Artikel 7 RL 2019/1024/EU

Transparenz

(1) Im Falle von Standardgebühren oder Standardentgelten für die Weiterverwendung von Dokumenten werden die entsprechenden Bedingungen und die tatsächliche Höhe dieser Gebühren oder Entgelte einschließlich der Berechnungsgrundlage dieser Gebühren oder Entgelte, im Voraus festgelegt und, soweit möglich und sinnvoll, in elektronischer Form veröffentlicht.

(2) Im Falle von Gebühren oder Entgelten für die Weiterverwendung, die in Absatz 1 nicht genannt sind, müssen im Voraus die Faktoren angegeben werden, die bei der Berechnung dieser Gebühren oder Entgelte berücksichtigt werden. Auf Anfrage gibt der Inhaber der Dokumente auch die Berechnungsweise dieser Gebühren oder Entgelte in Bezug auf einen spezifischen Antrag auf Weiterverwendung an.

(3) Die öffentlichen Stellen gewährleisten, dass Antragsteller, die die Weiterverwendung von Dokumenten beantragt haben, über die verfügbaren Rechtsbehelfe hinsichtlich der sie betreffenden Entscheidungen oder Verfahren unterrichtet werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.