Präambel RL 2019/1151/EU

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben b, c, f und g,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) sind unter anderem Regeln für die Offenlegung und Vernetzung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern der Mitgliedstaaten festgelegt.
(2)
Der Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren, um durch Gründung einer Gesellschaft oder die Einrichtung einer Zweigniederlassung der Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat wirtschaftliche Aktivitäten einfacher, rascher und mit Blick auf Kosten und Zeit effizienter einleiten zu können, und die Bereitstellung umfassender, barrierefreier Informationen über Gesellschaften zählen zu den Voraussetzungen für das wirksame Funktionieren, die Modernisierung und die administrative Optimierung eines wettbewerbsfähigen Binnenmarktes und die Sicherstellung der Wettbewerbsfähigkeit und Vertrauenswürdigkeit von Gesellschaften.
(3)
Die Gewährleistung eines rechtlichen und administrativen Umfelds, das den neuen wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen der Globalisierung und Digitalisierung gewachsen ist, ist von wesentlicher Bedeutung, um einerseits die notwendigen Garantien gegen Missbrauch und Betrug zu bieten und andererseits Ziele wie die Förderung des Wirtschaftswachstums, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Mobilisierung von Investitionen in der Union umzusetzen, womit dazu beigetragen würde, den wirtschaftlichen und sozialen Nutzen für die Gesellschaft als Ganzes zu erhöhen.
(4)
Bei der Verfügbarkeit von Online-Werkzeugen, die es Unternehmern und Gesellschaften ermöglichen, mit Behörden im Bereich des Gesellschaftsrechts zu kommunizieren, bestehen derzeit beträchtliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten. Die elektronischen Behördendienste sind in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgeprägt. Einige Mitgliedstaaten bieten umfassende, nutzerfreundliche, vollständig online verfügbare Dienste an, während andere für bestimmte wichtige Phasen des Lebenszyklus einer Gesellschaft keine Online-Lösungen anbieten. So gestatten beispielsweise einige Mitgliedstaaten die Gründung von Gesellschaften oder die Einreichung von Änderungen in Bezug auf Urkunden und Informationen im Register nur mit persönlichem Erscheinen, andere gestatten dies sowohl mit persönlichem Erscheinen als auch im Online-Verfahren und wiederum andere nur im Online-Verfahren.
(5)
Darüber hinaus schreibt das Unionsrecht für den Zugang zu Informationen über Gesellschaften einen Mindestdatensatz vor, der stets kostenlos zur Verfügung gestellt werden muss. Der Umfang dieser Informationen ist allerdings begrenzt. Der Zugang zu diesen Informationen gestaltet sich unterschiedlich: in einigen Mitgliedstaaten werden mehr Informationen kostenlos zur Verfügung gestellt als in anderen, wodurch es in der Union zu einem Ungleichgewicht kommt.
(6)
Die Kommission unterstrich in ihren Mitteilungen „Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa” und „EU-eGovernment-Aktionsplan 2016-2020: Beschleunigung der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung” , welche Rolle die öffentlichen Verwaltungen dabei spielen, Unternehmen dabei zu unterstützen, ihre Tätigkeit aufzunehmen, online geschäftlich tätig zu sein und über die Grenzen hinaus zu expandieren. Im EU-eGovernment-Aktionsplan wurde insbesondere die Bedeutung der Verbesserung des Einsatzes digitaler Werkzeuge für die Erfüllung gesellschaftsrechtlicher Anforderungen anerkannt. Ferner sprachen sich die Mitgliedstaaten in der Erklärung von Tallinn zu elektronischen Behördendiensten vom 6. Oktober 2017 entschieden dafür aus, die Bemühungen um die Bereitstellung effizienter, nutzerorientierter elektronischer Verfahren in der Union zu intensivieren.
(7)
Die Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregister der Mitgliedstaaten sind seit Juni 2017 vernetzt, wodurch der grenzüberschreitende Zugang zu Informationen über Gesellschaften in der Union erheblich erleichtert wird und die Register der Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, im Zusammenhang mit bestimmten grenzüberschreitenden Vorgängen mit Auswirkungen auf Gesellschaften elektronisch miteinander zu kommunizieren.
(8)
Um die Gründung von Gesellschaften und die Eintragung von Zweigniederlassungen zu erleichtern und um die Kosten und den Zeit- und Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit diesen Verfahren insbesondere für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß der Definition in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission(4) zu reduzieren, sollten Verfahren eingerichtet werden, mit denen sich die Gründung von Gesellschaften und die Eintragung von Zweigniederlassungen vollständig online erledigen lässt. Gesellschaften sollten mit dieser Richtlinie nicht zur Nutzung dieser Verfahren verpflichtet werden. Die Mitgliedstaaten sollten allerdings beschließen können, alle oder einige Online-Verfahren verbindlich vorzuschreiben. Die derzeitigen Kosten und der Aufwand im Zusammenhang mit Gründungs- und Eintragungsverfahren entstehen nicht nur durch die für die Gründung einer Gesellschaft oder Eintragung einer Zweigniederlassung erhobenen Verwaltungsgebühren, sondern auch durch sonstige Anforderungen, die das Gesamtverfahren in die Länge ziehen, insbesondere wenn die physische Anwesenheit des Antragstellers vorgeschrieben ist. Zudem sollten Informationen über die betreffenden Verfahren online gebührenfrei bereitgestellt werden.
(9)
In der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates(5), mit der das zentrale digitale Zugangstor eingerichtet wird, sind allgemeine Regeln für die Online-Bereitstellung von Informationen, Verfahren und Hilfsdiensten, die für das Funktionieren des Binnenmarktes maßgeblich sind, festgelegt. Mit der vorliegenden Richtlinie werden spezifische Vorschriften im Zusammenhang mit der Online-Gründung von Kapitalgesellschaften, der Eintragung von Zweigniederlassungen und der Einreichung von Urkunden und Informationen durch Gesellschaften und Zweigniederlassungen (im Folgenden „Online-Verfahren” ) eingeführt, die nicht von der genannten Verordnung erfasst werden. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten spezifische Informationen zu Online-Verfahren gemäß der vorliegenden Richtlinie sowie Muster für die Errichtungsakte (im Folgenden „Muster” ) auf den über das zentrale digitale Zugangstor zugänglichen Internetseiten bereitstellen.
(10)
Durch die Möglichkeit, die Gründung von Gesellschaften, die Eintragung von Zweigniederlassungen sowie die Einreichung von Urkunden und Informationen vollständig online zu erledigen, würde es den Gesellschaften ermöglicht, bei ihren Kontakten zu den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten digitale Werkzeuge einsetzen. Zur Stärkung des Vertrauens sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) eine sichere elektronische Identifizierung und die Inanspruchnahme von Vertrauensdiensten sowohl einheimischen Nutzern als auch Nutzern aus anderen Mitgliedstaaten möglich sind. Um die grenzüberschreitende elektronische Identifizierung zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten zudem elektronische Identifizierungssysteme einrichten, die zugelassene elektronische Identifizierungsmittel vorsehen. Solche nationalen Systeme würden dann als Grundlage für die Anerkennung elektronischer Identifizierungsmittel aus anderen Mitgliedstaaten dienen. Um ein hohes Maß an Vertrauen in grenzüberschreitenden Fällen sicherzustellen, sollten nur elektronische Identifizierungsmittel anerkannt werden, die Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 entsprechen. In jedem Fall sollte diese Richtlinie die Mitgliedstaaten lediglich verpflichten, die Online-Gründung von Gesellschaften, die Eintragung von Zweigniederlassungen sowie Online-Einreichungen von Urkunden und Informationen durch Antragsteller, die Unionsbürger sind, durch Anerkennung ihrer elektronischen Identifizierungsmittel zu ermöglichen. Die Mitgliedstaaten sollten festlegen, wie die von ihnen anerkannten Identifizierungsmittel, einschließlich derjenigen, die nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 fallen, öffentlich zugänglich gemacht werden.
(11)
Den Mitgliedstaaten sollte es freistehen, die Person bzw. die Personen zu bestimmen, die nach nationalem Recht als Antragsteller für die Online-Verfahren gilt bzw. gelten, soweit dies den Anwendungsbereich und das Ziel dieser Richtlinie nicht einschränkt.
(12)
Um die Online-Verfahren für Gesellschaften zu vereinfachen, sollten die Register der Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Gebührenregelungen für die in dieser Richtlinie geregelten Online-Verfahren transparent sind und diskriminierungsfrei angewendet werden. Das Erfordernis der Transparenz der Gebührenregelungen sollte jedoch die Vertragsfreiheit, falls gegeben, zwischen den Antragstellern und den Personen, die sie im Zuge der Online-Verfahren unterstützen, unberührt lassen, einschließlich der Freiheit, einen angemessenen Preis für entsprechende Leistungen auszuhandeln.
(13)
Die für Online-Verfahren von den Registern erhobenen Gebühren sollten auf der Grundlage der Kosten der entsprechenden Leistungen berechnet werden. Solche Gebühren könnten unter anderem auch die Kosten für unentgeltlich erbrachte kleinere Leistungen abdecken. Die Mitgliedstaaten sollten berechtigt sein, bei der Berechnung der Höhe der Gebühren alle Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung der Online-Verfahren zu berücksichtigen, einschließlich des Anteils der zurechenbaren Gemeinkosten. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten Pauschalgebühren erheben können und die Höhe solcher Gebühren auf unbestimmte Zeit festsetzen können, sofern sie in regelmäßigen Abständen überprüfen, dass diese nach wie vor die durchschnittlichen Kosten der betreffenden Leistungen nicht überschreiten. Die Gebühren für Online-Verfahren, die von den Registern in den Mitgliedstaaten erhoben werden, sollten den Betrag, der notwendig ist, um die Kosten für die Erbringung solcher Dienstleistungen zu decken, nicht überschreiten. Ist für den Abschluss des Verfahrens eine Zahlung erforderlich, sollte es außerdem möglich sein, dass diese über weithin verfügbare grenzüberschreitende Zahlungsdienste, etwa per Kreditkarte und Banküberweisung, erfolgen kann.
(14)
Ferner sollten die Mitgliedstaaten Personen, die eine Gesellschaft gründen oder eine Zweigniederlassung eintragen möchten, unterstützen, indem sie bestimmte, prägnant dargelegte und nutzerfreundlich gestaltete Informationen über die Verfahren und Anforderungen für die Gründung von Kapitalgesellschaften, die Eintragung von Zweigniederlassungen und die Einreichung von Urkunden und Informationen, Bestimmungen über die Disqualifikation eines Geschäftsführers, sowie eine Übersicht über die Befugnisse und Zuständigkeiten der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane von Gesellschaften über das zentrale digitale Zugangstor und gegebenenfalls über das E-Justiz-Portal bereitstellen.
(15)
Eine Gesellschaft sollte vollständig online gegründet werden können. Die Mitgliedstaaten sollten wegen der Komplexität der Gründung anderer Gesellschaftsformen gemäß dem nationalen Recht jedoch die Möglichkeit haben, die Online-Gründung auf bestimmte Formen von Kapitalgesellschaften zu beschränken, wie in dieser Richtlinie dargelegt. In jedem Fall sollten die Mitgliedstaaten genaue Vorschriften für die Online-Gründung festlegen. Es sollte möglich sein, die Online-Gründung durch die Vorlage von Urkunden oder Informationen in elektronischer Form vorzunehmen, unbeschadet der materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Anforderungen der Mitgliedstaaten, einschließlich jener an die Erstellung der Errichtungsakte und die Echtheit, Korrektheit, Zuverlässigkeit, Vertrauenswürdigkeit und die vorgeschriebene rechtliche Form eingereichter Urkunden oder Informationen. Diese materiell- und verfahrensrechtlichen Anforderungen sollten jedoch Online-Verfahren, insbesondere solche zur Online-Gründung einer Gesellschaft und die Online-Eintragung einer Zweigniederlassung, nicht unmöglich machen. In Fällen, in denen die Beschaffung elektronischer Kopien von Urkunden, die den Anforderungen der Mitgliedstaaten entsprechen, technisch nicht möglich ist, könnten ausnahmsweise die Urkunden in Papierform verlangt werden.
(16)
In Fällen, in denen alle Formalitäten zur Online-Gründung einer Gesellschaft erfüllt wurden, einschließlich des Erfordernisses, dass alle Urkunden und Informationen von der Gesellschaft ordnungsgemäß zur Verfügung gestellt wurden, sollte die Online-Gründung von Gesellschaften vor Behörden oder Personen oder Stellen, die nach nationalem Recht mit der Bearbeitung von Aspekten der Online-Verfahren betraut sind, rasch vonstattengehen. In Fällen, in denen Zweifel an der Erfüllung der erforderlichen Formalitäten, einschließlich in Bezug auf die Identität eines Antragstellers, die Rechtmäßigkeit des Namens der Gesellschaft, die Disqualifikation eines Geschäftsführers oder die Übereinstimmung sonstiger Informationen oder Urkunden mit den gesetzlichen Anforderungen bestehen, oder in Fällen des Verdachts auf Betrug oder Missbrauch, könnte das Online-Verfahren länger dauern, und die Frist für die Behörden sollte erst beginnen, wenn diese Formalitäten erfüllt sind. In jedem Fall sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass der Antragsteller über die Gründe für eine Verzögerung informiert wird, wenn das Verfahren nicht fristgerecht abgeschlossen werden kann.
(17)
Um die rechtzeitige Online-Gründung einer Gesellschaft oder Online-Eintragung einer Zweigniederlassung zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten diese Gründung oder Eintragung nicht an die Bedingung des Erhalts einer Lizenz oder Genehmigung knüpfen, bevor die Gründung oder Eintragung abgeschlossen werden kann, es sei denn, dies ist nach nationalem Recht vorgesehen, um eine angemessene Kontrolle bestimmter Tätigkeiten sicherzustellen. Nach der Gründung oder Eintragung sollte das nationale Recht maßgeblich dafür sein, in welchen Fällen Gesellschaften oder Zweigniederlassung bestimmte Tätigkeiten nicht ohne die vorherige Erlangung einer Lizenz oder Genehmigung ausüben dürfen.
(18)
Um Unternehmen, insbesondere KMU, bei der Gründung zu unterstützen, sollte es möglich sein, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mithilfe von online verfügbaren Mustern zu gründen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass solche Muster für Online-Gründungen verwendet werden können, und es sollte ihnen freistehen, ihren rechtlichen Stellenwert zu bestimmen. Solche Muster könnten mehrere vorab festgelegte Optionen entsprechend dem nationalen Recht enthalten. Die Bewerber sollten zwischen der Verwendung der Muster oder der Gründung einer Gesellschaft mit maßgeschneiderten Errichtungsakten wählen können, und die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, auch für andere Gesellschaftsformen Muster bereitzustellen.
(19)
Im Sinne der Achtung bestehender gesellschaftsrechtlicher Traditionen der Mitgliedstaaten ist es wichtig, ihnen Flexibilität bei der Art und Weise zu lassen, wie sie ein vollständig online funktionierendes System zur Gründung von Gesellschaften, zur Eintragung von Zweigniederlassungen und zur Einreichung von Urkunden und Informationen gewährleisten; dies gilt auch in Bezug auf die Rolle von Notaren oder Rechtsanwälten in allen Phasen eines solchen Online-Verfahrens. Angelegenheiten, die Online-Verfahren betreffen, die nicht von dieser Richtlinie erfasst werden, sollten weiterhin dem nationalen Recht unterliegen.
(20)
Um gegen Betrug und Unternehmensidentitätsdiebstahl vorzugehen und um Garantien für die Verlässlichkeit und Vertrauenswürdigkeit der in den nationalen Registern enthaltenen Urkunden und Informationen bereitzustellen, sollten die Bestimmungen über die Online-Verfahren gemäß dieser Richtlinie auch Kontrollen der Identität sowie der Rechts- und Geschäftsfähigkeit der Personen, die eine Gesellschaft gründen oder Zweigniederlassung eintragen oder Urkunden und Informationen einreichen wollen, enthalten. Diese Überprüfungen könnten ein Teil der in einigen Mitgliedstaaten vorgeschriebenen Legalitätskontrolle sein. Es sollte den Mitgliedstaten überlassen bleiben, die Vorschriften über die Mittel und Methoden für die Durchführung dieser Kontrollen zu entwickeln und anzunehmen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, in allen Phasen des Online-Verfahrens die Beteiligung von Notaren oder Rechtsanwälten vorzuschreiben. Dies sollte jedoch nicht verhindern, dass das Verfahren vollständig online durchgeführt werden kann.
(21)
Wenn dies aufgrund des öffentlichen Interesses an der Verhinderung des Identitätsmissbrauchs oder der Identitätsänderung oder an der Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften über die Rechts- und Geschäftsfähigkeit und die Befugnis der Antragsteller, eine Gesellschaft zu vertreten, gerechtfertigt ist, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, Maßnahmen nach nationalem Recht zu ergreifen, was die physische Anwesenheit des Antragsstellers bei Behörden oder Personen oder Stellen, die nach nationalem Recht mit der Bearbeitung von Aspekten der Online-Verfahren betraut sind, in dem Mitgliedstaat, in dem die Gesellschaft gegründet oder eine Zweigniederlassung eingetragen werden soll, erfordern könnte. Diese physische Anwesenheit sollte jedoch nicht systematisch, sondern nur im Einzelfall vorgeschrieben werden, wenn Anhaltspunkte für einen Verdacht auf Identitätsfälschung oder auf Verstöße gegen die Vorschriften über die Rechts- und Geschäftsfähigkeit und die Befugnis von Antragstellern, eine Gesellschaft zu vertreten, vorliegen. Ein solcher Verdacht sollte auf Informationen beruhen, die den Behörden oder Personen oder Stellen, die nach nationalem Recht mit den entsprechenden Kontrollen betraut sind, vorliegen. Ist die physische Anwesenheit erforderlich, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle sonstigen Schritte des Verfahrens online abgeschlossen werden können. Das Konzept der Rechts- und Geschäftsfähigkeit sollte so verstanden werden, dass es die Handlungsfähigkeit einschließt.
(22)
Die Mitgliedstaaten sollten ihren zuständigen Behörden, Personen oder Stellen auch gestatten können, durch ergänzende elektronische Kontrollen der Identität, der Rechts- und Geschäftsfähigkeit und der Rechtmäßigkeit zu überprüfen, ob alle für die Gründung von Gesellschaften erforderlichen Bedingungen erfüllt sind. Solche Kontrollen könnten unter anderem Videokonferenzen oder sonstige Online-Mittel umfassen, die eine audiovisuelle Echtzeitverbindung ermöglichen.
(23)
Um den Schutz aller Personen sicherzustellen, die mit Gesellschaften interagieren, sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, betrügerisches oder anderweitig missbräuchliches Verhalten zu verhindern, indem sie die Ernennung einer Person zum Geschäftsführer einer Gesellschaft ablehnen, wobei sie nicht nur das frühere Verhalten dieser Person in ihrem Hoheitsgebiet berücksichtigen, sondern, wenn dies im nationalen Recht vorgesehen ist, auch die von anderen Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen. Daher sollte es Mitgliedstaaten gestattet sein, von anderen Mitgliedstaaten Informationen anzufordern. Die Antwort könnte entweder aus Informationen über eine geltende Disqualifikation oder aus anderen Informationen bestehen, die für die Disqualifikation in dem Mitgliedstaat, der die Anfrage erhalten hat, relevant sind. Solche Auskunftsersuchen sollten über das System der Registervernetzung möglich sein. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten frei entscheiden können, wie sie diese Informationen am besten erheben, etwa indem sie die einschlägigen Informationen aus Registern oder anderen Orten, an denen diese nach ihrem nationalen Recht gespeichert sind, erheben oder indem sie spezielle Register oder spezielle Abschnitte in Unternehmensregistern einrichten. Werden weitere Informationen benötigt, etwa über den Zeitraum und die Gründe für Disqualifikation, so sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, diese im Rahmen aller verfügbaren Systeme des Informationsaustauschs im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften bereitzustellen. Mit dieser Richtlinie sollte jedoch nicht die Verpflichtung eingeführt werden, solche Informationen in jedem Fall anzufordern. Darüber hinaus sollte die Möglichkeit, Informationen über eine geltende Disqualifikation in einem anderen Mitgliedstaat zu berücksichtigen, die Mitgliedstaaten nicht verpflichten, diese Disqualifikation auch anzuerkennen.
(24)
Um den Schutz aller Personen sicherzustellen, die mit Gesellschaften oder Zweigniederlassungen interagieren, und um betrügerisches oder anderweitig missbräuchliches Verhalten zu verhindern, ist es von Bedeutung, dass die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, zu überprüfen, ob den Personen, die als Geschäftsführer ernannt werden sollen, die Ausübung der Tätigkeiten eines Geschäftsführers nicht untersagt ist. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden auch wissen, ob die betreffende Person in einem der Register eingetragen ist, die im Zusammenhang mit der Disqualifikation von Geschäftsführern in anderen Mitgliedstaaten relevant sind, wozu das System der Vernetzung der Unternehmensregister verwendet werden sollte. Die Register und die Behörden oder Personen oder Stellen, die nach nationalem Recht mit der Bearbeitung von Aspekten des Online-Verfahrens betraut sind, sollten diese personenbezogenen Daten nicht länger speichern, als es für die Beurteilung der Eignung der zum Geschäftsführer zu ernennenden Person erforderlich ist. Diese Einrichtungen müssen diese Informationen jedoch möglicherweise für einen längeren Zeitraum speichern, um eine mögliche Überprüfung einer negativen Entscheidung zu ermöglichen. In jedem Fall sollte die Aufbewahrungsfrist die in den nationalen Vorschriften über die Speicherung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Gründung einer Gesellschaft oder der Eintragung einer Zweigniederlassung oder der damit verbundenen Einreichung von Urkunden und Informationen vorgesehene Frist nicht überschreiten.
(25)
Sonstige Formalitäten ohne gesellschaftsrechtlichen Bezug, die eine Gesellschaft erfüllen muss, um ihre Tätigkeit im Einklang mit dem Unionsrecht und den nationalen Rechtsvorschriften aufzunehmen, sollten von den in dieser Richtlinie vorgesehenen, mit der Online-Gründung von Gesellschaften oder der Online-Eintragung von Zweigniederlassungen verbundenen Verpflichtungen unberührt bleiben.
(26)
Ebenso wie es im Hinblick auf die Online-Gründung von Gesellschaften und die Online-Eintragung von Zweigniederlassungen der Fall ist, sollte es zwecks Reduzierung der Kosten und des Aufwandes für die Gesellschaften auch möglich sein, während des gesamten Lebenszyklus der Gesellschaft Urkunden und Informationen bei den nationalen Registern vollständig online einzureichen. Zugleich sollte es den Mitgliedstaaten freistehen, die Einreichung von Urkunden und Informationen auf anderen Wegen, auch auf Papier, zu gestatten. Zudem sollten Informationen zu Gesellschaften offengelegt werden, sobald diese in den genannten Registern öffentlich zugänglich gemacht werden, da diese nunmehr vernetzt sind und den Nutzern eine verlässliche Quelle für umfassende Auskünfte bieten. Um eine Störung der bestehenden Verfahren zur Offenlegung zu vermeiden, sollte es den Mitgliedstaaten freistehen, Informationen zu Gesellschaften auch ganz oder teilweise im nationalen Amtsblatt zu veröffentlichen, wobei sichergestellt sein muss, dass die Informationen vom Register elektronisch an das nationale Amtsblatt übermittelt werden. Diese Richtlinie sollte die nationalen Vorschriften über den rechtlichen Stellenwert des Registers und die Rolle des nationalen Amtsblatts nicht berühren.
(27)
Damit die von den nationalen Registern gespeicherten Informationen leichter aufgefunden und mit anderen Systemen ausgetauscht werden können, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass alle Urkunden und Informationen, die nach dem Ablauf des einschlägigen Umsetzungszeitraums Behörden, Personen oder Stellen, die nach nationalem Recht mit der Bearbeitung von Aspekten des Online-Verfahrens betraut sind, im Rahmen der in dieser Richtlinie vorgesehenen Online-Verfahren bereitgestellt werden, von den Registern in maschinenlesbarem und durchsuchbarem Format oder als strukturierte Daten gespeichert werden können. Dies bedeutet, dass das Dateiformat so strukturiert sein sollte, dass Softwareanwendungen konkrete Daten und deren interne Struktur leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können. Die Anforderung, sicherzustellen, dass das Format von Urkunden und Informationen durchsuchbar ist, sollte eingescannte Unterschriften und sonstige Daten, die nicht für die Maschinenlesbarkeit geeignet sind, nicht umfassen. Da dies Änderungen an den vorhandenen Informationssystemen der Mitgliedstaaten notwendig machen könnte, sollte für diese Anforderung eine längere Umsetzungsfrist gelten.
(28)
Um die Kosten und den Verwaltungsaufwand sowie die Verfahrensdauer für die Gesellschaften zu senken, sollten die Mitgliedstaaten im Bereich des Gesellschaftsrechts den Grundsatz der einmaligen Erfassung anwenden, der in der Union etabliert ist, was etwa aus der Verordnung (EU) 2018/1724, des EU-eGovernment-Aktionsplans der Europäischen Kommission oder auch der Erklärung von Tallinn betreffend elektronische Behördendienste entnommen werden kann. Die Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung bringt mit sich, dass von den Gesellschaften nicht verlangt wird, den Behörden ein und dieselbe Information mehrmals vorzulegen. Beispielsweise sollten Gesellschaften nicht verpflichtet sein, dieselbe Information sowohl an das nationale Register als auch an das nationale Amtsblatt zu übermitteln. Stattdessen sollte das Register die bereits eingereichte Information direkt an das nationale Amtsblatt weiterleiten. Ebenso sollte es einer Gesellschaft, die in einem Mitgliedstaat gegründet wurde und eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat eintragen möchte, möglich sein, hierfür auf die Urkunden oder Informationen zurückzugreifen, die sie zuvor dem Register vorgelegt hat. Des Weiteren sollte es einer Gesellschaft, die in einem Mitgliedstaat gegründet wurde, jedoch eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat unterhält, möglich sein, bestimmte Änderungen von sie betreffenden Informationen nur bei dem Register einzureichen, in dem sie eingetragen ist, ohne dieselben Informationen auch bei dem Register einreichen zu müssen, in dem die Zweigniederlassung eingetragen ist. Stattdessen sollten Informationen wie die Änderung des Namens oder des satzungsgemäßen Sitzes der Gesellschaft elektronisch mithilfe des Systems der Registervernetzung zwischen den Registern, in denen die Gesellschaft bzw. die Zweigniederlassung eingetragen ist, ausgetauscht werden.
(29)
Um zu gewährleisten, dass kohärente und aktuelle Informationen über Gesellschaften in der Union zur Verfügung stehen, und die Transparenz weiter zu erhöhen, sollte es möglich sein, mithilfe der Vernetzung der Register Informationen über Gesellschaften aller Rechtsformen auszutauschen, die gemäß nationalem Recht in den Registern der Mitgliedstaaten eingetragen sind. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, elektronische Kopien der Urkunden und Informationen zu Gesellschaften mit sonstigen Rechtsformen zu erstellen, die über dieses System der Registervernetzung ebenfalls zur Verfügung stehen.
(30)
Im Interesse der Transparenz und des Schutzes der Interessen der Arbeitnehmer, der Gläubiger und von Minderheitsgesellschaftern, sowie zur Förderung des Vertrauens bei Unternehmenstransaktionen einschließlich grenzüberschreitender Transaktionen im Binnenmarkt ist es wichtig, dass Investoren, Interessenträger, Geschäftspartner und Behörden einen einfachen Zugang zu Informationen über Gesellschaften haben. Damit diese Informationen besser zugänglich sind, sollten mehr Informationen kostenlos in allen Mitgliedstaaten verfügbar sein. Solche Informationen sollten den Status einer Gesellschaft und Informationen über ihre Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten umfassen sowie Informationen über die Personen, die als Organ oder als Mitglieder eines entsprechenden Organs zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind. Darüber hinaus sollten die Gebühren für die Beschaffung einer Kopie aller oder eines Teils der von der Gesellschaft auf Papier oder in elektronischer Form offengelegten Urkunden oder Informationen die entsprechenden Verwaltungskosten, einschließlich der Kosten für die Einrichtung und Pflege von Registern, nicht übersteigen, sofern die Gebühren im Verhältnis zu den erfragten Informationen nicht unverhältnismäßig hoch sind.
(31)
Die Mitgliedstaaten haben derzeit die Möglichkeit, optionale Zugangspunkte zum System der Registervernetzung einzurichten. Indessen ist es der Kommission nicht möglich, sonstige Interessenträger mit dem System der Registervernetzung zu verbinden. Damit die Vernetzung der Register anderen Interessenträgern zugutekommt und sichergestellt ist, dass ihre Systeme exakte, aktuelle und verlässliche Informationen über Gesellschaften enthalten, sollte die Kommission ermächtigt werden, zusätzliche Zugangspunkte einzurichten. Diese Zugangspunkte sollten nur für Systeme zur Verfügung stehen, die von der Kommission oder sonstigen Organen, Einrichtungen oder Agenturen der Union entwickelt und betrieben werden, damit diese ihre Verwaltungsaufgaben erfüllen oder die Bestimmungen des Unionsrechts einhalten.
(32)
Damit im Binnenmarkt niedergelassene Gesellschaften ihre Geschäftstätigkeit leichter grenzüberschreitend erweitern können, sollte es ihnen möglich sein, online Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten zu eröffnen und einzutragen. Daher sollten die Mitgliedstaaten die Online-Eintragung von Zweigniederlassungen und die Online-Einreichung von Urkunden und Informationen ebenso ermöglichen wie für Gesellschaften, zumal damit zu Kostensenkungen beigetragen würde und der Verwaltungsaufwand und die Zeitspanne für Formalitäten im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Expansion reduziert würden.
(33)
Bei der Eintragung einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft, die in einem anderen Mitgliedstaat eingetragen ist, sollten die Mitgliedstaaten gewisse Informationen über die Gesellschaft mithilfe des Systems der Registervernetzung nachprüfen können. Überdies sollte im Fall der Aufhebung einer Zweigniederlassung das Register des betreffenden Mitgliedstaats den Mitgliedstaat, in dem die Gesellschaft eingetragen ist, über das System der Registervernetzung von der Aufhebung unterrichten, und beide Register sollten diese Information speichern.
(34)
Um die Kohärenz mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht zu gewährleisten, ist es notwendig, die Bestimmung über den Kontaktausschuss, der nicht mehr existiert, zu streichen und die in den Anhängen I und II der Richtlinie (EU) 2017/1132 aufgeführten Rechtsformen von Gesellschaften zu aktualisieren.
(35)
Um künftige Änderungen der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und der Union, die die Rechtsformen von Gesellschaften betreffen, berücksichtigen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Aktualisierung der Liste der Rechtsformen von Gesellschaften in den Anhängen I, II und IIA der Richtlinie (EU) 2017/1132 zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(7) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(36)
Rechts- und Verwaltungsvorschriften des nationalen Rechts einschließlich der Pflicht zur Registrierung von Gesellschaften im Zusammenhang mit Steuervorschriften der Mitgliedstaaten oder ihrer territorialen und administrativen Untergliederungen werden durch die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht berührt.
(37)
Die Befugnisse der Mitgliedstaaten, Anträge auf Gründung von Gesellschaften und Eintragung von Zweigniederlassungen im Falle von Betrug oder Missbrauch abzulehnen, sowie die Ermittlungs- und Durchsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten, einschließlich jener der Polizei oder anderer zuständiger Behörden, sollten durch diese Richtlinie nicht berührt werden. Auch andere Verpflichtungen nach Unionsrecht und nationalem Recht, einschließlich im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäsche, der Terrorismusbekämpfung und der Bestimmungen über das wirtschaftliche Eigentum, sollten unberührt bleiben. Die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) betreffend die Bekämpfung des Risikos der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, insbesondere die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der risikoorientierten Durchführung der Maßnahmen im Rahmen der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden sowie im Zusammenhang mit der Bestimmung und Erfassung des wirtschaftlichen Eigentümers einer neu geschaffenen juristischen Person im Mitgliedstaat, in dem diese die Rechtsfähigkeit erlangt, werden von dieser Richtlinie nicht berührt.
(38)
Bei der Anwendung dieser Richtlinie sollten die Rechtsvorschriften der Union zum Datenschutz eingehalten sowie der Schutz des Privatlebens und personenbezogener Daten gemäß Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewahrt werden. Jede Verarbeitung der personenbezogenen Daten natürlicher Personen nach dieser Richtlinie muss gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) erfolgen.
(39)
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(10) gehört und hat am 26. Juli 2018 eine Stellungnahme abgegeben.
(40)
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Bereitstellung von mehr digitalen Lösungen für Gesellschaften im Binnenmarkt, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(41)
Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten(11) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.
(42)
Angesichts der Komplexität der Änderungen an den nationalen Systemen, die erforderlich sind, um den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen, und der erheblichen Unterschiede, die derzeit zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verwendung digitaler Werkzeuge und Verfahren auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts bestehen, ist es angezeigt, vorzusehen, dass Mitgliedstaaten, die bei der Umsetzung bestimmter Bestimmungen dieser Richtlinie besondere Schwierigkeiten haben, der Kommission mitteilen können, dass sie eine Verlängerung des jeweiligen Umsetzungszeitraums um bis zu ein Jahr benötigen. Die Mitgliedstaaten sollten objektive Gründe für den Antrag auf Verlängerung angeben.
(43)
Die Kommission sollte eine Evaluierung dieser Richtlinie durchführen. Gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung sollte diese Evaluierung auf den fünf Kriterien der Effizienz, der Effektivität, der Relevanz, der Kohärenz und des Mehrwerts beruhen und die Grundlage für die Abschätzung der Folgen möglicher weiterer Maßnahmen bilden. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Durchführung dieser Evaluierung mitwirken, indem sie der Kommission die vorhandenen Daten darüber zur Verfügung stellen, wie die Online-Gründung von Gesellschaften in der Praxis funktioniert, etwa Daten über die Anzahl der Online-Gründungen, die Anzahl der Fälle, in denen Muster verwendet wurden oder in denen eine physische Anwesenheit erforderlich war, sowie die durchschnittliche Dauer und die durchschnittlichen Kosten von Online-Gründungen.
(44)
Es sollten Informationen eingeholt werden, um die Leistungsfähigkeit dieser Richtlinie im Hinblick auf die verfolgten Ziele zu bewerten und um eine Grundlage für eine Bewertung gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung zu schaffen.
(45)
Die Richtlinie (EU) 2017/1132 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 24.

(2)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. April 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 13. Juni 2019.

(3)

Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46).

(4)

Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(5)

Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1).

(6)

Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).

(7)

ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(8)

Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

(9)

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(10)

Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(11)

ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

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