Artikel 2 RL 2019/1153/EU
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:
- 1.
- „zentrale Bankkontenregister” die nach Artikel 32a Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 geschaffenen zentralen automatisierten Mechanismen wie Zentralregister oder zentrale elektronische Datenabrufsysteme;
- 2.
- „Vermögensabschöpfungsstellen” die nationalen Stellen, die von jedem Mitgliedstaat nach dem Beschluss 2007/845/JI eingerichtet oder benannt wurden;
- 3.
- „zentrale Meldestelle” die zentrale Meldestelle, die gemäß Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2015/849 eingerichtet wurde;
- 4.
- „Verpflichtete” die Institute und Personen nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849;
- 5.
- „Finanzinformationen” alle Arten von Informationen oder Daten, wie Daten über finanzielle Vermögenswerte, Geldbewegungen oder finanzgeschäftliche Beziehungen, die bereits bei zentralen Meldestellen vorhanden sind, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhüten, aufzudecken und wirksam zu bekämpfen;
- 6.
-
„Strafverfolgungsinformationen”
- i)
- alle Arten von Informationen oder Daten, die im Rahmen der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten bereits bei den zuständigen Behörden vorhanden sind, oder
- ii)
- alle Arten von Informationen oder Daten, die bei Behörden oder privaten Stellen im Rahmen der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten vorhanden sind und den zuständigen Behörden ohne Zwangsmaßnahmen nach nationalem Recht zur Verfügung stehen;
bei diesen Informationen kann es sich unter anderem um Strafregistereintragungen, Informationen über Ermittlungen, Informationen über das Einfrieren oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten oder über andere Ermittlungs- oder einstweilige Maßnahmen, sowie Informationen über Verurteilungen und Einziehungen handeln;
- 7.
- „Bankkontoinformationen” die in Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) aufgeführten Informationen;
- 7a.
- „Transaktionsaufzeichnungen” die Einzelheiten der Vorgänge, die während eines bestimmten Zeitraums über ein bestimmtes Zahlungskonto im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) oder über ein durch die IBAN im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der genannten Verordnung identifiziertes Bankkonto ausgeführt wurden, oder die Einzelheiten von Kryptowertetransfers im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates(3);
- 7b.
- „Kreditinstitut” ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates(4);
- 7c.
- „Finanzinstitut” ein Finanzinstitut im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/1624;
- 7d.
- „Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen” einen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates(5);
- 8.
- „Geldwäsche” die Handlung nach Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates(6);
- 9.
- „zusammenhängende Vortaten” die Straftaten nach Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/1673;
- 10.
- „Terrorismusfinanzierung” die Handlung nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541des Europäischen Parlaments und des Rates(7);
- 11.
- „Finanzanalyse” die Ergebnisse der von den zentralen Meldestellen für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Richtlinie (EU) 2015/849 bereits durchgeführten operativen und strategischen Analyse;
- 12.
- „schwere Straftaten” die in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/794 aufgeführten Straftaten.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849 (
ABl. L, 2024/1640, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1640/oj ).- (2)
Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22).
- (3)
Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 1).
- (4)
Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (
ABl. L, 2024/1624, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1624/oj ).- (5)
Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40).
- (6)
Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 22).
- (7)
Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).
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