Artikel 4 RL 2019/1024/EU

Bearbeitung von Anträgen auf Weiterverwendung

(1) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Weiterverwendung und die Bereitstellung der Dokumente zur Weiterverwendung an den Antragsteller oder — falls eine Lizenz erforderlich ist — für die Unterbreitung eines endgültigen Lizenzangebots an den Antragsteller halten die öffentlichen Stellen eine angemessene Frist ein, die der Frist für die Bearbeitung von Anträgen auf Zugang zu Dokumenten entspricht, und bedienen sich dabei, soweit möglich und sinnvoll, elektronischer Mittel.

(2) Wurden keine Fristen oder sonstige Regelungen für die rechtzeitige Bereitstellung der Dokumente festgelegt, so müssen die öffentlichen Stellen so bald wie möglich, in jedem Fall innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags den Antrag bearbeiten und dem Antragsteller die Dokumente zur Weiterverwendung bereitstellen oder — falls eine Lizenz erforderlich ist — ihm ein endgültiges Lizenzangebot unterbreiten. Diese Frist kann bei umfangreichen oder komplexen Anträgen um weitere 20 Arbeitstage verlängert werden. In diesen Fällen wird der Antragsteller so bald wie möglich, in jedem Fall jedoch innerhalb von drei Wochen nach dem ursprünglichen Antrag unter Angabe der Gründe davon unterrichtet, dass für die Bearbeitung des Antrags mehr Zeit benötigt wird.

(3) Im Fall eines ablehnenden Bescheids teilt die öffentliche Stelle dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mit und stützt sich dabei auf die einschlägigen Bestimmungen der Zugangsregelung des betreffenden Mitgliedstaats oder auf die Bestimmungen, die zur Umsetzung dieser Richtlinie, insbesondere gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis h oder Artikel 3, erlassen wurden. Wird ein ablehnender Bescheid auf Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c gestützt, so verweist die öffentliche Stelle auf die natürliche oder juristische Person, die Inhaber der Rechte ist, soweit diese bekannt ist, oder ersatzweise auf den Lizenzgeber, von dem die öffentliche Stelle das betreffende Material erhalten hat. Bibliotheken (einschließlich Hochschulbibliotheken), Museen und Archive sind nicht zu diesem Verweis verpflichtet.

(4) Eine Entscheidung über die Weiterverwendung enthält einen Hinweis auf die Rechtsbehelfe, die dem Antragsteller zur Verfügung stehen, um gegen die Entscheidung vorzugehen. Zu den Rechtsbehelfen gehört die Möglichkeit der Überprüfung durch eine unabhängige Überprüfungsinstanz mit den entsprechenden Fachkenntnissen, wie zum Beispiel die nationale Wettbewerbsbehörde, die für den Zugang zu Dokumenten zuständige Behörde, die gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 errichtete Aufsichtsbehörde oder ein nationales Gericht, deren Entscheidungen für die betreffende öffentliche Stelle bindend sind.

(5) Für die Zwecke dieses Artikels legen die Mitgliedstaaten praktische Vorkehrungen zur Vereinfachung der effektiven Weiterverwendung von Dokumenten fest. Diese Vorkehrungen können insbesondere die Mittel für die Bereitstellung angemessener Informationen über die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Rechte sowie für die Bereitstellung einschlägiger Unterstützung und Orientierung umfassen.

(6) Die folgenden Einrichtungen müssen dem vorliegenden Artikel nicht entsprechen:

a)
öffentliche Unternehmen;
b)
Bildungseinrichtungen, Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen.

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