Artikel 8 RL 2019/1024/EU
Standardlizenzen
(1) Die Weiterverwendung von Dokumenten unterliegt keinen Bedingungen, es sei denn, diese Bedingungen sind objektiv, verhältnismäßig, nichtdiskriminierend und durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel gerechtfertigt.
Wenn die Weiterverwendung an Bedingungen gebunden ist, dürfen diese Bedingungen die Möglichkeiten der Weiterverwendung nicht unnötig einschränken und nicht der Behinderung des Wettbewerbs dienen.
(2) Die Mitgliedstaaten, in denen Lizenzen verwendet werden, stellen sicher, dass für die Weiterverwendung von Dokumenten des öffentlichen Sektors Standardlizenzen, die an besondere Lizenzanträge angepasst werden können, in digitaler Form zur Verfügung stehen und elektronisch verarbeitet werden können. Die Mitgliedstaaten fördern die Verwendung solcher Standardlizenzen.
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