Artikel 2 RL 2019/1151/EU

Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 1. August 2021 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels setzen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um Artikel 1 Nummer 5 der vorliegenden Richtlinie im Hinblick auf 13i und Artikel 13j Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1132 und Artikel 1 Nummer 6 der vorliegenden Richtlinie im Hinblick auf Artikel 16 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2017/1132 bis zum 1. August 2023 nachzukommen.

(3) Abweichend von Absatz 1 haben Mitgliedstaaten, die bei der Umsetzung dieser Richtlinie auf besondere Schwierigkeiten stoßen, Anspruch auf eine Verlängerung des in Absatz 1 vorgesehenen Zeitraums um bis zu ein Jahr. Die Mitgliedstaaten geben objektive Gründe für die Notwendigkeit einer solchen Verlängerung an. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Absicht, von einer solchen Verlängerung Gebrauch zu machen, bis zum 1. Februar 2021 mit.

(4) Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

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