Artikel 1 RL 2019/1153/EU

Gegenstand

(1) In dieser Richtlinie werden folgende Maßnahmen festgelegt:

a)
Maßnahmen, die es den zuständigen Behörden erleichtern sollen, zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung schwerer Straftaten auf Finanz- und Bankkontoinformationen zuzugreifen und diese zu verwenden;
b)
Maßnahmen, die den Zugriff zentraler Meldestellen auf Strafverfolgungsinformationen für die Verhütung und Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung erleichtern sollen, und Maßnahmen, die die Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen vereinfachen sollen; und
c)
technische Maßnahmen, die den zuständigen Behörden die Verwendung von Transaktionsaufzeichnungen zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung schwerer Straftaten auf Finanz- und Bankkontoinformationen erleichtern sollen.

(2) Von dieser Richtlinie unberührt bleiben:

a)
die Richtlinie (EU) 2015/849 und die damit zusammenhängenden Bestimmungen des nationalen Rechts, einschließlich des organisatorischen Status, der den zentralen Meldestellen nach nationalem Recht übertragen wird, sowie deren operative Unabhängigkeit und Autonomie;
b)
die bestehenden Kanäle für den Austausch von Informationen zwischen zuständigen Behörden oder die nach Unionsrecht oder nationalem Recht bestehenden Befugnisse der zuständigen Behörden, untereinander Informationen auszutauschen oder von Verpflichteten Auskünfte einzuholen;
c)
die Verordnung (EU) 2016/794;
d)
die Verpflichtungen, die sich aus den Rechtsakten der Union über die Rechtshilfe oder die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen in Strafsachen und aus dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI ergeben;
e)
Verfahren nach nationalem Recht, nach denen die für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung schwerer Straftaten zuständigen Behörden von Finanzinstituten und Kreditinstituten die Vorlage von Transaktionsaufzeichnungen verlangen können, einschließlich Fristen für die Übermittlung von Transaktionsaufzeichnungen.

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