Artikel 9 RL 2019/1024/EU

Praktische Vorkehrungen

(1) Die Mitgliedstaaten treffen praktische Vorkehrungen, die eine Suche nach den zur Weiterverwendung verfügbaren Dokumenten erleichtern, wie z. B. Bestandslisten der wichtigsten Dokumente mit zugehörigen Metadaten, die, soweit möglich und sinnvoll, online verfügbar sind und in einem maschinenlesbaren Format vorliegen, sowie Internet-Portale, die mit den Bestandslisten verknüpft sind. Soweit möglich, sorgen die Mitgliedstaaten — insbesondere, indem sie die Metadatenaggregation auf Unionsebene ermöglichen — dafür, dass eine sprachübergreifende Suche nach Dokumenten vorgenommen werden kann.

Die Mitgliedstaaten bestärken öffentliche Stellen auch darin, praktische Vorkehrungen zu treffen, um die Bewahrung von zur Weiterverwendung verfügbaren Dokumenten zu erleichtern.

(2) Die Mitgliedstaaten setzen in Zusammenarbeit mit der Kommission ihre Bemühungen fort, um den Zugang zu Datensätzen auf elektronischem Wege über zugängliche, einfach auffindbare und weiterverwendbare Formate zu vereinfachen, insbesondere indem sie eine einheitliche Anlaufstelle einrichten und geeignete Datensätze im Besitz öffentlicher Stellen, mit Blick auf die Dokumente, auf die diese Richtlinie Anwendung findet, zu Daten im Besitz der Organe der Union verfügbar machen.

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