Artikel 9 RL 2019/1023/EU

Annahme von Restrukturierungsplänen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schuldner unabhängig davon, wer ein präventives Restrukturierungsverfahren gemäß Artikel 4 beantragt, das Recht haben, den betroffenen Parteien Restrukturierungspläne zur Annahme vorzulegen.

Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus bestimmen, dass Gläubiger und Restrukturierungsbeauftragter das Recht haben, Restrukturierungspläne vorzulegen und festlegen, unter welchen Bedingungen sie dies tun dürfen.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass betroffene Parteien das Recht haben, über die Annahme eines Restrukturierungsplans abzustimmen.

Parteien, die von einem Restrukturierungsplan nicht betroffen sind, haben bei dessen Annahme kein Stimmrecht.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten folgende Parteien vom Abstimmungsrecht ausschließen:

a)
Anteilsinhaber,
b)
Gläubiger, deren Forderungen gegenüber den Forderungen gewöhnlicher ungesicherter Gläubiger gemäß der normalen Rangfolge der Liquidationsprioritäten nachrangig sind, oder
c)
jede dem Schuldner oder dem Unternehmen des Schuldners nahestehende Partei, die sich nach nationalem Recht in einem Interessenkonflikt befindet.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betroffenen Parteien im Einklang mit dem nationalen Recht in unterschiedlichen Klassen behandelt werden, die auf der Grundlage überprüfbarer Kriterien in ausreichendem Maße gemeinsame Interessen abbilden. Zumindest Gläubiger mit gesicherten und ungesicherten Forderungen werden im Hinblick auf die Annahme eines Restrukturierungsplanes in unterschiedlichen Klassen behandelt.

Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus bestimmen, dass Forderungen von Arbeitnehmern in einer eigenen Klasse behandelt werden.

Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass Schuldner, bei denen es sich um KMU handelt, sich dafür entscheiden können, die betroffenen Parteien nicht in unterschiedlichen Klassen zu behandeln.

Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei der Klassenbildung insbesondere dem Schutz schutzbedürftiger Gläubiger wie kleiner Lieferanten Rechnung getragen wird.

(5) Die Stimmrechte und die Bildung der Klassen werden von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde geprüft, wenn ein Antrag auf Bestätigung des Restrukturierungsplans gestellt wird.

Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Stimmrechte und die Bildung der Klassen zu einem früheren Zeitpunkt als dem in Unterabsatz 1 genannten von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde geprüft und bestätigt werden.

(6) Ein Restrukturierungsplan gilt als von den betroffenen Parteien angenommen, wenn bezogen auf den Betrag ihrer Forderungen oder Beteiligungen in jeder Klasse eine Mehrheit erreicht wird. Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus vorschreiben, dass bezogen auf die Anzahl der betroffenen Parteien in jeder Klasse eine Mehrheit erreicht werden muss.

Die Mitgliedstaaten legen die für die Annahme eines Restrukturierungsplans erforderlichen Mehrheiten fest. Diese Mehrheiten dürfen nicht über 75 % des Betrags der Forderungen oder Beteiligungen in jeder Klasse beziehungsweise gegebenenfalls der Anzahl der betroffenen Parteien in jeder Klasse liegen.

(7) Ungeachtet der Absätze 2 bis 6 können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass die förmliche Abstimmung über die Annahme eines Restrukturierungsplans durch eine Vereinbarung mit der erforderlichen Mehrheit ersetzt werden kann.

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