Artikel 14 RL 2019/1024/EU

Bestimmte hochwertige Datensätze und Modalitäten der Veröffentlichung und Weiterverwendung

(1) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtakte zur Festlegung einer Liste bestimmter im Besitz öffentlicher Stellen oder öffentlicher Unternehmen befindlicher hochwertiger Datensätze der im Anhang I angegebenen Kategorien unter den Dokumenten, auf die diese Richtlinie Anwendung findet.

Solche bestimmten hochwertigen Datensätze müssen

a)
vorbehaltlich der Absätze 3, 4 und 5 kostenlos verfügbar sein,
b)
maschinenlesbar sein,
c)
über API verfügbar sein, und
d)
gegebenenfalls als Massen-Download verfügbar sein.

In jenen Durchführungsrechtakten können die Modalitäten der Veröffentlichung und Weiterverwendung hochwertiger Datensätze festgelegt werden. Diese Modalitäten müssen mit den offenen Standardlizenzen vereinbar sein.

Diese Modalitäten können Bedingungen umfassen, die für die Weiterverwendung, Daten- und Metadatenformate sowie die technischen Modalitäten der Verbreitung gelten. Investitionen der Mitgliedstaaten in Konzepte für offene Daten, wie etwa Investitionen in die Entwicklung und Einführung bestimmter Standards, werden berücksichtigt und gegen den potenziellen Nutzen einer Aufnahme in die Liste abgewogen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 16 Absatz 2 erlassen.

(2) Die Ermittlung bestimmter hochwertiger Datensätze gemäß Absatz 1 beruht auf der Bewertung ihres Potenzials

a)
für die Erzielung bedeutender sozioökonomischer oder ökologischer Vorteile und innovativer Dienstleistungen,
b)
für eine große Zahl von Nutzern, insbesondere KMU, von Nutzen zu sein,
c)
der Erzielung von Einnahmen zu dienen, und
d)
mit anderen Datensätzen kombiniert zu werden.

Zum Zweck der Ermittlung solcher bestimmter hochwertiger Datensätze führt die Kommission angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durch, nimmt eine Folgenabschätzung vor und stellt die Komplementarität mit bestehenden Rechtsakten, wie der Richtlinie 2010/40/EU, in Bezug auf die Weiterverwendung von Dokumenten sicher. Diese Folgenabschätzung umfasst eine Kosten-Nutzen-Analyse und eine Analyse, ob sich die kostenlose Bereitstellung hochwertiger Datensätze durch öffentliche Stellen, die Einnahmen erzielen müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten bei der Wahrnehmung ihres öffentlichen Auftrags zu decken, wesentlich auf den Haushalt solcher Stellen auswirken würde. Bei hochwertigen Datensätzen im Besitz öffentlicher Unternehmen wird die Rolle dieser Unternehmen in einem wettbewerbsbestimmten wirtschaftlichen Umfeld in der Folgenabschätzung besonders berücksichtigt.

(3) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a wird in den Durchführungsrechtakten gemäß Absatz 1 festgelegt, dass die kostenlose Verfügbarkeit hochwertiger Datensätze nicht für bestimmte hochwertige Datensätze im Besitz öffentlicher Unternehmen gilt, wenn dies zu einer Verfälschung des Wettbewerbs auf den betreffenden Märkten führen würde.

(4) Die Anforderung, hochwertige Datensätze gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a kostenlos verfügbar zu machen, gilt nicht für Bibliotheken (einschließlich Hochschulbibliotheken), Museen und Archive.

(5) In Fällen, in denen sich die kostenlose Bereitstellung hochwertiger Datensätze durch öffentliche Stellen, die Einnahmen erzielen müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten bei der Wahrnehmung ihres öffentlichen Auftrags zu decken, wesentlich auf den Haushalt der betreffenden Stellen auswirken würde, können die Mitgliedstaaten diese Stellen für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren nach Inkrafttreten des entsprechenden Durchführungsrechtsakts, der gemäß Absatz 1 erlassen wurde, von der Anforderung der kostenlosen Bereitstellung dieser hochwertigen Datensätze befreien.

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