Artikel 3 RL 2019/1151/EU

Berichterstattung, Überprüfung und Datenerhebung

(1) Die Kommission führt bis spätestens zum 1. August 2024 oder, wenn Mitgliedstaaten von der in Artikel 2 Absatz 3 vorgesehenen Ausnahme Gebrauch machen, bis spätestens zum 1. August 2025 eine Bewertung der durch diese Richtlinie in die Richtlinie (EU) 2017/1132 eingefügten Bestimmungen durch und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Ergebnisse vor; davon ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Bestimmungen, für die die entsprechende Bewertung und der Bericht bis spätestens zum 1. August 2026 vorzulegen sind.

Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission die für die Ausarbeitung der Berichte erforderlichen Informationen zur Verfügung, insbesondere durch die Übermittlung von Daten zur Zahl der Online-Eintragungen und den damit verbundenen Kosten.

(2) Im Bericht der Kommission wird unter anderem Folgendes bewertet:

a)
die Machbarkeit der Bereitstellung vollständiger Online-Eintragungsverfahren für Rechtsformen von Gesellschaften, die nicht in Anhang IIA aufgeführt sind;
b)
die Machbarkeit der Bereitstellung von Mustern für alle Rechtsformen von Kapitalgesellschaften durch die Mitgliedstaaten sowie die Notwendigkeit und Machbarkeit der Bereitstellung eines einheitlichen Musters in der Union, das von allen Mitgliedstaaten für die in Anhang IIA aufgeführten Rechtsformen von Gesellschaften verwendet werden kann;
c)
die praktischen Erfahrungen mit der Anwendung der Vorschriften über die Disqualifikation von Geschäftsführern nach Artikel 13i;
d)
die Methoden für die Online-Einreichung und den Online-Zugang, einschließlich der Verwendung von Programmierschnittstellen;
e)
die Notwendigkeit und die Machbarkeit der kostenlosen Bereitstellung von mehr als den nach Artikel 19 Absatz 2 erforderlichen Informationen und der Gewährleistung des ungehinderten Zugangs zu diesen Informationen;
f)
die Notwendigkeit und die Machbarkeit einer weiteren Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung.

(3) Dem Bericht sind gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 beizufügen.

(4) Im Hinblick auf eine zuverlässige Bewertung der durch diese Richtlinie in die Richtlinie (EU) 2017/1132 eingefügten Bestimmungen erheben die Mitgliedstaaten Daten darüber, wie die Online-Gründung in der Praxis funktioniert. In der Regel sollten diese Informationen die Anzahl der Online-Gründungen, die Anzahl der Fälle, in denen Muster verwendet wurden oder in denen die physische Anwesenheit erforderlich war, sowie die durchschnittliche Dauer und die durchschnittlichen Kosten von Online-Gründungen umfassen. Sie teilen diese Informationen der Kommission zweimal und nicht später als zwei Jahre nach dem Datum der Umsetzung mit.

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