Artikel 12 RL 2019/1024/EU
Ausschließlichkeitsvereinbarungen
(1) Die Weiterverwendung von Dokumenten steht allen potenziellen Marktteilnehmern offen, selbst wenn auf diesen Dokumenten beruhende Mehrwertprodukte bereits von einem oder mehreren Marktteilnehmern genutzt werden. Verträge oder sonstige Vereinbarungen zwischen den öffentlichen Stellen oder öffentlichen Unternehmen, die im Besitz der Dokumente sind, und Dritten dürfen keine ausschließlichen Rechte gewähren.
(2) Ist allerdings für die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse ein ausschließliches Recht erforderlich, so ist der Grund für dessen Erteilung regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen. Die am oder nach dem 16. Juli 2019 getroffenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen werden spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten online öffentlich zugänglich gemacht. Die endgültigen Bedingungen solcher Vereinbarungen müssen transparent sein und online öffentlich zugänglich gemacht werden.
Dieser Absatz gilt nicht für die Digitalisierung von Kulturbeständen.
(3) Bezieht sich ein ausschließliches Recht auf die Digitalisierung von Kulturbeständen, darf es ungeachtet des Absatzes 1 im Allgemeinen für höchstens zehn Jahre gewährt werden. Wird es für mehr als zehn Jahre gewährt, wird die Gewährungsdauer im elften Jahr und danach gegebenenfalls alle sieben Jahre überprüft.
Die in Unterabsatz 1 genannten Vereinbarungen zur Gewährung ausschließlicher Rechte müssen transparent sein und öffentlich bekannt gemacht werden.
Im Falle eines in Unterabsatz 1 genannten ausschließlichen Rechts ist der betreffenden öffentlichen Stelle im Rahmen der Vereinbarung eine Kopie der digitalisierten Kulturbestände gebührenfrei zur Verfügung zu stellen. Diese Kopie wird am Ende des Ausschließlichkeitszeitraums zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt.
(4) Rechtliche oder praktische Vorkehrungen, die nicht ausdrücklich ausschließliche Rechte gewähren, die aber darauf abzielen oder bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Weiterverwendung von Dokumenten durch andere Einrichtungen als die an der Vereinbarung beteiligten Dritten beschränken, werden spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten online öffentlich zugänglich gemacht. Die Auswirkungen solcher rechtlichen oder praktischen Vorkehrungen auf die Verfügbarkeit von Daten zur Weiterverwendung sind Gegenstand regelmäßiger Überprüfungen und werden mindestens alle drei Jahre überprüft. Die endgültigen Bedingungen solcher Vereinbarungen müssen transparent sein und online öffentlich zugänglich gemacht werden.
(5) Am 17. Juli 2013 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahmen gemäß Absätze 2 und 3 fallen und die von öffentlichen Stellen getroffen wurden, werden bei Vertragsablauf, spätestens jedoch am 18. Juli 2043 beendet.
Am 16. Juli 2019 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahmen der Absätze 2 und 3 fallen und die von öffentlichen Unternehmen getroffen wurden, werden bei Vertragsablauf, spätestens jedoch am 17. Juli 2049 beendet.
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