschließlich einer Bewertung der Vermögenswerte, eine Beschreibung der wirtschaftlichen Situation des Schuldners und der Position der Arbeitnehmer und eine Beschreibung der Ursachen und des Umfangs der Schwierigkeiten des Schuldners;
- c)
- die betroffenen Parteien, die entweder namentlich zu benennen oder unter Bezugnahme auf Schuldenkategorien nach nationalem Recht zu beschreiben sind, sowie ihre unter den Restrukturierungsplan fallenden Forderungen oder Beteiligungen;
- d)
- gegebenenfalls die Klassen, in die die betroffenen Parteien für die Zwecke der Annahme des Restrukturierungsplans gruppiert wurden, und die jeweilige Höhe der Forderungen und Beteiligungen in jeder Klasse;
- e)
- gegebenenfalls die Parteien — die entweder namentlich zu benennen oder unter Bezugnahme auf Schuldenkategorien nach nationalem Recht zu beschreiben sind —, die vom Restrukturierungsplan nicht betroffen sind, zusammen mit einer Erläuterung der Gründe, aus denen sie nicht betroffen sein sollen;
- f)
- gegebenenfalls die Identität des Restrukturierungsbeauftragten;
- g)
-
die Bedingungen des Restrukturierungsplans, die unter anderem insbesondere Folgendes enthalten:
- i)
- vorgeschlagene Restrukturierungsmaßnahmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1;
- ii)
- gegebenenfalls die vorgeschlagene Laufzeit der vorgeschlagenen Restrukturierungsmaßnahmen;
- iii)
- die Modalitäten der Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmervertreter im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht;
- iv)
- gegebenenfalls allgemeine Auswirkungen auf die Beschäftigung wie Entlassungen, Kurzarbeitsregelungen oder Ähnliches;
- v)
- die voraussichtlichen Finanzströme des Schuldners, wenn nach nationalem Recht vorgesehen, und
- vi)
- eine neue Finanzierung, die als Teil des Restrukturierungsplans vorgesehen ist, sowie die Gründe, aus denen die neue Finanzierung für die Umsetzung dieses Plans erforderlich ist;
- h)
- eine Begründung, in der erläutert wird, warum eine begründete Aussicht besteht, dass der Restrukturierungsplan die Insolvenz des Schuldners verhindern und die Bestandsfähigkeit des Unternehmens gewährleisten wird, einschließlich der notwendigen Voraussetzungen für den Erfolg des Plans. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass diese Begründung entweder von einem externen Experten oder von dem Restrukturierungsbeauftragten- falls ein solcher benannt wird — vorgelegt oder bestätigt werden muss.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen online eine umfassende, an die Bedürfnisse von KMU angepasste Checkliste für Restrukturierungspläne zur Verfügung. Die Checkliste enthält praktische Leitlinien dazu, wie der Restrukturierungsplan nach nationalem Recht zu erstellen ist.
Die Checkliste wird in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt. Die Mitgliedstaaten ziehen in Betracht, die Checkliste in mindestens einer weiteren Sprache zur Verfügung zu stellen, insbesondere in einer im internationalen Geschäftsverkehr gebräuchlichen Sprache.
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