Artikel 1 RL 2019/1151/EU
Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132
Die Richtlinie (EU) 2017/1132 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
In Artikel 1 wird nach dem zweiten Spiegelstrich folgender Spiegelstrich eingefügt:
- —
- Regelungen zur Online-Gründung von Gesellschaften, zur Online-Eintragung von Zweigniederlassungen und zur Online-Einreichung von Urkunden und Informationen durch Gesellschaften und Zweigniederlassungen;.
- 2.
-
In Titel I erhält die Überschrift des Kapitels III folgende Fassung:
„Online-Verfahren (Gründung, Eintragung und Einreichung), Offenlegung und Register” .
- 3.
-
Artikel 13 erhält folgende Fassung:
Artikel 13
Anwendungsbereich Die in diesem Abschnitt und in Abschnitt 1A vorgeschriebenen Maßnahmen der Koordinierung gelten für die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die in Anhang II genannten Rechtsformen von Gesellschaften und, sofern angegeben, für die in den Anhängen I und IIA genannten Rechtsformen von Gesellschaften.
- 4.
-
Die folgenden Artikel 13a bis 13e werden eingefügt:
Artikel 13a
Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck:
- 1.
- „elektronisches Identifizierungsmittel” ein elektronisches Identifizierungsmittel nach Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(*);
- 2.
- „elektronisches Identifizierungssystem” ein elektronisches Identifizierungssystem nach Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;
- 3.
- „elektronische Form” elektronische Ausrüstung für die Verarbeitung, einschließlich der digitalen Komprimierung, und Speicherung von Daten, über die Informationen am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen werden, wobei sie auf eine Weise vollständig gesendet, weitergeleitet und empfangen werden, die von den Mitgliedstaaten festzulegen ist;
- 4.
- „Gründung” das gesamte Verfahren zur Errichtung einer Gesellschaft im Einklang mit dem nationalen Recht, einschließlich der Erstellung des Errichtungsakts der Gesellschaft und aller Schritte, die für die Eintragung der Gesellschaft in das Register erforderlich sind;
- 5.
- „Eintragung einer Zweigniederlassung” ein Verfahren zur Offenlegung der Urkunden und Informationen in Bezug auf die Einrichtung einer neuen Zweigniederlassung in einem Mitgliedstaat;
- 6.
- „Muster” eine Vorlage für den Errichtungsakt einer Gesellschaft, die von den Mitgliedstaaten nach den nationalen Rechtsvorschriften erstellt wird und für die Online-Gründung einer Gesellschaft gemäß Artikel 13g verwendet wird.
Anerkennung von Identifizierungsmitteln für die Zwecke von Onlineverfahren (1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass folgende elektronische Identifizierungsmittel von Antragstellern, die Unionsbürger sind, im Rahmen der Online-Verfahren gemäß diesem Kapitel verwendet werden können:
- a)
- ein elektronisches Identifizierungsmittel, das im Rahmen eines durch den jeweiligen Mitgliedstaat genehmigten elektronischen Identifizierungssystems ausgestellt wurde;
- b)
- ein elektronisches Identifizierungsmittel, das von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde und für die Zwecke der grenzüberschreitenden Authentifizierung nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 anerkannt wird.
(2) Die Mitgliedstaaten können die Anerkennung elektronischer Identifizierungsmittel ablehnen, wenn das Sicherheitsniveau dieser elektronischen Identifizierungsmittel nicht den in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 festgelegten Anforderungen entspricht.
(3) Alle von den Mitgliedstaaten anerkannten Identifizierungsmittel werden der Öffentlichkeit bekannt gemacht.
(4) Wenn dies aufgrund des öffentlichen Interesses an der Verhinderung des Identitätsmissbrauchs oder der Identitätsänderung gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Überprüfung der Identität von Antragstellern Maßnahmen ergreifen, die die physische Anwesenheit des jeweiligen Antragsstellers vor Behörden oder Personen oder Stellen, die nach nationalem Recht mit der Bearbeitung von Aspekten der Online-Verfahren gemäß diesem Kapitel, einschließlich der Erstellung des Errichtungsakts einer Gesellschaft, betraut sind, erfordert. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die physische Anwesenheit eines Antragsstellers nur im Einzelfall verlangt werden kann, wenn Anhaltspunkte für einen Verdacht auf Identitätsfälschung vorliegen, und dass alle sonstigen Verfahrensschritte online abgeschlossen werden können.
Artikel 13cAllgemeine Bestimmungen für Online-Verfahren (1) Diese Richtlinie lässt die nationalen Rechtsvorschriften unberührt, in deren Rahmen gemäß den Rechtsordnungen und -traditionen der Mitgliedstaaten Behörden oder Personen oder Stellen benannt werden, die nach nationalem Recht mit der Bearbeitung von Aspekten der Online-Gründung von Gesellschaften, der Online-Eintragung von Zweigniederlassungen und der Online-Einreichung von Urkunden und Informationen betraut sind.
(2) Auch die Verfahren und Anforderungen des nationalen Rechts, einschließlich jener betreffend die rechtlichen Verfahren zur Erstellung des Errichtungsakts, bleiben von dieser Richtlinie unberührt, sofern die Online-Gründung einer Gesellschaft gemäß Artikel 13g und die Online-Eintragung einer Zweigniederlassung gemäß Artikel 28a sowie die Online-Einreichung von Urkunden und Informationen gemäß Artikel 13j und Artikel 28b möglich sind.
(3) Die Anforderungen des nationalen Rechts in Bezug auf die Echtheit, Korrektheit, Zuverlässigkeit, Vertrauenswürdigkeit und die vorgeschriebene rechtliche Form eingereichter Urkunden und Informationen bleiben von dieser Richtlinie unberührt, sofern die Online-Gründung gemäß Artikel 13g und die Online-Eintragung einer Zweigniederlassung gemäß Artikel 28a sowie die Online-Einreichung von Urkunden und Informationen gemäß Artikel 13j und Artikel 28b möglich sind.
Artikel 13dGebühren für Online-Verfahren (1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die für die in diesem Kapitel genannten Online-Verfahren geltenden Gebührenregelungen transparent sind und diskriminierungsfrei angewandt werden.
(2) Die von den in Artikel 16 genannten Registern für Online-Verfahren erhobenen Gebühren überschreiten den für die Deckung der Kosten für die Erbringung solcher Leistungen erforderlichen Betrag nicht.
Artikel 13eZahlungen Ist für die Abwicklung eines in diesem Kapitel geregelten Verfahrens eine Zahlung erforderlich, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass diese Zahlung über einen weithin verfügbaren Online-Zahlungsdienst abgewickelt werden kann, der für grenzüberschreitende Zahlungen genutzt werden kann, die Identifizierung der die Zahlung tätigenden Person erlaubt und durch ein in einem Mitgliedstaat niedergelassenes Finanzinstitut oder einen entsprechenden Zahlungsdienstleister erbracht wird.
Artikel 13fInformationsanforderungen Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass auf den Eintragungsportalen oder Internetseiten, die über das zentrale digitale Zugangstor zugänglich sind, im Hinblick auf die Unterstützung bei der Gründung von Gesellschaften und der Eintragung von Zweigniederlassungen prägnante, nutzerfreundliche, kostenlose Informationen zugänglich gemacht werden, und zwar mindestens in einer Sprache, die von möglichst vielen grenzübergreifenden Nutzern verstanden wird. Die Informationen umfassen mindestens Folgendes:
- a)
- die Vorschriften über die Gründung von Gesellschaften, einschließlich über die Online-Verfahren, auf die in den Artikeln 13g und 13j Bezug genommen wird, und die Anforderungen für die Verwendung von Mustern sowie für die sonstigen für die Gründung erforderlichen Urkunden, für die Identifizierung von Personen, die Verwendung von Sprachen und die geltenden Gebühren;
- b)
- die Vorschriften über die Eintragung von Zweigniederlassungen, einschließlich über die Online-Verfahren, auf die in den Artikeln 28a und 28b Bezug genommen wird, sowie die Anforderungen an die für die Eintragung erforderlichen Dokumente, für die Identifizierung von Personen und die Verwendung von Sprachen;
- c)
- eine Übersicht über die anwendbaren Vorschriften darüber, Mitglied des Verwaltungsorgans, des Leitungsorgans und des Aufsichtsorgans einer Gesellschaft zu werden, einschließlich der Vorschriften über die Disqualifikation von Geschäftsführern, und über die Behörden oder Stellen, die für die Vorhaltung von Informationen über disqualifizierte Geschäftsführer zuständig sind;
- d)
- eine Übersicht über die Befugnisse und Zuständigkeiten des Verwaltungsorgans, des Leitungsorgans und des Aufsichtsorgans einer Gesellschaft, einschließlich der Befugnis, eine Gesellschaft gegenüber Dritten zu vertreten.
- 5.
-
In Titel I Kapitel III wird folgender Abschnitt eingefügt:
Abschnitt 1A
Online-Gründung, Online-Einreichung und Offenlegung
Online-Gründung von Gesellschaften (1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 13b Absatz 4 und des Absatzes 8 dieses Artikels, dass die Online-Gründung von Gesellschaften vollständig online durchgeführt werden kann, ohne dass die Antragsteller persönlich vor Behörden, Personen oder Stellen, nach nationalem Recht mit der Bearbeitung von Aspekten der Online-Gründung von Gesellschaften, einschließlich der Erstellung des Errichtungsakts einer Gesellschaft, betrauten sind, erscheinen müssen.
Die Mitgliedstaaten können sich jedoch dafür entscheiden, für Rechtsformen von Gesellschaften, bei denen es sich nicht um die in Anhang IIA genannten Rechtsformen handelt, keine Verfahren für die Online-Gründung anzubieten.
(2) Die Mitgliedstaaten legen detaillierte Regelungen für die Online-Gründung von Gesellschaften fest, einschließlich der Regelungen für die Verwendung von Mustern nach Artikel 13h und die für die Gründung einer Gesellschaft erforderlichen Urkunden und Informationen. Im Rahmen dieser Regelungen sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass diese Online-Gründung durch die Übermittlung von Urkunden oder Informationen in elektronischer Form, einschließlich elektronischer Kopien der in Artikel 16a Absatz 4 genannten Urkunden und Informationen, abgewickelt werden kann.
(3) Die in Absatz 2 genannten Regelungen umfassen mindestens Folgendes:
- a)
- die Verfahren zur Gewährleistung der erforderlichen Rechts- und Geschäftsfähigkeit der Antragssteller und ihrer Befugnis zur Vertretung der Gesellschaft;
- b)
- die Mittel zur Überprüfung der Identität der Antragsteller gemäß Artikel 13b;
- c)
- die Verpflichtung der Antragsteller, in der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 genannte Vertrauensdienste zu nutzen;
- d)
- die Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Unternehmensgegenstands, sofern im Rahmen des nationalen Rechts vorgesehen;
- e)
- die Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Namens der Gesellschaft, sofern im Rahmen des nationalen Rechts vorgesehen;
- f)
- die Verfahren zur Überprüfung der Bestellung von Geschäftsführern.
(4) Die in Absatz 2 genannten Vorschriften können zudem insbesondere Folgendes umfassen:
- a)
- die Verfahren zur Gewährleistung der Rechtmäßigkeit des Errichtungsakts der Gesellschaft, einschließlich der Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwendung von Mustern;
- b)
- die Folgen der Disqualifikation eines Geschäftsführers durch die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats;
- c)
- die Rolle eines Notars oder jeder anderen Person oder Stelle, die nach nationalem Recht mit der Bearbeitung von Aspekten der Online-Gründung von Gesellschaften betraut ist;
- d)
- der Ausschluss einer Online-Gründung, wenn das Gesellschaftskapital in Sachleistungen zu erbringen ist.
(5) Die Mitgliedstaaten knüpfen die Online-Gründung von Gesellschaften nicht an die Bedingung des Erhalts einer Lizenz oder Genehmigung vor der Eintragung der Gesellschaft, sofern eine solche Bedingung nicht für die in nationalen Rechtsvorschriften festgelegte Kontrolle bestimmter Tätigkeiten unverzichtbar ist.
(6) Sofern die Zahlung von Gesellschaftskapital als Bestandteil des Gründungsverfahrens für Gesellschaften erforderlich ist, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass eine solche Zahlung nach Artikel 13e online auf ein Konto einer in der Union tätigen Bank getätigt werden kann. Des Weiteren sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass auch der Nachweis solcher Zahlungen online zur Verfügung gestellt werden kann.
(7) In Fällen, in denen die Gesellschaft ausschließlich von natürlichen Personen unter Verwendung der in Artikel 13h genannten Muster gegründet wird, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Online-Gründung innerhalb eines Zeitraums von fünf Arbeitstagen bzw. in anderen Fällen innerhalb eines Zeitraums von zehn Arbeitstagen, nach dem späteren der folgenden Daten abgeschlossen wird:
- a)
- dem Datum des Abschlusses aller für die Online-Gründung erforderlichen Formalitäten, einschließlich des Erhalts aller dem nationalen Recht entsprechenden Urkunden und Informationen durch eine Behörde oder Person oder Stelle, die nach nationalem Recht mit der Bearbeitung von Aspekten der Gründung einer Gesellschaft betraut ist;
- b)
- dem Datum der Zahlung einer Eintragungsgebühr, der Bareinzahlung des Gesellschaftskapitals oder der Leistung des Gesellschaftskapitals in Sachleistungen, soweit dies nach den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist.
Kann das Verfahren nicht innerhalb der in diesem Absatz genannten Fristen abgeschlossen werden, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass der Antragsteller über die Gründe für die Verzögerung unterrichtet wird.
(8) Wenn dies aufgrund des öffentlichen Interesses an der Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften über die Rechts- und Geschäftsfähigkeit und die Befugnis der Antragsteller, eine Gesellschaft zu vertreten, gerechtfertigt ist, kann jede Behörde oder Person oder Stelle, die nach nationalem Recht mit Aspekten der Online-Gründung einer Gesellschaft, einschließlich der Erstellung des Errichtungsakts, betraut ist, die physische Anwesenheit des Antragstellers verlangen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in solchen Fällen die physische Anwesenheit eines Antragstellers nur im Einzelfall verlangt werden kann, wenn Anhaltspunkte für einen Verdacht auf Nichteinhaltung der in Absatz 3 Buchstabe a genannten Vorschriften vorliegen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle sonstigen Verfahrensschritte trotzdem online abgeschlossen werden können.
Artikel 13hMuster für die Online-Gründung von Gesellschaften (1) Die Mitgliedstaaten stellen auf Eintragungsportalen oder Internetseiten, die über das zentrale digitale Zugangstor zugänglich sind, für die in Anhang IIA genannten Rechtsformen von Gesellschaften Muster zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten können auch für die Gründung anderer Rechtsformen von Gesellschaften Muster bereitstellen.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Absatz 1 genannten Muster von Antragstellern im Rahmen des Online-Gründungsverfahrens nach Artikel 13g verwendet werden können. Nutzen die Antragsteller diese Muster nach den in Artikel 13g Absatz 4 Buchstabe a genannten Bestimmungen, gilt die Anforderung des Artikels 10 an die öffentliche Beurkundung des Errichtungsaktes der Gesellschaft in Fällen, in denen keine vorbeugende Verwaltungs- oder gerichtliche Kontrolle erfolgt, als erfüllt.
Diese Richtlinie berührt nicht etwaige Anforderung nach nationalem Recht, die für die Erstellung des Errichtungsakts die öffentliche Beurkundung verlangen, sofern die Online-Gründung gemäß Artikel 13g nach wie vor möglich ist.
(3) Die Mitgliedstaaten müssen die Muster zumindest in einer Amtssprache der Union zur Verfügung stellen, die von einer möglichst großen Zahl grenzüberschreitender Nutzer weitgehend verstanden wird. Die Verfügbarkeit von Mustern in anderen Sprachen als der oder den Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats dient ausschließlich der Information, es sei denn, dieser Mitgliedstaat beschließt, dass es auch möglich ist, eine Gesellschaft anhand von Mustern, die in solchen anderen Sprachen abgefasst sind, zu gründen.
(4) Der Inhalt der Muster fällt unter das Recht der Mitgliedstaaten.
Artikel 13iDisqualifizierte Geschäftsführer (1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Vorschriften bestehen, nach denen Geschäftsführer disqualifiziert werden können. Diese Vorschriften müssen auch die Möglichkeit vorsehen, eine derzeit in einem anderen Mitgliedstaat geltende Disqualifikation zu berücksichtigen bzw. Informationen zu berücksichtigen, die für eine Disqualifikation in einem anderen Mitgliedstaat relevant sind. Für die Zwecke dieses Artikels gelten mindestens die in Artikel 14 Buchstabe d Ziffer i aufgeführten Personen als Geschäftsführer.
(2) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass Personen, die sich als Geschäftsführer bewerben, erklären, ob ihnen Umstände bekannt sind, die dazu führen könnten, dass sie im betreffenden Mitgliedstaat disqualifiziert werden.
Die Mitgliedstaaten können die Ernennung einer Person als Geschäftsführer einer Gesellschaft ablehnen, wenn diese zur fraglichen Zeit in einem anderen Mitgliedstaat für diese Tätigkeit disqualifiziert ist.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sie in der Lage sind, auf ein Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats um Informationen, die für die Disqualifikation von Geschäftsführern nach dem Recht des antwortenden Mitgliedstaats relevant sind, zu antworten.
(4) Um auf ein Ersuchen nach Absatz 3 dieses Artikels zu antworten, treffen die Mitgliedstaaten zumindest die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass sie über das in Artikel 22 genannte System unverzüglich Informationen darüber bereitstellen können, ob eine bestimmte Person disqualifiziert ist oder in einem ihrer Register eingetragen ist, die Informationen enthalten, die für die Disqualifikation von Geschäftsführern relevant sind. Die Mitgliedstaaten können auch weitere Informationen austauschen, etwa über den Zeitraum und die Gründe für die Disqualifikation. Für diesen Austausch gelten die nationalen Rechtsvorschriften.
(5) Die Kommission legt im Wege der in Artikel 24 genannten Durchführungsrechtsakte die detaillierten Modalitäten und technischen Einzelheiten für den Austausch der in Absatz 4 genannten Informationen fest.
(6) Die Absätze 1 bis 5 dieses Artikels gelten entsprechend, wenn eine Gesellschaft Informationen betreffend die Ernennung eines neuen Geschäftsführers bei dem in Artikel 16 genannten Register einreicht.
(7) Die personenbezogenen Daten der in diesem Artikel genannten Personen werden gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und dem nationalen Recht verarbeitet, um es der nach nationalem Recht betrauten Behörde oder Person oder Stelle zu ermöglichen, die notwendigen Informationen im Zusammenhang mit der Disqualifikation einer Person als Geschäftsführer zu bewerten, um betrügerisches oder anderweitiges missbräuchliches Verhalten zu verhindern und den Schutz aller Personen zu gewährleisten, die mit Gesellschaften oder Zweigniederlassungen interagieren.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 16 genannten Register und die Behörden oder Personen oder Stellen, die nach nationalem Recht mit der Bearbeitung von Aspekten von Online-Verfahren betraut sind, die für die Zwecke dieses Artikels übermittelten personenbezogenen Daten nicht länger als erforderlich und auf keinen Fall länger als personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Gründung einer Gesellschaft, der Eintragung einer Zweigniederlassung oder der Einreichung durch eine Gesellschaft oder Zweigniederlassung speichern.
Artikel 13jOnline-Einreichung von Urkunden und Informationen von Gesellschaften (1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Artikel 14 bezeichneten Urkunden und Informationen sowie Änderungen an denselben innerhalb der in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Gesellschaft eingetragen ist, festgelegten Fristen online beim Register eingereicht werden können. Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 13b Absatz 4 und gegebenenfalls Artikel 13g Absatz 8, dass diese Einreichung vollständig online erfolgen kann, ohne dass ein Antragsteller persönlich vor einer Behörde oder Person oder Stelle, die nach nationalem Recht mit der Bearbeitung der Online-Einreichung betraut ist, erscheinen muss.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Herkunft und die Unversehrtheit der online eingereichten Urkunden elektronisch überprüft werden können.
(3) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass bestimmte oder alle Gesellschaften bestimmte oder sämtliche der in Absatz 1 genannten Urkunden und Informationen online einreichen müssen.
(4) Die Artikel 13g Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend für die Online-Einreichung von Urkunden und Informationen.
(5) Die Mitgliedstaaten können weiterhin andere als die in Absatz 1 genannten Formen der Einreichung durch Gesellschaften, Notare oder andere Personen oder Stellen, die nach nationalem Recht mit der Bearbeitung solcher Einreichungsformen betraut sind, zulassen, auch in elektronischer Form oder in Papierform.
- 6.
-
Artikel 16 erhält folgende Fassung:
Artikel 16
Offenlegung im Register (1) In jedem Mitgliedstaat wird bei einem Zentral-, Handels- oder Gesellschaftsregister (im Folgenden „Register” ) für jede der dort eingetragenen Gesellschaften eine Akte angelegt.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Gesellschaften eine europäische einheitliche Kennung (EUID) haben, auf die in Punkt 8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/884 der Kommission(**) Bezug genommen wird, durch die sie eindeutig bei der Kommunikation zwischen Registern über das System der Vernetzung von Registern, das gemäß Artikel 22 eingerichtet wurde (im Folgenden „System der Registervernetzung” ), ermittelt werden können. Diese einheitliche Kennung besteht zumindest aus Elementen, die es ermöglichen, den Mitgliedstaat des Registers, das inländische Herkunftsregister und die Nummer der Gesellschaft in diesem Register zu ermitteln, sowie gegebenenfalls aus Kennzeichen, um Fehler bei der Identifizierung zu vermeiden.
(2) Alle Urkunden und Informationen, die nach Artikel 14 der Offenlegung unterliegen, werden in der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Akte hinterlegt oder direkt in das Register eingetragen und der Gegenstand der Eintragungen in das Register wird in der Akte vermerkt.
Alle in Artikel 14 bezeichneten Urkunden und Informationen werden, unabhängig davon, in welcher Form sie eingereicht werden, in der Akte im Register aufbewahrt oder direkt in elektronischer Form darin eingetragen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Urkunden und Informationen, die auf Papier eingereicht werden, durch das Register möglichst rasch in elektronische Form gebracht werden.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Artikel 14 bezeichneten Urkunden und Informationen, die vor dem 31. Dezember 2006 in Papierform eingereicht wurden, vom Register bei Erhalt eines Antrags auf Offenlegung in elektronischer Form in elektronische Form gebracht werden.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Offenlegung der in Artikel 14 bezeichneten Urkunden und Informationen dadurch erfolgt, dass sie im Register öffentlich zugänglich gemacht werden. Zudem können die Mitgliedstaaten verlangen, dass einige oder alle dieser Urkunden und Informationen in einem dafür bestimmten Amtsblatt oder in anderer ebenso wirksamer Form veröffentlicht werden. Eine solche Form erfordert zumindest die Verwendung eines Systems, bei dem die veröffentlichten Urkunden oder Informationen in chronologischer Reihenfolge über eine zentrale elektronische Plattform abgerufen werden können. In solchen Fällen sorgt das Register dafür, dass die Urkunden und Informationen vom Register in elektronischer Form an das Amtsblatt oder eine zentrale elektronische Plattform übermittelt werden.
(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um Abweichungen zwischen den Eintragungen im Register und in der Akte zu vermeiden.
Die Mitgliedstaaten, die die Veröffentlichung von Urkunden und Informationen in einem nationalen Amtsblatt oder auf einer zentralen elektronischen Plattform vorschreiben, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um Abweichungen zwischen der Offenlegung gemäß Absatz 3 und der Veröffentlichung im Amtsblatt oder auf der Plattform zu vermeiden.
Bei Abweichungen gemäß diesem Artikel haben die im Register zur Verfügung gestellten Urkunden und Informationen Vorrang.
(5) Die Urkunden und Informationen gemäß Artikel 14 können Dritten von der Gesellschaft erst nach der Offenlegung gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels entgegengehalten werden, es sei denn, die Gesellschaft weist nach, dass die Urkunden oder Informationen den Dritten bekannt waren.
Bei Vorgängen, die sich vor dem sechzehnten Tag nach der Offenlegung ereignen, können die Urkunden und Informationen Dritten jedoch nicht entgegengehalten werden, die nachweisen, dass es ihnen unmöglich war, die Urkunden oder Informationen zu kennen.
Dritte können sich stets auf Urkunden und Informationen berufen, für die die Formalitäten der Offenlegung noch nicht erfüllt worden sind, es sei denn, die Urkunden oder Informationen sind mangels Offenlegung nicht wirksam.
(6) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Urkunden und Informationen, die als Teil der Gründung einer Gesellschaft, der Eintragung einer Zweigniederlassung oder einer Einreichung durch eine Gesellschaft oder Zweigniederlassung eingereicht werden, von den Registern in maschinenlesbarem und durchsuchbarem Format oder als strukturierte Daten gespeichert werden.
- 7.
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Folgender Artikel wird eingefügt:
Artikel 16a
Zugang zu offengelegten Informationen (1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass vollständige oder auszugsweise Kopien aller in Artikel 14 genannten Urkunden und Informationen auf Antrag vom Register erhältlich sind und dass ein solcher Antrag beim Register entweder auf Papier oder in elektronischer Form eingereicht werden kann.
Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, dass bestimmte Arten oder Teile der spätestens bis zum 31. Dezember 2006 auf Papier eingereichten Urkunden und Informationen nicht in elektronischer Form erhältlich sind, wenn sie vor einem bestimmten, dem Datum der Antragstellung vorausgehenden Zeitraum eingereicht wurden. Dieser Zeitraum darf zehn Jahre nicht unterschreiten.
(2) Die Gebühren für die Ausstellung einer vollständigen oder auszugsweisen Kopie der in Artikel 14 bezeichneten Urkunden oder Informationen auf Papier oder in elektronischer Form dürfen die dadurch verursachten Verwaltungskosten nicht übersteigen, einschließlich der Kosten für die Entwicklung und Wartung der Register.
(3) Die Richtigkeit der einem Antragsteller übermittelten elektronischen Kopien und Papierkopien wird bestätigt, sofern der Antragsteller auf diese Beglaubigung nicht verzichtet.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass vom Register übermittelte elektronische Kopien und Auszüge der Urkunden und Informationen über Vertrauensdienste nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 authentifiziert wurden, damit gewährleistet ist, dass die elektronischen Kopien oder Auszüge vom Register übermittelt wurden und dass ihr Inhalt eine gleichlautende Kopie der im Besitz des Registers befindlichen Urkunde ist oder dass er mit den darin enthaltenen Informationen übereinstimmt.
- 8.
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Artikel 17 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass mittels aktueller Informationen dargelegt wird, aufgrund welcher nationalen rechtlichen Bestimmungen Dritte sich gemäß Artikel 16 Absätze 3, 4 und 5 auf die in Artikel 14 genannten Informationen und alle dort genannten Arten von Urkunden berufen können.
- 9.
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Artikel 18 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Es werden auch elektronische Kopien der in Artikel 14 bezeichneten Urkunden und Informationen über das System der Registervernetzung öffentlich zugänglich gemacht. Die Mitgliedstaaten können die in Artikel 14 bezeichneten Urkunden und Informationen auch für Rechtsformen von Gesellschaften, die nicht in Anhang II aufgeführt sind, bereitstellen.
- b)
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Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- den in Artikel 14 bezeichneten Urkunden und Informationen auch für Rechtsformen von Gesellschaften, die nicht in Anhang II aufgeführt sind, wenn diese Unterlagen von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden;.
- 10.
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Artikel 19 erhält folgende Fassung:
Artikel 19
Gebühren für den Zugang zu Urkunden und Informationen (1) Die für den Zugang zu den in Artikel 14 bezeichneten Urkunden und Informationen über das System der Registervernetzung erhobenen Gebühren gehen nicht über die dadurch verursachten Verwaltungskosten hinaus, einschließlich der Kosten für die Entwicklung und Wartung der Register.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass mindestens folgende Informationen und Urkunden über das System der Registervernetzung kostenlos zugänglich sind:
- a)
- Name(n) und Rechtsform der Gesellschaft;
- b)
- Sitz der Gesellschaft und Mitgliedstaat, in dem sie eingetragen ist;
- c)
- Eintragungsnummer und EUID der Gesellschaft;
- d)
- Angaben zur Internetseite der Gesellschaft, sofern solche Einzelheiten in das nationale Register aufgenommen werden;
- e)
- Status der Gesellschaft, z. B. ob sie nach den nationalen Rechtsvorschriften aufgehoben oder aus dem Register gelöscht wurde, sich in Liquidation befindet, aufgelöst wurde, wirtschaftlich tätig ist oder nicht, sofern diese Angaben in die nationalen Register aufgenommen werden;
- f)
- Gegenstand der Gesellschaft, sofern im nationalen Register verzeichnet;
- g)
- Angaben aller Personen, die als Organ oder Mitglied eines Organs gegenwärtig befugt sind, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, sowie Angaben dazu, ob die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen die Gesellschaft allein oder nur gemeinschaftlich vertreten können;
- h)
- Informationen über alle von der Gesellschaft in anderen Mitgliedstaaten eingerichteten Zweigniederlassungen, einschließlich des Namens, der Eintragungsnummer, der EUID und des Mitgliedstaats, in dem die Zweigniederlassung eingetragen ist.
(3) Der Austausch von Informationen über das System der Registervernetzung ist für die Register kostenlos.
(4) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die in Buchstaben d und f genannten Informationen ausschließlich den Behörden anderer Mitgliedstaaten kostenlos zugänglich gemacht werden.
- 11.
- Artikel 20 Absatz 3 wird gestrichen.
- 12.
-
Artikel 22 wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Die Kommission kann auch optionale Zugangspunkte zum System der Registervernetzung einrichten. Diese Zugangspunkte bestehen aus Systemen, die von der Kommission oder sonstigen Organen, Einrichtungen oder Agenturen der Union entwickelt und betrieben werden, damit diese ihre Verwaltungsaufgaben erfüllen oder die Bestimmungen des Unionsrechts einhalten. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten ohne unangemessene Verzögerung über die Einrichtung solcher Zugangspunkte und über alle wesentlichen Änderungen ihres Betriebs.”
- b)
-
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
(5) Der Zugang zu den Informationen aus dem System der Registervernetzung wird über das Portal und über die von den Mitgliedstaaten und der Kommission eingerichteten optionalen Zugangspunkte gewährt.
- 13.
-
Artikel 24 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Buchstabe d erhält folgende Fassung:
- d)
- die technischen Anforderungen zur Festlegung der Methoden zum Austausch von Informationen zwischen dem Register der Gesellschaft und dem Register der Zweigniederlassung gemäß den Artikeln 20, Artikel 28a, 28c, 30a und 34;;
- b)
-
Buchstabe e erhält folgende Fassung:
- e)
- die genaue Liste der zum Zwecke des Informationsaustauschs zwischen Registern zu übertragenden Daten gemäß den Artikeln 20, 28a, 28c, 30a, 34 und 130;;
- c)
-
Buchstabe n erhält folgende Fassung:
- n)
- das Verfahren und die technischen Erfordernisse für die Verbindung der optionalen Zugangspunkte mit der Plattform nach Artikel 22;;
- d)
-
Folgender Buchstabe wird angefügt:
- o)
- die detaillierten Modalitäten und technischen Einzelheiten für den Austausch von in Artikel 13i genannten Informationen zwischen Registern.;
- e)
-
Am Ende des Artikels wird folgender Absatz angefügt:
Die Kommission erlässt die die Buchstaben d, e, n und o betreffenden Durchführungsrechtsakte bis zum 1. Februar 2021.
- 14.
-
In Titel I Kapitel III erhält die Überschrift des Abschnitts 2 folgende Fassung:
Eintragungs- und Offenlegungsvorschriften für Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten .
- 15.
-
In Titel I Kapitel III Abschnitt 2 werden folgende Artikel eingefügt:
Artikel 28a
Online-Eintragung von Zweigniederlassungen (1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 13b Absatz 4 und entsprechend Artikel 13g Absatz 8, dass die Eintragung der Zweigniederlassung einer Gesellschaft, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegt, vollständig online durchgeführt werden kann, ohne dass der Antragsteller persönlich vor einer Behörde oder Person oder Stelle, die nach nationalem Recht mit Aspekten der Bearbeitung der Anträge auf Eintragung von Zweigniederlassungen betraut ist, erscheinen muss.
(2) Die Mitgliedstaaten legen detaillierte Regelungen für die Online-Eintragung von Zweigniederlassungen fest, einschließlich der Regelungen für die einer zuständigen Behörde vorzulegenden Urkunden und Informationen. Im Rahmen dieser Regelungen sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Online-Eintragung durch die Übermittlung von Informationen oder Urkunden in elektronischer Form, einschließlich elektronischer Kopien der in Artikel 16a Absatz 4 genannten Urkunden und Informationen oder durch die Verwendung der Informationen oder Urkunden, die bereits an ein Register übermittelt wurden, abgewickelt werden kann.
(3) Die in Absatz 2 genannten Regelungen umfassen mindestens Folgendes:
- a)
- das Verfahren zur Gewährleistung der erforderlichen Rechts- und Geschäftsfähigkeit der Antragssteller und ihrer Befugnis zur Vertretung der Gesellschaft;
- b)
- die Mittel zur Überprüfung der Identität der Personen, die die Zweigniederlassung eintragen, oder ihrer Vertreter;
- c)
- die Verpflichtung der Antragsteller, die in der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 genannten Vertrauensdienste zu nutzen.
(4) Die in Absatz 2 genannten Vorschriften können zudem folgende Verfahren umfassen:
- a)
- Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Zwecks der Zweigniederlassung;
- b)
- Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Namens der Zweigniederlassung;
- c)
- Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der zur Eintragung der Zweigniederlassung eingereichten Urkunden und Informationen;
- d)
- Verfahren für die Einführung der Rolle eines Notars oder jeder anderen im Rahmen der nationalen Bestimmungen an dem Verfahren zur Eintragung der Zweigniederlassung beteiligten Person oder Stelle.
(5) Die Mitgliedstaaten können bei der Eintragung der Zweigniederlassung einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft die Informationen zur Gesellschaft über das System der Registervernetzung überprüfen.
Die Mitgliedstaaten knüpfen die Online-Eintragung von Zweigniederlassungen nicht an die Bedingung des Erhalts einer Lizenz oder einer Genehmigung vor der Eintragung der Zweigniederlassung, sofern eine solche Bedingung nicht für die in nationalen Rechtsvorschriften festgelegte Kontrolle bestimmter Tätigkeiten unverzichtbar ist.
(6) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Online-Eintragung einer Zweigniederlassung innerhalb eines Zeitraums von zehn Arbeitstagen ab dem Abschluss aller Formalitäten, einschließlich des Erhalts aller erforderlichen Urkunden und Informationen im Einklang mit dem nationalen Recht durch eine Behörde, Person oder Stelle, die nach nationalem Recht mit der Bearbeitung von Aspekten der Eintragung einer Zweigniederlassung betraut ist, abgeschlossen wird.
Kann eine Zweigniederlassung nicht innerhalb der in diesem Absatz genannten Fristen eingetragen werden, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass der Antragsteller über die Gründe für die Verzögerung unterrichtet wird.
(7) Nach der Eintragung einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gegründet wurde, unterrichtet das Register des Mitgliedstaats, in dem die Zweigniederlassung eingetragen ist, den Mitgliedstaat, in dem die Gesellschaft eingetragen wurde, über das System der Registervernetzung von der Eintragung der Zweigniederlassung. Der Mitgliedstaat, in dem die Gesellschaft eingetragen ist, bestätigt den Eingang einer solchen Mitteilung und verzeichnet die Informationen unverzüglich in seinem Register.
Artikel 28bOnline-Einreichung von Urkunden und Informationen für Zweigniederlassungen (1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Artikel 30 bezeichneten Urkunden und Informationen sowie Änderungen an denselben innerhalb der in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Zweigniederlassung eingetragen ist, festgelegten Fristen online eingereicht werden können. Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 13b Absatz 4 und entsprechend Artikel 13g Absatz 8, dass diese Einreichung vollständig online erfolgen kann, ohne dass die Antragsteller persönlich vor einer Behörde, Person oder Stelle, die nach nationalem Recht mit der Bearbeitung von Online-Einreichungen betraut ist, erscheinen müssen.
(2) Artikel 28a Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend für die Online-Einreichung für Zweigniederlassungen.
(3) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass bestimmte oder alle in Absatz 1 genannten Urkunden und Informationen ausschließlich online eingereicht werden.
Artikel 28cAufhebung von Zweigniederlassungen Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei Erhalt der in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe h genannten Urkunden und Informationen das Register eines Mitgliedstaats, in dem die Zweigniederlassung einer Gesellschaft eingetragen ist, das Register des Mitgliedstaats, in dem die Gesellschaft eingetragen ist, über das System der Registervernetzung darüber unterrichtet, dass die Zweigniederlassung aufgehoben und aus dem Register gestrichen wurde. Das Register des Mitgliedstaats der Gesellschaft bestätigt den Eingang einer solchen Mitteilung ebenfalls über dieses System und verzeichnet die Informationen unverzüglich.
- 16.
-
Folgender Artikel wird eingefügt:
Artikel 30a
Änderung von Urkunden und Informationen der Gesellschaft Der Mitgliedstaat, in dem eine Gesellschaft eingetragen ist, teilt dem Mitgliedstaat, in dem eine Zweigniederlassung der Gesellschaft eingetragen ist, unverzüglich über das System der Registervernetzung mit, wenn eine Änderung in Bezug auf Folgendes eingereicht wurde:
- a)
- Name der Gesellschaft;
- b)
- Sitz der Gesellschaft;
- c)
- Eintragungsnummer der Gesellschaft im Register;
- d)
- Rechtsform der Gesellschaft;
- e)
- die in Artikel 14 Buchstaben d und f bezeichneten Urkunden und Informationen.
Bei Eingang der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Mitteilung bestätigt das Register, in dem die Zweigniederlassung eingetragen ist, über das System der Registervernetzung den Eingang dieser Mitteilung und sorgt dafür, dass die in Artikel 30 Absatz 1 genannten Urkunden und Informationen unverzüglich aktualisiert werden.
- 17.
-
In Artikel 31 wird folgender Absatz angefügt:
„Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass die Verpflichtung zur Offenlegung der in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe g genannten Unterlagen der Rechnungslegung durch eine Offenlegung nach Artikel 14 Buchstabe f im Register des Mitgliedstaats, in dem die Gesellschaft eingetragen ist, als erfüllt gilt.”
- 18.
- Artikel 43 wird gestrichen.
- 19.
-
Artikel 161 erhält folgende Fassung:
Artikel 161
Datenschutz Für die Verarbeitung aller personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der vorliegenden Richtlinie gilt die Verordnung (EU) 2016/679.
- 20.
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Folgender Artikel wird eingefügt:
Artikel 162a
Änderung der Anhänge Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über alle Änderungen der nach ihren nationalen Rechtsvorschriften bestehenden Rechtsformen von Kapitalgesellschaften, die sich auf den Inhalt der Anhänge I, II und IIA auswirken.
Wenn ein Mitgliedstaat die Kommission nach Absatz 1 dieses Artikels unterrichtet, ist die Kommission befugt, die Liste der Rechtsformen von Gesellschaften in den Anhängen I, II und IIA im Wege delegierter Rechtsakte nach Artikel 163 gemäß den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen anzupassen.
- 21.
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Artikel 163 erhält folgende Fassung:
Artikel 163
Ausübung der Befugnisübertragung (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 162a wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 31. Juli 2019 übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 162a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 25 Absatz 3 oder Artikel 162a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.
- 22.
-
In Anhang I erhält der 27. Spiegelstrich folgende Fassung:
- — Schweden:
- publikt aktiebolag;.
- 23.
-
In Anhang II erhält der 27. Spiegelstrich folgende Fassung:
- — Schweden:
-
privat aktiebolag,
publikt aktiebolag;.
- 24.
- Es wird ein Anhang IIA eingefügt, dessen Wortlaut im Anhang dieser Richtlinie aufgeführt ist.
Fußnote(n):
- (*)
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73)..
- (**)
Durchführungsverordnung (EU) 2015/884 der Kommission vom 8. Juni 2015 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Verfahren für das System der Registervernetzung gemäß Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 144 vom 10.6.2015, S. 1).
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