Artikel 5 RL 2019/1024/EU

Verfügbare Formate

(1) Unbeschadet des Kapitels V stellen öffentliche Stellen und öffentliche Unternehmen ihre Dokumente in allen vorhandenen Formaten oder Sprachen und, soweit möglich und sinnvoll, auf elektronischem Wege in offenen, maschinenlesbaren, zugänglichen, auffindbaren und weiterverwendbaren Formaten zusammen mit den zugehörigen Metadaten zur Verfügung. Sowohl die Formate als auch die Metadaten müssen soweit möglich förmlichen offenen Standards entsprechen.

(2) Die Mitgliedstaaten bestärken öffentliche Stellen und öffentliche Unternehmen darin, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallende Dokumente nach dem Grundsatz „konzeptionell und standardmäßig offen” (open by design and by default) zu erstellen und zur Verfügung zu stellen.

(3) Absatz 1 verpflichtet die öffentlichen Stellen nicht, Dokumente neu zu erstellen oder anzupassen oder Auszüge aus Dokumenten zur Verfügung zu stellen, um diesem Absatz nachzukommen, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, der über eine einfache Bearbeitung hinausgeht.

(4) Öffentliche Stellen sind nicht verpflichtet, die Erstellung und Speicherung bestimmter Arten von Dokumenten im Hinblick auf deren Weiterverwendung durch eine Organisation des privaten oder öffentlichen Sektors fortzusetzen.

(5) Öffentliche Stellen machen dynamische Daten unmittelbar nach der Erfassung mithilfe geeigneter API und gegebenenfalls als Massen-Download zur Weiterverwendung zugänglich.

(6) Würde die Bereitstellung von dynamischen Daten zur Weiterverwendung unmittelbar nach der Erfassung gemäß Absatz 5 die finanzielle und technische Leistungsfähigkeit der öffentlichen Stelle übersteigen und somit zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen, werden jene dynamischen Daten innerhalb einer Frist oder mit vorübergehenden technischen Beschränkungen zur Weiterverwendung zugänglich gemacht, die die Nutzung ihres wirtschaftlichen und sozialen Potenzials nicht übermäßig beeinträchtigen.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für vorhandene Dokumente im Besitz öffentlicher Unternehmen, die zur Weiterverwendung verfügbar sind.

(8) Die hochwertigen Datensätze, die gemäß Artikel 14 Absatz 1 in einer Liste aufgeführt werden, werden in maschinenlesbarem Format über geeignete APIs und gegebenenfalls als Massen-Download zur Weiterverwendung zugänglich gemacht.

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